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Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1913
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1913.
Bandzählung:
47
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 66.
Bandzählung:
66
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Geschichte des Kurstaats Sachsen von 1553 bis 1806.
  • Erste Abtheilung. Geschichte Kursachsens von dem Tode des Kurfürsten Moritz bis zu dem Johann Georgs I. 1553-1656.
  • Erstes Hauptstück. Sachsen unter Kurfürst August 1553-1586.
  • 1. Äußere Verhältnisse.
  • 2. Kirchliche Verhältnisse unter Kurfürst August.
  • 3. Weltliche innere Verhältnisse unter August.
  • Zweites Hauptstück. Kursachsen vor, in und nach dem 30jährigen Kriege 1586-1656.
  • Zweite Abtheilung. Geschichte Kursachsens und seiner Nebenländer unter Johann Georgs I. Nachkommen bis zur Erhebung Sachsens zum Königreiche. 1656-1806.

Volltext

Erbeinigung zu Naumburg. Exccutionsordunng. 7 
die Beschränkung des Religionsfriedeus auf die mittelbaren 
Güter gefallen zu lassen und dafür lieber den evangelischen 
Unterthanen katholischer Fürsten die Garantie freier Religions- 
übung durch eine besondere königliche Nebendeclaration aus- 
zuwirken, sondern ihm hauptsächlich war es zuzuschreiben, daß 
es über den achtzehnten Artikel, den von den Katholischen ge- 
forderten geistlichen Vorbehalt, nicht zum Bruch des ganzen 
Friedeuswerkes kam. 
Es wäre unbillig, den Kurfürsten August für das Unheil 
verantwortlich machen zu wollen, das in der Folge aus den 
unverglichenen Punkten des augsburger Religionsfriedens em- 
porgewuchert ist. Damals, unter dem noch frischen Eindrucke 
von Moritzens Tod, von den gransamen Verfolgungen, die in 
England über die Bekenner des Evangelinms ergingen, mußte 
der rechtlich anerkannte Bestand einer selbständigen evangelischen 
Kirche ein zu großer Gewin erscheinen, als daß man nicht 
lieber einen mangelhaften Frieden hingenommen als ganz auf 
denselben verzichtet hätte. Was August an der protestantischen 
Kirche verschuldet hat, ist späleren Datums. 
In Betreff der Erecutionsordnung ging zwar Angusts 
Vorschlag, daß der jedemalige kreisausschreibende Fürst zugleich 
auch Kreisoberster sein solle, nicht durch, vielmehr wurde die 
Wahl des Obersien den Ständen jedes Kreises anheimgestellt. 
Da jedoch auf einem Kreistage zu Zerbst die Stände Ober- 
sachsens den Kurfürsten, in dessen Händen sich bereits das 
erstere Amt befand, auch zum Kreisobersten ernannten, dies 
Amt auch bei seinen Nachfolgern durch Wahl blieb (bis 1658, 
voll welcher Zeil desselben laum mehr gedacht wird), so trat 
hier factisch der beabsichtigte Zustand ein und half Sachsen 
das Uebergewicht in seinem Kreise sichern. 
Indem der augsburger Religionsfriede die Autonomie der 
Landesfürsten in kirchlichen Dingen vollendete, führte er das 
Reich einen neuen Schritt der Auflösung in eine Anzahl selb- 
stäindiger Territorien entgegen, die nun auch nach außen ihre 
cigene und nur zu oft den Interessen der Nation zuwider- 
laufende Stellung zu den Fragen der Zeit einnahmen. Es
	        

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