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Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1909
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1909.
Bandzählung:
43
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1909
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3557.) Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampkesseln.
Bandzählung:
3557
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Anlage 2. Bauvorschriften.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1909 enthaltenen Gesetze, Verordnungen usw.,
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • (Nr. 3556.) Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln. (3556)
  • (Nr. 3557.) Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampkesseln. (3557)
  • Anlage 1. Materialvorschriften.
  • Anlage 2. Bauvorschriften.
  • Anlage 3. Bescheinigung über die Bauprüfung.
  • Anlage 4. Bescheinigung über die Wasserdruckprobe.
  • Anlage 5. Bescheinigung über die Abnahmeuntersuchung.
  • Anlage 6. Genehmigungsurkunde.
  • Anlage 7. Revisionsbuch.
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Stück Nr 52. (52)
  • Stück Nr 53. (53)
  • Stück Nr 54. (54)
  • Stück Nr 55. (55)
  • Stück Nr 56. (56)
  • Stück Nr 57. (57)
  • Stück Nr 58. (58)
  • Stück Nr 59. (59)
  • Stück Nr 60. (60)
  • Stück Nr 61. (61)
  • Stück Nr 62. (62)
  • Stück Nr 63. (63)
  • Stück Nr 64. (64)
  • Stück Nr 65. (65)
  • Stück Nr 66. (66)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatte. Jahrgang 1909.

Volltext

Anlage 2. 
Bauvorschriften für Schiffsdampfkessel. 
I. Material. 
1. Für die Anforderungen an das zum Baue von Dampfkesseln zur Verwendung kommende 
Schweiß- und Flußeisen sind die Materialvorschriften für Schiffsdampfkessel maßgebend. 
2. Für Kupfer kann, wenn größere Festigkeit nicht nachgewiesen wird, eine Zugfestigkeit 
von 22 kg/qmm bei Temperaturen bis 120 C angenommen werden. Im Falle höherer 
Temperatur ist die Zugfestigkeit für je 20° C um 1 kg/qmm  niedriger zu wählen. 
3. Gegenüber überhitztem Wasserdampfe von 250° C und mehr ist die Verwendung von 
Kupfer zu vermeiden. 
4. Für kupferne Dampfrohrleitungen ist innerhalb der bezeichneten Grenze eine Material- 
beanspruchung von höchstens ⅒ der Zugfestigkeit zulässig. 
5. Die Scherfestigkeit des Schweißeisens, Flußeisens und des Kupfers kann zu 0,8 der 
Zugfestigkeit angenommen werden. 
II. Vernietung, Schweißung und Bearbeitung im Feuer. 
1. Die Nietnähte sollen stets so ausgeführt werden, daß der erforderliche Widerstand 
gegen Gleiten vorhanden ist und daß die Widerstandsfähigkeit der Niete gegen Abscheren sich 
nicht geringer ergibt, als die in Rechnung zu ziehende Festigkeit des Bleches in der Nietnaht. 
Hierbei darf die Belastung eines Nietes durch die Scherkraft auf 1 qmm Nietquerschnitt höchstens 
7 kg/qmm betragen, sofern keine höhere Zugfestigkeit des Nietmaterials als 38 kg/qmm nach- 
gewiesen wird. Trifft diese Voraussetzung zu, so kann der für eine Belastung mit 7 kg/qmm 
berechnete Nietdurchmesser mit der Wurzel aus dem Ouotienten, der sich aus der Zahl 38 und 
der nachgewiesenen Festigkeit ergibt, multipliziert werden. 
2. Bei Laschennietung sollen die Laschen aus Blechen von mindestens gleicher Güte wie 
die Mantelbleche geschnitten werden. 
3. Die Festigkeit gut und mittels Uberlappung geschweißter Nähte kann zu 0,7 der 
Festigkeit des vollen Bleches in Rechnung gesetzt werden. 
4. Empfehlenswert ist es, solche Nähte, welche auf Biegung oder Zug beansprucht 
werden, nicht zu schweißen, und keine Schweißnaht herzustellen, wenn das geschweißte Stück 
nicht nachträglich ausgeglüht werden kann.
	        

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