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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1892
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1892.
Shelfmark:
rgbl_1892
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2018.) Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Volume count:
2018
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Ordre, betr. Errichtung des Reichs-Kolonialamts.
  • Allerhöchste Ordre, betr. die Stellvertretung des Reichskanzlers im Geschäftskreise des Reichs-Kolonialamts.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die unter der Firma „Debundscha-Pflanzung“ mit dem Sitz in Berlin gegründete Kolonial-Gesellschaft.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Gouvernementsrat.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Erhaltung der Disziplin unter den farbigen Arbeitern.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Abänderung der Verordnung des Landeshauptmanns, betr. die Jagd auf Paradiesvögel in Kaiser-Wilhelmsland, vom 27. Dez. 1892.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Samoa, betr. die Ernte und den Verkauf von Kopra.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 85.
  • Kolonial Hauptkasse.
  • Pachtvertrag.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

511 20 
2. Die sonstigen bei der Unterhaltung und im Betriebe beschäftigten Angestellten müssen 
eine ihrer Verwendung entsprechende Vorbildung (die weißen Lokomotivführer gemäß den Bestimmungen 
des Bundesrats über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892 und den 
zugehörigen Nachträgen, die anderen weißen Angestellten gemäß den Betriebsvorschriften für Klein= 
bahnen mit Maschinenbetrieb vom 13. August 1898) und guten Leumund besiten. 
3. Farbiges Personal darf in der Unterhaltung und im Betriebe nur mit Zustimmung des 
Gouvernements beschäftigt werden. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Bestrebungen 
Förderung verdienen, farbiges Personal in tunlichst weitem Umfange, das heißt, soweit es unbeschadet 
der Betriebssicherheit möglich ist, selbst in verantwortlichen Stellungen zu verwenden. 
"(4. Untüchtige, übel beleumundete Angestellte sind auf Verlangen des Gouvernements sofort 
zu entfernen. 
§* 13. Fahrplan. 
1. Die Pächterin hat eine den jeweiligen Verkehrsverhältnissen entsprechende Anzahl von 
Zügen sahren zu lassen. Die Reisegeschwindigkeit der Züge soll mindestens 20 km in der Stunde 
betragen. Die Pächterin setzt den Fahrplan unter Befolgung dieser Verpflichtungen fest. Zu Ande- 
rungen muß die vorherige Genehmigung des Gonvernements eingeholt werden. 
2. Die Beförderungen im öffentlichen Interesse, insbesondere von Truppenteilen, gehen 
allen anderen vor und sind nach Möglichkeit gemäß den Wünschen des Gonvernements einzurichten. 
3. Die Pächterin ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen des Regierungsarztes Kranke mit 
möglichster Beschlennigung nach Anecho zu befördern. Das Ablassen eines Sonderzuges zu diesem 
Zwecke kann der Regierungsarzt nur in Fällen von Lebensgefahr verlangen. 
5*s 14. Tarife. 
Die Maximaltarife setzt die Kolonial-Abteilung fest. Tarifänderungen innerhalb der 
e bedürfen der Zustimmung des Gouvernements. 
2. Die Pächterin darf Bahndienstgut frei befördern und eine Freifahrtordnung erlassen. 
Die letztere unterliegt der Genehmigung des Gouveruements. 
3. Als Maximaltarife gelten für die Pächterin die Sätze des mit dem Pachtvertrag vom 
1./10. August 1905 eingesührten Landungsbrücken- und Eisenbahntarifs in Togo. 
4. Das Gouvernement ist befugt, Güter, die in der Anlage 2 des eben genannten Landungs- 
brücken= und Eisenbahntarifs in Togo nicht ausdrücklich einer den Klassen II, III oder IV zugeteilt 
sind, nachträglich einer dieser drei Klassen zuzuweisen. 
1. 
Maximaltarif 
9 
8 15. Ordnungsvorschriften für Fahrplan und Tarif. 
1. Die Fahrpläne und die Beförderungspreise sowie deren Anderung sind vor ihrer Ein- 
führung öffentlich bekannt zu machen. 
2. Die angesetzten Beförderungspreise haben gleichmäßig für alle Personen oder Güter 
Anwendung zu finden. Ermäßigungen der Beförderungspreise, welche nicht unter Erfüllung der 
gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig. 
§ 16. Anschlüsse. 
1. Der Verpächter hat das Recht, den Auschluß an die Bahn mit Privatanschlußgleisen 
oder Anschlußbahnen zu gestatten oder selbst herzustellen, sofern der Pächterin die ihr daraus 
erwachsenden unmittelbaren Kosten ersetzt werden. 
2. Die Pächterin ist verpflichtet, auf den Privatanschlußgleisen den Betrieb gegen an- 
gemessene Vergütung zu übernehmen und ferner den Übergang geeigneter Fahrzeuge der Anschluß- 
bahnen ebenfalls gegen angemessene Vergütung zu gestatten. 
#*# 17. Bahnbaugüter. 
Falls fiskalische Bauten zur Erweiterung der Bahnanlagen oder zur Einrichtung von 
Anschlußgleisen oder Anschlußbahnen ausgeführt werden, hat die Pächterin die hierzu erforderlichen 
Baumaterialien zu Frachtsätzen zu befördern, welche über die Selbstkosten nicht hinausgehen dürfen. 
Die Höhe dieser Sätze hat das Gouvernement nach Anhören der Pächterin festzusetzen. 
§ 18. Ausfsicht. 
1. Die landespolizeiliche und technische Aufsicht liegt dem Gonvernement durch seine 
Beamten ob. . 
mm Das Gonvernement ist berechtigt, jederzeit durch von ihm zu beauftragende Beamte 
die Verkehrsanlage zu besichtigen. Die Pächterin ist berechtigt, zu verlangen, daß bei derartigen 
4
	        

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