Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1899
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
33
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2545.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen.
Volume count:
2545
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Militär-Transport-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • (Nr. 2545.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. (2545)
  • Militär-Transport-Ordnung.
  • (Nr. 2546.) Bekanntmachung, betreffend den Militärtarif für Eisenbahnen. (2546)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13, (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1899.

Full text

— 63 — 
Anhalten auf Unterwegsstationen. 9. Bei Transporten mit Zügen des öffentlichen Verkehrs dürfen die Mann-   
schaften auf den Unterwegsstationen aussteigen, sofern die Aufenthaltszeit des Zuges  
es gestattet. 
Bei Militärzügen ist das allgemeine Aussteigen auf diejenigen Stationen zu 
beschränken, auf denen mindestens 10 Minuten gehalten wird. Bei kürzerem Aufent- 
halte kann der Transportführer im Einverständnisse mit dem für den Abgang der 
Züge verantwortlichen Stationsbeamten einzelnen Leuten das Aussteigen gestatten. 
Bei Gefangenentransporten ist das Verlassen der Wagen auf Zwischenstationen, 
die nicht Verpflegungsstationen sind, nur für einzelne Gefangene zu gestatten und 
auch nur da, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen. 
10. Zum Aussteigen auf Unterwegsstationen dient im Allgemeinen die für 
den öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Wenn es die Lage der Verpflegungs- und 
Tränkanstalten oder sonstige besondere Verhältnisse erfordern, ist eine geeignete 
andere Aussteigestelle zu bestimmen. Ist hierbei das Ueberschreiten von Gleisen, die 
während des Haltens befahren werden müssen, nicht zu umgehen, so darf dies nur 
mit größter Vorsicht und unter Anwendung ausreichender Sicherheitsmaßregeln geschehen. 
Die Aussteigestelle ist, soweit hierüber nicht höhere Anordnungen erlassen sind, 
von dem dienstthuenden Stationsbeamten, und zwar dort, wo ein Bahnhofs--Komman- 
dant eingesetzt ist, im Benehmen mit diesem zu bestimmen. 
11. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung soweit möglich ab- 
zusperren und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten. 
12. Der Stationsvorsteher ist bei Absperrung des Aussteigeplatzes sowie bei 
Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Bahnhofs-Kommandanten zu unterstützen. 
Wo ein solcher nicht vorhanden, hat der Transportführer diese Unterstützung zu 
leisten, auch auf Ersuchen des Stationspersonals Posten zu stellen, z. B. im Interesse 
des Bahndienstes an den beiden Enden und an den Ausgängen des Aussteigeplatzes, 
an den Eingängen von Gebäuden, die von Mannschaften nicht betreten werden sollen, 
an Brunnen u. s. w. An die Bahnhofswirthschaften, Marketendereien und Er- 
frischungsstellen ist bei allen Transporten militärische Aufsicht zu kommandiren. 
13. Für die Zeit der Anwesenheit größerer Gefangenentransporte ist der 
vollständige Abschluß aller von ihnen zu benutzenden Räume u. s. w. geboten; 
kleineren Transporten sind abgesonderte Aufenthaltsorte anzuweisen und militärische 
Posten dabei aufzustellen. 
14. Der Transportführer hat dafür zu sorgen, daß bei jeder Art des 
Wasserempfanges Ordnung und Reinlichkeit von den Mannschaften beachtet, die zur 
Station gehörigen Geschirre an ihrem Aufstellungsorte belassen und die zum Trinken 
oder Tränken benutzten Gefäße unverzüglich dorthin zurückgereicht werden. 
15. Während das Eisenbahnpersonal den Zug nachsieht, hat der Transport- 
führer die benutzten Wagenräume auf die innere Ordnung und Reinlichkeit nachsehen, 
die Befestigung der verladenen Fahrzeuge durch die militärischen Arbeitertrupps 
prüfen und nöthigenfalls verbessern sowie die Wassereimer wieder auffüllen zu lassen. 
16. Auf der letzten Haltestation vor dem Ziele der Fahrt hat der Transport- 
führer zu befehlen, daß sich die Truppen zum Aussteigen und Ausladen fertig machen, 
gegebenenfalls daß die Pferde gesattelt, gezäumt oder angeschirrt werden. 
  
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment