Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1884
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1884.
Signatur:
rgbl_1884
Bandzählung:
18
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1884
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 21.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 1557.) Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten Werke: "Der deutsch-französische Krieg 1870/71".
Bandzählung:
1557
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • (Nr. 1557.) Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten Werke: "Der deutsch-französische Krieg 1870/71". (1557)
  • (Nr. 1558.) Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren. (1558)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1884.

Volltext

— 119 — 
Reichs-Gesetzblatt 
No 21. 
  
 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten Werke: „Der 
deutsch französische Krieg 1870/71. S. 119. — Gesetz über den Feingehalt der Gold= und Silber- 
waaren. S. 120. 
  
(Nr. 1557.) Gesetz, betreffend den Reingewinn aus dem von dem großen Generalstabe verfaßten 
Werke: „Der deutsch französische Krieg 1870/71". Vom 12. Juli 1884. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der auf Grund des Gesetzes vom 31. Mai 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 523), 
betreffend die Verwendung eines Theiles des Reingewinnes aus dem von dem 
großen Generalstabe redigirten Werke: „Der deutsch-französische Krieg 1870/71/, 
durch Allerhöchsten Erlaß vom 21. März 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) errichteten 
Generalstabsstiftung wird der Reingewinn überwiesen, welcher über die Summe 
von 300 000 Mark hinaus aus dem Verkaufe des Werkes erzielt worden ist und 
noch erzielt werden wird. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Mainau, den 12. Juli 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1834. 29 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1884.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.