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Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1909
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1909.
Bandzählung:
43
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3557.) Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampkesseln.
Bandzählung:
3557
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage 1. Materialvorschriften.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1909 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.,
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • (Nr. 3556.) Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln. (3556)
  • (Nr. 3557.) Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampkesseln. (3557)
  • Anlage 1. Materialvorschriften.
  • Anlage 2. Bauvorschriften.
  • Anlage 3. Bescheinigung über die Bauprüfung.
  • Anlage 4. Bescheinigung über die Wasserdruckprobe.
  • Anlage 5. Bescheinigung über die Abnahmeuntersuchung.
  • Anlage 6. Genehmigungsurkunde.
  • Anlage 7. Revisionsbuch.
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Stück Nr 52. (52)
  • Stück Nr 53. (53)
  • Stück Nr 54. (54)
  • Stück Nr 55. (55)
  • Stück Nr 56. (56)
  • Stück Nr 57. (57)
  • Stück Nr 58. (58)
  • Stück Nr 59. (59)
  • Stück Nr 60. (60)
  • Stück Nr 61. (61)
  • Stück Nr 62. (62)
  • Stück Nr 63. (63)
  • Stück Nr 64. (64)
  • Stück Nr 65. (65)
  • Stück Nr 66. (66)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1909.

Volltext

Anlage 1. 
Materialvorschriften für Schiffsdampfkessel. 
Erster Teil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Prüfungen. 
Alles zum Baue von Schiffskesseln bestimmte Material muß zuverlässig und von guter 
Beschaffenheit sein; insbesondere muß Schweiß- und Flußeisen den nachstehenden Anforderungen 
entsprechen. Für Bleche ist der Nachweis zu erbringen, daß sie durch Sachverständige nach Maß- 
gabe der nachstehenden Bestimmungen geprüft sind. Dasselbe gilt für alle übrigen Materialien, 
bei denen eine höhere Zugfestigkeit als 41 kg/qmm zugelassen ist. 
II. Zurichtung der Proben. 
1. Die Probestäbe müssen das Material im ausgeglühten Zustand enthalten; die Probe- 
streifen sind, falls erforderlich, im rotwarmen Zustande gerade zu richten. 
2. Fehlerhafte Probestäbe dürfen nicht genommen werden. 
3. Dicke und Breite der Probestäbe werden mit der Mikrometerschraube gemessen. 
4. Die Probestreifen müssen etwa 400 mm lang und im unbearbeiteten Zustande 
mindestens 50 mm breit sein. 
5. Sie müssen an den Kanten derart bearbeitet werden, daß die Wirkung des Scheren- 
schnitts, Auslochens oder Aushauens zuverlässig beseitigt wird. Die Walzhaut muß unter allen 
Umständen am Probestabe verbleiben. 
6. Die Streifen zu Zugproben sind auf die Meßlänge von 200 mm an den Kanten 
sauber zu bearbeiten; darüber hinaus kann der Querschnitt zunehmen. Die Stäbe sind so breit 
zu lassen, daß der Querschnitt tunlichst 300 qmm beträgt*). 
7. Die Streifen zu Biegeproben müssen an den Kanten etwas abgerundet sein und 
dürfen über den zur Biegung angewandten Dorn in der Breite nicht hervorragen. 
  
*) Das Verhältnis der urspünglichen Länge 7 des mittleren Stabstücks, für welche die Dehnung bestimmt 
wird, zum ursprünglichen Querschnitte f des Stabes ist von Einfluß auf die Dehnung. Daher wird es erforderlich, 
mit der Dehnung die Größen l und f oder doch deren Verhältnis anzugeben. 
Als normales Verhältnis gilt 
l = 11,3 Wf 
Rücksichten auf Herstellung der Probestäbe usw. veranlassen häufig, von der Einhaltung dieses Verhält- 
nisses abzusehen.
	        

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