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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
landschaftsordnung_wahlgesetz_braunschweig_1832
Title:
Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1832
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
  • I. Mitwirkung im Finanzwesen.
  • II. Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • III. Mitwirkung beim Militairwesen.
  • IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
  • V. Recht der Vorschläge.
  • VI. Recht der Mitaufsicht auf die übrigen Landesangelegenheiten.
  • VII. Recht der Anklage.
  • §. 108. - 1. Antrag auf Bestrafung.
  • §. 109. - 2. Bildung eines gemeinschaftlichen Gerichtshofs.
  • §. 110. - 3. Verfahren und Erkenntnis.
  • §. 111. - 4. Abolition solcher Untersuchung.
  • §. 112. - 5. Ausschließliche Competenz der Ständeversammlung.
  • VIII. Recht der Convocationstage.
  • IX. Recht, Vorschriften anzunehmen.
  • X. Ernennung des Landsyndicus und dessen Substitution.
  • XI. Gerichtsporteln-, Stempel- und Portofreiheit.
  • XII. Siegel.
  • Dritter Abschnitt. - Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

23 
  
oder Eigenthum gekraͤnkt werde, und sie kann in einem solchen Falle 
auf Abstellung der Beschwerde und auf Bestrafung der Schuldigen bei 
der Landesregierung antragen. 
VII. Recht der Anklage. 
g. 108. 
1. Antrag auf Bestrafung. Die Staͤndeversammlung kann 
auf Bestrafung der Mitglieder des Staatsministeriums und des stän- 
dischen Ausschusses antragen, welche einer Verletzung der, auf den vor- 
liegenden Fall unzweifelhaft anwendbaren Bestimmungen dieses Lan- 
desgrundgesetzes sich schuldig gemacht haben. 
Ein solcher Antrag muß spätestens binnen sechs Jahren nach ein- 
getretener Verletzung gemacht werden. 
In Ansehung der dem Staatsministerium untergeordneten Be- 
amten sind dergleichen Anträge von der Ständeversammlung nur dann 
statthaft, wenn diese Beamten da, wo sie in den Grenzen eigener Ver- 
antwortlichkeit handeln, die Verfassung verletzt zu haben beschuldigt 
werden, und der Antrag auf Bestrafung bei den vorgesetzten Behörden 
und zuletzt bei dem Staatsministerium angebracht und 8 Wochen lang 
unbeachtet geblieben ist. In diesem Falle wird der Antrag auf Be- 
strafung bei dem Landesgerichte gemacht, welches die Untersuchung 
durch zwei seiner Mitglieder zu führen und das erste Erkenntniß ab- 
zugeben hat, gegen welches die ordentlichen Rechtsmittel zulässig sind. 
2. Bildung eines gemeinschaftlichen Gerichtshofes. 
Soll aber ein Antrag auf Bestrafung eines Mitgliedes des Staats- 
ministeriums oder des ständischen Ausschusses wegen verletzter Verfas- 
sung gemacht werden, so wird zuvörderst ein eigener Gerichtshof ge- 
bildet, welcher aus sieben Mitgliedern der höheren Justizcollegien be- 
stehen soll. Drei Mitglieder desselben werden durch das Loos aus den 
Mitgliedern des gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichts, auf den 
Antrag des Ausschusses oder der Ständeversammlung, die übrigen vier 
aus den Mitgliedern des Landesgerichts, und zwar zwei von der Lan- 
desregierung und zwei von der Ständeversammlung, erwählt. Das 
Präsidium übernimmt das älteste der Mitglieder aus dem Oberappel- 
lationsgerichte. Die erforderlichen Secretarien werden dem Gerichte 
durch das Oberappellationsgericht beigeordnet. 
S. 
3. Verfahren und Erkenntniß. Fassen die Stände den 
Beschluß, auf eine Untersuchung und Bestrafung anzutragen, so wäh- 
len sie zugleich die zwei Mitglieder des Gerichtshofes, und machen von 
diesem Beschlusse und dessen Gründen, so wie von der getroffenen Wahl
	        

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