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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Berufstätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Seeleute.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

vur. 7, Seeleute. IX. 1. Viehstand. 291 
Ausrüstung an Arzneien und Mittel der Krankenpflege beziehen. Für die soge- 
nannten Kajütspassagiere, d. h. die Reisenden, die nicht in Massenquartieren an 
Bord untergebracht sind, gibt es sonst keine Vorschriften, auch «nicht ‘über ihre 
Unterbringung und ihre Ernährung. Dagegen ist für die in Massenquartieren un- 
tergebrachten Auswanderer ein besonderes Gesetz vorhanden. Nach $ 37 des 
Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897!) gelten alle nach ausser- 
europäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, abgesehen von Kajütspassa- 
gieren, mindestens 25 Reisende befördert werden sollen, als Auswandererschiffe. 
In den 88 33 bis 36 sind die hygienisch wichtigen Bestimmungen enthalten, 
welche den Reeder und den Kapitän verpflichten, für vorschriftsmässige Einrich- 
tungen, Ausrüstung und Verproviantierung zu sorgen, und eine amtliche Über- 
wachung der Schiffe und die ärztliche Untersuchung der Auswanderer, bevor: sie 
an Bord gehen, anordnen. Für diese Schiffe hat ausserdem der Bundesrat auf 
Grund des 8 36 desselben Gesetzes laut Bekanntmachung vom 14. März 180982), 
noch besondere Vorschriften erlassen, die sich auch mit den hygienischen Verhält- 
nissen und ‘der Krankenfürsorge an Bord befassen. Sie decken sich nicht mit 
jenen, welche im Interesse der Seeleute getroffen sind und bereits besprochen wur- 
den; sie stellen für die Auswanderer teils geringere, teils weitergehende Anfor- 
derungen. 
Gemäss dieser Bekanntmachung müssen alle Schiffe, die übelriechende La- 
dung an Bord hatten, erst gut gereinigt sein, ehe sie als Auswandererschiffe zu- 
gelassen werden. In Anbetracht dessen, dass der Auswanderer nur vorübergehend 
sich an Bord aufhält, ist für ıhn ein geringerer Luftraum als für den Seemann 
vorgeschrieben. Er soll 2,85 cbm betragen, während für den Seemann 3,5 cbm ge- 
fordert werden. Auch für die Art der Berechnung des Luftraums, sowie für die 
Höhe des Auswandererdecks gibt die Bekanntmachung Vorschriften. Sie verlangt 
auch, dass für jeden Reisenden auf Deck ein Raum von 0,25 qm vorhanden sein 
muss. Über die natürliche und künstliche Beleuchtung, die Heizung und Lüftung 
finden sich hier Bestimmungen, ebenso über die Kojen, die Wasch- und Bade- 
räume und die Aborte. Alle diese Einrichtungen werden vor der Reise behörd- 
lich in Augenschein genommen, und es sind den Besichtigern besondere Befug- 
nisse eingeräumt, falls sich Mängel zeigen, deren Beseitigung die Wohlfahrt des 
Reisenden erfordert. Über die Kost, den Proviant wie das Wasser gibt die Be- 
kanntmachung ebenfalls Anordnungen. Jedes Auswandererschiff muss einen Arzt 
an Bord haben. Während also nach der Seemannsordnung erst für 50 Reisende 
oder insgesamt 100 Personen ein Arzt verlangt wird, fordert diese Bekanntmachung 
ihn bereits. für 25 Personen, die im Zwischendecke reisen. Auch ein Kranken- 
pfleger muss an Bord sein. Über die Arzneien und Mittel der Krankenpflege gibt 
die bezeichnete Bekanntmachung eingehende Vorschriften, die nur wenig von den oben 
angeführten Ausführungsbestimmungen zur Seemannsordnung abweichen. Was die 
Krankenräume betrifft, so ist vorgeschrieben, dass für Männer und Frauen min- 
destens je einer vorhanden sein soll, über dessen Grösse, Belegung und Einrich- 
tung nähere Bestimmungen getroffen sind. 
IX. Veterinärwesen. 
1. Viehstand. 
(Vgl. auch Abb. 4 auf Taf. 23.) 
Viehzählungen haben im Deutschen Reiche auf Grund Bundesratsbe- 
schlusses vom 28. Juni 1872?) jeweils am ıo. Januar 1873 und 1833 stattgefunden. 
1) RGBl 8. 463. °) RGBI S 57 8) StatDtR Bd. I 8. 474. 9
	        

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