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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1904
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1904.
Shelfmark:
rgbl_1904
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
38
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 3067.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
Volume count:
3067
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Anlage A. Anleitung für die Steuerstellen zur Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invertzuckergehalt und Feststellung des Quotienten der weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthaltenden Zuckerabläufe. (A)
  • Anlage B. Anleitung für die Chemiker zur Feststellung des Quotienten der Zuckerabläufe und zur Ermittelung des Raffinosegehalts. (B)
  • Anlage C. Anleitung zur Bestimmung der Polarisation. (C)
  • Anlage D. Bestimmungen über Steuervergütung und Steuerbefreiung. (D)
  • Anlage E. Anleitung zur Ermittelung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen Waren. (E)
  • Anlage F. Zuckerlagerordnung. (F)
  • Anlage G. Verwaltungskostenvergütung. (G)
  • Anlage H. Bestimmungen über die Zuckerstatistik. (H)
  • Muster 1. (Ausführungsbestimmungen § 4.) Zuckersteuer-Einnahmebuch. (1)
  • Muster 2. (Ausführungsbestimmungen § 27.) Betriebsübersicht. (2)
  • Muster 3. (Ausführungsbestimmungen § 32.) Übersicht des ... in der Zuckerfabrik de. ... vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen. (3)
  • Muster 4. (Ausführungsbestimmungen § 35.) Anmeldung von Zuckererzeugnissen / zuckerhaltigen Waren (4)
  • Muster 5. (Ausführungsbestimmungen § 35.) Anmeldungsbuch für die Aufnahme von Zucker in die Zuckerfabrik des ... (5)
  • Muster 6. (Ausführungsbestimmungen § 36.) Anmeldung über die Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen Räumen der Fabrik des ... in den Fabrikbetrieb. (6)
  • Muster 7. (Ausführungsbestimmungen § 36.) Merkbuch für die Zuckerfabrik des ... über die Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen Räumen in den Fabrikbetrieb. (7)
  • Muster 8. (Ausführungsbestimmungen § 43.) Abfertigungsbuch für die Zuckerfabrik des ... (8)
  • Muster 9. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein I (9)
  • Muster 10. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein II (10)
  • Muster 11. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Annahmeerklärung für Zuckerbegleitschein-Überweisungen. (11)
  • Muster 12. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein-Ausfertigungsbuch. (12)
  • Muster 13. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein-Empfangsbuch. (13)
  • Muster 14. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Auszug aus dem Zuckerbegleitschein I ... über Zuckererzeugnisse -- zuckerhaltige Waren -- behufs Anmeldung {zum Eintritt in den freien Verkehr. / zur Niederlage. / zur Weiterbeförderung.} (14)
  • Muster 15. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Erledigungsschein über die in der Zeit vom ... bis ... erledigten Zuckerbegleitscheine des (der) ...amts (stelle) zu ... (15)
  • Muster 16. (Ausführungsbestimmungen § 69.) Ausweis für die Wegführung von Zuckererzeugnissen aus der Zuckerfabrik des ... (16)
  • Muster 17. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 12.) Einzel-Erledigungsschein, betreffend den Zuckerbegleitschein I ... über zuckerhaltige Waren, welche mit dem Anspruch auf Zuckersteuervergütung abgefertigt worden sind. (17)
  • Muster 18. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 13.) Zuckersteuer-Vergütungsbuch. (18)
  • Muster 19. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 17.) Aufrechnung über Steuervergütung für zuckerhaltige Waren. (19)
  • Muster 20. (Ausführungsbestimmungen, Anlage F § 7.) Zuckerlagerbuch. (20)
  • Muster 21. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 5.) Übersicht der Einnahme an Zuckersteuer. (21)
  • Muster 21A. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 7.) Berechnung der Rohzuckermengen, welche von den mit vollständig eingerichtetem Raffineriebetriebe versehenen und den Rohzucker vorherrschend zu Verbrauchszucker ... verarbeitenden Fabriken im eigenen Betrieb erzeugt und verarbeitet worden sind. (21A)
  • Muster 21B. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 8.) Aufrechnung der durch bauliche Einrichtungen in den Zuckerfabriken entstandenen, von der Reichskasse zu tragenden Kosten. (21B)
  • Muster 22. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 3.) Übersicht über den während des Monats ... in den freien Verkehr gesetzten Zucker. (22)
  • Muster 23. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 5.) Übersicht über die Verarbeitung von Rüben zur Zuckerbereitung. (23)
  • Muster 24. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 6.) Übersicht des am 31. August 19.. in den Niederlagen vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen und zuckerhaltigen Waren. (24)
  • Muster 25. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 7.) Betriebsnachweisung der Stärkezuckerfabrik des ... für die Zeit vom 1. September 19.. bis 31. August 19.. . (25)
  • Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 325 — 
zur Hereitung von Waren derjenigen Art zu verwenden, für welche er die Vergütung in An- 
ruch nummt. 
sp Die Aufsicht darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist durch 
Einsicht der Fabrikbücher und Überwachung des Betriebs nach den von der Direktivbehörde zu 
erlassenden Vorschriften auszuüben. 
Fabrikinhabern, welche der übernommenen Verpflichtung zuwidergehandelt haben, ist die 
Vergütung der Zuckersteuer hinfort zu versagen. 
Die Vergütung erfolgt, soweit nicht bezüglich einzelner Arten von Waren eine andere 
Berechnung vorgeschrieben wird, für die Gesamtmenge des nachweisbar vorhandenen Zuckers 
mit Einschluß des invertierten, nicht aber für denjenigen Teil des verwendeten Zuckers, der im 
Laufe der Herstellung ausgeschieden oder verloren gegangen ist. 
Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, für einzelne Betriebe erforderlichenfalls 
weitere Aufsichtsmaßnahmen anzuordnen. 
83. 
Die Vergütungsfähigkeit der Waren ist dadurch bedingt, daß sie mindestens 10 vom Hundert 
ihres Reingewichts an Zucker enthalten. 
Ein Zusatz von Stärkezucker ist bei den im § 1 unter B a und h genannten Waren ge- 
stattet. Zum Färben der Zuckerwaren darf in jedem Falle aus Stärkezucker bereitete Zucker- 
farbe verwendet werden. 
84. 
Die Steuervergütung kann nur beansprucht werden, wenn 
a) zuckerhaltige alkoholhaltige Flüssigkeiten, für welche auch Vergütung der Branntwein— 
steuer in Anspruch genommen wird, in der die Vergütung dieser Abgabe bedingenden 
Mindestmenge zur Abfertigung gestellt werden, 
b) in den übrigen Fällen die in den gleichzeitig zur Ausfuhr oder Niederlegung ange— 
meldeten Waren enthaltene Zuckermenge mindestens 100 kg beträgt. 
Die Direktivbehörde ist befugt, Ausnahmen hiervon zuzulassen. 
85. 
Die zuckerhaltigen Waren, für welche die Gewährung von Steuervergütung beansprucht 
wird, sind einer von der obersten Landesfinanzbehörde für befugt erklärten Steuerstelle anzu— 
melden und vorzuführen. Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster 4 oder, falls die Gestellung 
der zuckerhaltigen Waren bei einer anderen Amtsstelle erfolgen soll, nach Muster 9 zu benutzen. 
Im letzteren Falle ist die Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Die Anmeldung hat anzugeben: 
1. Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung und Rohgewicht der Packstücke, 
2. Zahl und Art der inneren Umschließungen, 
3. Art und Reingewicht der zuckerhaltigen Waren, 
4. den Zuckergehalt der einzelnen Waren in Hundertteilen ihres Reingewichts und 
5. die Gesamtzuckermenge, welche in den Waren enthalten ist oder für welche die Ver- 
gütung beansprucht wird. . 
Bezüglich der Zulässigkeit einer Anmeldung des Rohgewichts der zuckerhaltigen Waren 
nach dem Gesamtbetrage finden die Vorschriften der §§ 39 und 41 der Ausführungsbestimmungen 
Anwendung. 
Statt des wirklichen Zuckergehalts und der wirklich vorhandenen Gesamtzuckermenge kann 
der Mindestgehalt an Zucker und eine diesem entsprechende Gesamtzuckermenge angegeben werden. 
86. 
Befinden sich in einem Packstücke Waren verschiedener Art und verschiedenen Zuckergehalts, 
so müssen sie durch innere Umschließungen von einander getrennt sein. 
527 
3. Anmeldung.
	        

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