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Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1873
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1873.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 23.
Bandzählung:
23
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 957.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken.
Bandzählung:
957
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1873.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück. No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • (Nr. 954.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs. (954)
  • (Nr. 955.) Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Zolltarifs. (955)
  • Nr. 956.) Verordnung, betreffend die Abgrenzung der Bezirke der Disziplinarkammern. (956)
  • (Nr. 957.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. (957)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)

Volltext

— 296 — 
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein 
Indossament  oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder- 
zuschreiben. 
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die An- 
 fangsbuchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma desjenigen, der 
die Marke verwendet, und das Datum der Verwendung (in arabischen 
Ziffern), mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne 
jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben sein (z. B. 
7/1 70, statt 7. Januar 1870, E. F. M. statt: Ernst Friedrich 
Moldenhauer, oder N. V. B. statt: Norddeutsche Vereinsbank). 
Es ist jedoch auch usäsg, den Kassationsvermerk ganz oder ein- 
zelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen 
oder farbigen Stempelabdruck herzustellen. 
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden 
erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs- 
buchstaben, das Datum in Burchstaben statt in Ziffern u. s. w.), so ist 
derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangs- 
buchstaben des Namens, beziehungsweise der Firma und Datum) auf 
der Marke sich befinden. 
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die 
Schriftzeichen nicht berührt, ist unstatthaft, ebenso die Be- 
zeichnung der Monate September, Oktober, November und 
Dezember durch 7ber, 8ber , 9ber und 10ber. 
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der 
an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil 
durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden 
sind, werden als nicht verwendet angesehen §. 14 des Gesetzes). 
Berlin, den 11. Juli 1873. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Eck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        

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