Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Berufstätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Arbeiterversicherung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

280 VIII. 6, Arbeiterversicherung. 
Grundlage beruhende Zwangsversicherung ein Anrecht auf eine sie vor der Armen- 
pflege bewahrende Fürsorge gewährt worden. . . RAN 
Auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes vom ı5. Juni 1883 
und den dazu ergangenen Novellen vom 10. April 13892, 30. Juni Igoo und 25. Mai 
1903!) sind im Deutschen Reiche die im Gewerbe, im Handel oder in ähnlichen 
Betrieben gegen Lohn oder Gehalt (bis 2000 M jährlich) beschäftigten männlichen 
und weiblichen Personen gegen Krankheit versichert. Der Versicherte erhält im 
Falle der Erkrankung — erforderlichenfalls 26 Wochen lang — freie ärztliche Be- 
handlung, Arznei und sonstige Heilbedürfnisse (wie Brillen, Bruchbänder), sowie 
im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage (nach der Erkrankung) ab für 
jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns. 
Für den Todesfall wird den Hinterbliebenen des Versicherten ein Sterbegeld ge- 
währt. Die Kosten der Krankenversicherung werden durch Beiträge aufgebracht, 
welche zu */, die Arbeiter, zu .!/, die Arbeitgeber zu leisten haben. Die Durchfüh- 
rung der Krankenversicherung Erfolgt mittels örtlicher Krankenkassen, deren 
-jede in der Regel die in einem Gewerbszweige (z. B. im Schuhmachergewerbe) 
oder ‘in einer Betriebsart (z. B. im Eisenbahnbetriebe) beschäftigten Perso- 
nen umfasst. oo . 
Auf Grund der Gesetze vom 6. Juli 1884 und 30. Juni 1900?) erstreckt sich 
die Unfallversicherung in Deutschland auf einen erheblich grösseren Personen- 
kreis als die Krankenversicherung. Ihr unterliegen die in der Industrie und der 
Landwirtschaft, in den besonders gefährdeten Gewerben und Handwerken sowie 
bei der Seeschiffahrt beschäftigten Arbeiter, unteren Betriebsbeamten und Klein- 
unternehmer. Alle vorbezeichneten Personen sind kraft öffentlichen Rechts gegen 
die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle — selbst wenn denselben 
ein Verschulden des Verunglückten oder eines Dritten zu Grunde liegt — versichert. 
Als Betriebsunfälle gelten aber nur mit dem Betriebe in Verbindung. stehende 
plötzliche Ereignisse, dagegen nicht die sog. Gewerbekrankheiten, welche sich 
allmählich bei längerer Beschäftigung, z. B. in Quecksilber-Spiegelbelegeanstalten, 
in Zündholzfabriken, in Bleihütter, bisweilen entwickeln. Die Unfallversicherung 
gewährt dem Verletzten einen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser besteht 
in den Kosten des Heilverfahrens, sowie in einer dem Verletzten für die Dauer 
der Erwerbsunfähigkeit zukommenden Rente, der Unfallrente, deren Höhe je 
nach dem Grade der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit-bis zu °/; des bisherigen 
Jahresarbeitsverdienstes bemessen wird. Diese Leistungen finden jedoch erst vom 
Beginne der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls statt; bis zu diesem Zeitpunkte 
geniesst der Verletzte die Krankenunterstützung auf Grund des Kranken- 
versicherungsgesetzes. Wenn der Betriebsunfall den Tod des Verunglückten zur 
Folge hat, so werden den Hinterbliebenen ausserdem die Beerdigungskosten ersetzt 
und sie erhalten (die Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer: Wiederverheiratung, die 
Kinder bis zum zurückgelegten ı5. Lebensjahre) eine Geldrente. Die Pflicht zur 
Unfallsentschädigung liegt den in den sog. - Berufsgenossenschaften ver- 
einigten Unternehmern gemeinschaftlich ob; sie haben ausschliesslich die Kosten 
der Unfallversicherung aufzubringen. Die Berufsgenossenschaften werden nach In- 
dustriezweigen für begrenzte Wirtschaftsgebiete (z. B. Sächsisch-Thüringische Eisen- 
und Stahl-Berufsgenossenschaft) oder für das ‚ganze Reich (z. B. Deutsche Buch- 
drucker-Berufsgenossenschaft) gebildet. -. nt 
Gegen diejenige Erwerbsunfähigkeit, welche infolge von Alter (über 70 Jahre) 
von nicht bloss vorübergehender Krankheit oder von nicht durch die Unfallver- 
sicherung gedeckten Unfällen eintritt, sind im Deutschen Reiche durch das In- 
yalidenversicherungsgesetz vom 13. Juli 1899?) alle Lohnarbeiter in sämt- 
lichen Berufszweigen, einschliesslich der Lehrlinge und Dienstboten. sowie die Be- 
:) RGBI 1883 8. 73, 1892 8, 379, 1990 8. 332, 1903 8. 238, :® Q aas 
») RGBI S. 393 und 463, | 599% 19098. 238. °) BGBI 1884 8. 09, 100 8. 385.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K).
2 / 2
Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z).
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.