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Bismarcks Staatsrecht.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bismarcks Staatsrecht.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1915
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1915.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1915
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 55
Bandzählung:
55
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bismarcks Staatsrecht.
  • Titelseite
  • rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Staatenbund und Bundesstaat.
  • Das Bundespräsidium.
  • Präsidialvorlagen.
  • Reichsregierung.
  • Reichskanzler und Ministerpräsident.
  • Die Stellvertretung des Reichskanzlers.
  • Reichskanzler und Reichsminister.
  • Der Bundesrat.
  • Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten.
  • Reichsämter und Staatssekretäre.
  • Der Reichstag.
  • Das Budgetrecht des Reichstages.
  • Die Privilegien der Reichtagsmitglieder.
  • Das finanzielle Verhältnis des Reiches zu den Bundesstaaten.
  • Das allgemeine Wahlrecht.
  • Etats- und Legislaturperioden.
  • Das preußische Wahlgesetz.
  • Das Staatsministerium.
  • Verträge und Verfassung.
  • Die Kompetenz der Volksvertretungen der Einzelstaaten.
  • Das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten.
  • Reservatrechte.
  • Der Kriegsschatz.
  • Das Herrenhaus.
  • Der Staatsrat.
  • Die Zivilliste.
  • Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
  • Der Erlaß des Königs vom 4. Januar 1882.
  • Beamte im konstitutionellen Staat.
  • Der Volkswirtschaftsrat.
  • Staat und Kirche.
  • Elsaß-Lothringen.

Volltext

244 
Darauf erwiderte Fürst Bismarck in seinem Hamburger 
Organ⁷⁶): 
„Der Plan einer Abänderung des Wahlsystems zur Be= 
seitigung der Wahlverstärkumg, die durch die neuen Steuergesetze 
den besitzenden Klassen verliehen wird, erscheint glaubhaft. Er 
paßt in den Rahmen einer Politik hinein, die ihrer Anlage 
und Tendenz nach darauf gerichtet ist, Erwerb und Besitz mit 
neuen Lasten zu belegen und den Einfluß der betreffenden Be= 
völkerungsklassen im Staate zu schmälern. Wie in früheren 
Zeiten ein Kampf gegen die Macht des Adels zur Herstellung 
der monarchischen Gewalt erfolgreich durchgeführt wurde, so 
scheint jetzt die auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens in den 
Vordergrund getretene Macht des besitzenden und intelligenten 
Bürgertums das Objekt einer Repression bilden zu sollen. Die= 
selbe erfolgt angeblich aus sozialpolitischen Gründen zur Ent= 
lastung der Schwachen auf der Basis der kaiserlichen Botschaft 
vom 17. November 1881. Aber so wenig diese Botschaft eine 
Kapitulation der bürgerlichen Gesellschaft vor den Forderungen 
der Sozialdemokratie zum Ziele hatte, so wenig glauben wir, 
daß die Steuer= und Wirtschaftsreform, die jetzt betrieben wird, 
im Sinne der kaiserlichen Botschaft erfolgt. Dieselbe war aller= 
dings auf den Schutz der Schwächeren gerichtet; aber es lag ihr 
fern, diese Absicht anders verwirklichen zu wollen, als durch die 
Gesetzgebung, welche mit der Alters= und Invaliditätsversicherung 
ihren Abschluß gefunden hat. Eingriffe in die Autonomie der 
Arbeiter und Arbeitgeber, wie sie später durch die Gesetzgebung er= 
folgt sind, waren ihr ebenso fremd, wie gesetzliche Maßregeln, 
welche in den besitzenden und arbeitgebenden Klassen die Empfin= 
dungen hervorrufen mußten, daß es sich dabei um Bekundung 
des Gegenteils von Wohlwollen für sie und um weitere Ver= 
suche zur Versöhnung der Sozialdemokratie handelt. Für uns 
steht es fest, daß solche Versuche lediglich Verstimmung der be= 
troffenen Klassen und Schädigung des wirtschaftlichen Lebens 
⁷⁶) efr. „Hamb. Nachr.“ vom 13. Mai 1892.
	        

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