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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IX. Veterinärwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Viehseuchen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Gesetzliche Grundlagen der Viehseuchen-Bekämpfung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • A. Gesetzliche Grundlagen der Viehseuchen-Bekämpfung.
  • B. Stand, Verbreitung und Gang der einzelnen Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

292 . IX. 2% Viehseuchen.: ä 
ch Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1892!) ist sodann eine Viehzählung grossen 
Umfangs für 1892, die am 1. Dlsember jeden 10. Jahres wiederholt werden soll, an- 
geordnet und gleichzeitig bestimmt worden, dass eine Zählung in beschränkterem 
Umfange 1397 ausgeführt und ebenfalls alle 10 Jahre wiederholt werden solle. Das 
Erhebungsverfahren ist nach den Bestimmungen vom 7. Juli 1892 ) derart ‚ge- 
regelt, dass die Zählung durch Umfrage von Haus zu Haus geschieht, wobei es 
unbenommen bleibt, den im Gehöfte ermittelten Viehstand auch nach Besitzern und 
Haushaltungen weiter einteilen zu lassen. An Stelle der grossen Zählung, welche am 
1. Dezember 1902 zur Ausführung hätte gelangen sollen, hat eine solche nach Bundes- 
ratsbeschluss vom 17. März 1900!) am ı. Dezember 1900 stattgefunden, und die vorge- 
nannten Bestimmungen über die Zeitfolge der Zählungen gelten nunmehr von diesem 
Jahre an. Viehzählungen grossen Stils haben bisher stattgefunden 1873, 1833, 1892 und 
1900; dazwischen lagen mehrere Zählungen kleineren Umfangs. Die letzte Auf- 
nahme der Viehhaltung im Deutschen Reiche erfolgte am ı. Dezember 1904 2), 
Die Stückzahl der wichtigsten Haustiere im Deutschen Reiche ist aus der nach: 
stehenden Tabelle ersichtlich; sie ergibt, dass der Viehstand auf den Kopf der 
Bevölkerung seit 1873 an Stückzahl zurückgegangen ist, soweit er aus Pferden, Rind- 
vieh, Schaf- und Ziegenvieh (zusammen) besteht, an Schweinen dagegen stark zu- 
genommen hat. 
Zahl der bei den grösseren Zählungen ermittelten Pferde, 
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen. 
Pferde \ Rindvieh . Schweine Schafe und Ziegen 
Jahre e 1000 auf 1000 auf 1000 
absolut Einn ®) absofut Einw) absolut Einw.*) absolut Einw.*) 
1873 3 352 231 8 15 776 702 382 7 124.088 172 | 27319408 661 
1883 3 522 545 77 15 786 764 345 9 206 195 201 21 830 709 417 
1892 3 836 273 76 17 555 834 348 12 174 442 241 16 681 170 330 
1900 4.195 361 14 18 959 692 336 16 807 014 298 12 959 498 230 
1904 4 267 403 71 19 331 568 323 18 920 666 316 11 237 051 188 
*) Für die Viehzählungen am 10. Januar 1873 und 1883 und am 1. Dezember 1842 und 1504 sind die 
fortgeschriebenen Bevölkerungsziffern für Anfang bezw. Ende dieser Jahre in Rechnung gestellt, während für die 
Viehzählung am 1. Dezember 1900 die bei der 1900er Volkszählung festgestellle Einwohnerzahl benutzt wurde. 
2. Viehseuchen. 
A. Gesetzliche Grundlagen der Viehseuchen-Bekämpfung. 
Mit der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung des Haustierbestandes ım 
Deutschen Reiche sind auch die Anforderungen an die staatliche Fürsorge zur 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen entsprechend gewachsen. Wenn es 
auch vor der: Gründung des Deutschen Reichs in seiner jetzigen Verfassung an 
veterinärpolizeilichen Bestimmungen zur Fernhaltung und Bekämpfung von Tier- 
krankheiten nicht mangelte, so liess doch ihre Wirksamkeit naturgemäss um des- 
willen zu wünschen übrig, weil sie bei ihrer Vielgestaltigkeit, Verschiedenheit und 
grossen Anzahl namentlich im Viehverkehr von Staat zu Staat ein zielbewusstes 
gemeinsames Handeln der Behörden nach einheitlichen Grundsätzen nicht ermög- 
lichte. Die erwünschte Grundlage für einen wirksamen Seuchenschutz gegenüber 
dem Auslande und für eine erfolgreiche Seuchentilgung im Inlande liess sich erst 
schaffen, als die Deutsche Reichs-Verfassung in Artikel 4 Nr. 15?) die Angelegen- 
heiten der Veterinärpolizei der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs 
überwies. Als erstes der auf diese Bestimmung sich stützenden Reichsgesetze ist 
unterm I. Januar 1872 das Gesetz, betr. Massregeln gegen die Rinderpest, ergan- 
') VJHStatDtR 1903 Ergänz. z. Heft I. ?) Die Ergebnisse dieser Zählun l, ebda 1 Ergänz. 
Heft IV. °) RGBI 1871 8. 63. " rge ählung vgl. ebda 1905, Ergünz. z.
	        

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