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Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1901
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1901.
Signatur:
rgbl_1901
Bandzählung:
35
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1901
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahr 1901 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1901.

Volltext

— 117 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
  
Nr I2. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß 
§. 105 e Abs. 1 der Gewerbeordnung. S. 117. 
  
  
  
(Nr. 2755.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntags- 
ruhe gemäß §. 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung. Vom 3. April 1901. 
Ar Grund des §. 105e Abs. 2 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. von 1900 
S. 871) hat der Bundesrath über die Voraussetzungen und Bedingungen der 
Zulassung von Ausnahmen bei der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe die nach- 
stehenden Bestimmungen getroffen: 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die im §. 105e Abs. 1 
der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, 
als nach den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint. In der Regel wird ein 
Bedürfniß für Sonntagsarbeit nicht anzuerkennen sein, wenn und soweit sie bisher 
nicht üblich war. 
2. Die Regelung der Ausnahmen für ein bestimmtes Gewerbe braucht 
nicht für den ganzen Verwaltungsbezirk einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann 
für den Fall, daß die Verhältnisse an den einzelnen Orten des Bezirkes ver- 
schieden liegen, für einzelne Theile des Bezirkes oder für einzelne Orte verschieden 
gestaltet werden. 
3. Für den ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertag sind Ausnahmen 
nicht oder nur in thunlichster Beschränkung zuzulassen. 
4. Für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit kann die Zulassung einer be- 
schränkten Arbeit an Sonn= und Festtagen davon abhängig gemacht werden, daß 
während bestimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht. 
5. Für nicht ununterbrochen arbeitende Betriebe, denen Ausnahmen von den 
im §. 105 b Abs. 1 der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmungen bewilligt 
werden, ist die Ruhezeit gemäß §. 105 Abs. 3 a. a. O. zu regeln, sofern deren 
Durchführung ohne erhebliche Beeinträchtigung möglich erscheint; anderenfalls ist 
die Beschäftigung der Arbeiter an Sonn= und Festtagen von der Freigabe eines 
Nachmittags an einem Wochentag und der Gewährung der Gelegenheit zum 
Reichs-Gesetzbl. 1901. 23 
  
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1901.
	        

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