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Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1909
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1909.
Bandzählung:
43
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3558.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Bandzählung:
3558
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage C. Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1909 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.,
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • (Nr. 3558.) Bekanntmachung, betreffend die Eisenbahn-Verkehrsordnung. (3558)
  • Anlage A. Leichenpaß.
  • Anlage B. Nähere Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren.
  • Anlage C. Vorschriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände.
  • Anlage D. Frachtbrief.
  • Anlage E. Eilfrachtbrief.
  • Anlage F. Allgemeine Erklärung über die Verpackung des Gutes.
  • Anhang. Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise zugelassenen Gegenständen der Anlage C. auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung, bei denen ein Bruch der Oberleitung nicht durch besondere Vorrichtungen unschädlich gemacht ist.
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Stück Nr 52. (52)
  • Stück Nr 53. (53)
  • Stück Nr 54. (54)
  • Stück Nr 55. (55)
  • Stück Nr 56. (56)
  • Stück Nr 57. (57)
  • Stück Nr 58. (58)
  • Stück Nr 59. (59)
  • Stück Nr 60. (60)
  • Stück Nr 61. (61)
  • Stück Nr 62. (62)
  • Stück Nr 63. (63)
  • Stück Nr 64. (64)
  • Stück Nr 65. (65)
  • Stück Nr 66. (66)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1909.

Volltext

— 190 — 
bindung stehen, so daß Luft durchziehen kann. An den äußeren Kistenwänden sind Leisten 
anzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhindern. 
(6) Von den Stoffen der Ziffer 8 sind gebrauchte Putzwolle und nicht trockene 
Putzlappen (Putztücher) in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken. 
(7) Die Stoffe der Ziffer 9 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Metallgefäße 
zu verpacken. Verpackung ist nicht erforderlich, wenn eiserne Deckelwagen oder offene eiserne 
Wagen mit Decken verwendet werden. 
(8) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen in Glasröhren eingeschmolzen und diese in 
verlötete Blechgefäße verpackt sein, die mit Kieselgur oder mit anderen geeigneten trockenerdigen 
Stoffen ausgefüllt sind.  
B.   Sonstige Vorschriften. 
(1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen 
Vorschriften über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter 
zusammengepackt werden: 
a) die Stoffe der Ziffer 2 in Mengen bis zu 5 kg; 
b) Zinkäthyl (Ziffer 4) in Mengen bis zu 2 kg, wobei die Gefäße in den Behälter 
fest eingebettet sein müssen; jedoch ist das Zusammenpacken mit anderen selbst- 
entzündlichen Stoffen, sowie mit Sprengstoffen (la), Munition (Ib), Zünd- 
waren und Feuerwerkskörpern (lc) und mit den unter III aufgeführten brenn- 
baren Flüssigkeiten nicht gestattet; 
c) die Stoffe der Ziffern 10 und 11 ohne Beschränkung. 
(2) Ist in den Frachtbriefen bescheinigt, daß 
a) Ruß (Ziffer 5) und gemahlene oder körnige Holzkohle (Ziffer 6) nicht 
frisch geglüht sind (das heißt mindestens 48 Stunden gelagert haben), 
b) Seide in Strängen (Ziffer 7) nicht hoch beschwert ist, 
c) Stoffe der in den Ziffern 8 und 9 bezeichneten Art nicht gefettet oder 
gefirnißt sind, 
so werden diese Stoffe ohne Beschränkung befördert. 
(3) Die Stoffe der Ziffer 8 — ausgenommen gebrauchte Putzwolle und 
nach Abschnitt A. Abs. (6) verpackte Putzlappen (Putztücher) — müssen trocken sein. 
(4) Papierhülsen der Ziffer 10 dürfen nur befördert werden, wenn im Fracht- 
briefe bescheinigt ist, daß sie nach der Tränkung mit Fett oder Ol erhitzt und dann in Wasser 
völlig abgekühlt sind. 
(5) Zur Beförderung sind zu verwenden: 
a) für Zinkäthyl (Ziffer 4) offene Wagen; kleinere Mengen bis zu 10 kg dürfen 
allein oder nach Abs. (1) b mit anderen Gegenständen zusammengepackt auch in 
bedeckte Wagen verladen werden; 
b) für die Stoffe der Ziffern 7, 8 und 10 sind nur bedeckte Wagen oder offene 
Wagen mit Deckenverschluß zu verwenden Yutzwolle und nach Abschnitt A. 
Abs. (6) verpackte Putzlappen (Putztücher) dürfen auch in offenen Wagen 
befördert werden. 
(6) Für Zinkäthyl sind weiter die Vorschriften unter III B. Abs. (5) zu beachten.
	        

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