Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Allgemeine Staatslehre

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1916
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Volume count:
50
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 239
Volume count:
239
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 5528) Bekanntmachung über Änderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 245).
Volume count:
5528
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Gegensatz oder Übereinstimmung früherer staatlicher Verhältnisse mit den modernen
  • 1. Der altorientalische Staat Unsere mangelhafte Kenntnis von ihm. Despotie allgemeines Schlagwort. Ihr Merkmal Zufälligkeit der Garantien der Rechtsordnung. Theokratie und ihre zwei Grundtypen. Herrscher entwoder Vertreter göttlicher Macht oder eingeschränkt durch sie. Zweiter Fall beim israelitischen Staat. Berufung der verschiedensten politischen Theorien auf ihn.
  • 2. Der hellenische Staat.
  • Die Charakteristik des hellenischen Staates in der modernen Literatur. Seine Omnipotenz, angebliche Rechtlosigkeit des Individuums. Plato und Aristoteles als erste Hauptquelle dieser Lehre. Dazu kommt der moderne Libe-ralismus, um einen Gegensatz zum modernen Staat zu kon-struieren. Einfluß B. Constants, dem die Philologen und Historiker, aber auch Stahl, R. v. Mohl und andere folgen. Mängel des hellenischen Idealtypus, dem der spartanische Militärstaat zugrunde liegt. Athen zeigt die geschichtliche Vollendung des griechischen Staates
  • Charakteristik der Polis. Innere Einheit der Polis schon im Beginne ihrer Geschichte. Gründe dieser Erscheinung. Bedeutung der Einheit von Staat und Kultgemeinschaft. Herrschaft des Gesetzes. Entwicklung des Individualismus in Athen. Irrtümer F. de Coulanges'
  • Weite faktische staatsfreie Sphäre des Individuums. Mangel einer Erkenntnis ihrer rechtlichen Natur. Anerkennung der Privat- und politischen Rechte. Deren Rechtsschutz
  • Haltlosigkeit der Constant-Stahl-Mohlschen Lehre
  • Zusammenfassende Charakteristik des griechischen Staates
  • 3. Der römische Staat. Analogie mit dem griechischen Typus. Einwirkung des römischen Staates auf die moderne Staatenwelt. Unterschied in der Stellung der griechischen und römischen Familie. Bedeutung der römischen Familie für den Charakter des Staates. Faktische staatsfreie Sphäre des römischen Bürgers wie in Hellas. Herrschaft des Gesetzes. Juristische Erfassung der Qualität des Bürgers als Trägers von Ansprüchen an den Staat. Abstufungen der Zivität. Vollpersönlichkeit nur im Bürger vorhanden, auch nach dem Siege des Christentums. Fortschreitende Reduzierung der individuellen Freiheit im sinkenden Rom. Ihre Vernichtung seit Konstantin.
  • 4. Der mittelalterliche Staat
  • 5. Der moderne Staat .
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

292 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
schauungen für die Unterstützung demokratischer Ansprüche 
später geworden sind, ist bereits oben angedeutet worden. 
Trotzdem aber weicht die Gestaltung der israelitischen 
Monarchie keineswegs von dem herkömmlichen Typus des Orients 
ab. Von irgendeiner geordneten Teilnahme des Volkes an der 
Regierung ist keine Rede, wenn auch manchmal König und Volk 
gegenseitig bindende Verpflichtungen in der Form von Verein- 
barungen vor Jahwe eingingen. 
Die gegensätzlichen Elemente, die in diesem Staatswesen 
zum Ausdruck kommen, offenbaren sich in den entgegengesetzten 
Wirkungen, die von ihnen ausgehen. Dualistische Gestaltung der 
Herrschergewalt und deren Zusammenfassung in einer starken 
Hand, Volksfreiheit, die das Königtum verwirft oder es sich 
unterordnet, absolute, von Gott eingesetzte Fürstenmacht, die zwar 
religiöse, aber nicht rechtliche Schranken anerkennt, sie haben 
sich alle zur Unterstützung ihrer Ansprüche auf das Alte Testament 
berufen, das dadurch eine höchst bedeutsame Rolle ın der Ge- 
schichte der politischen Theorien gespielt hat. 
2. Der hellenische Staat. 
Die Charakteristik des hellenischen Staates, der lange von 
vielen fälschlich mit dem antiken Staate überhaupt identifiziert 
wurde, als wenn dem römischen Staatswesen durchweg der gleiche 
Typus zugrunde gelegen hätte wie dem griechischen, hat in der 
modernen Literatur einen feststehenden Inhalt gewonnen. Als 
hervorragendstes Merkmal des griechischen Staates wird angeführt 
seine Omnipotenz, die Rechtlosigkeit des Individuums gegenüber 
dem Staate: das Individuum gehe im Staate auf, sei nur des 
Staates wegen da. Die antike Freiheit bestehe nur darin, daß 
der einzelne ämterfähig sei und Anteil habe an der Bildung des 
allmächtigen Gesetzes, welches aber, das Individuum allseitig be- 
herrschend, diesem keine Sphäre staatsfreier Betätigung gestatte, 
die dem modernen Menschen als die wichtigste Seite des Freiheits- 
begriffes erscheint. Demgemäß habe der sozialistische Gedanke, 
für den der einzelne nur als Glied eines höheren Ganzen in 
Betracht kommt, im griechischen Staate, wenigstens für die Voll- 
bürger, seinen reinsten und höchsten Ausdruck gefunden. Im 
Gegensatz zu ihm habe erst der moderne Staat das Individuum 
als selbstberechtigte Macht anerkannt und sich selbst in den 
Dienst der Entwicklung der individuellen Person gestellt.
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Das Staatsrecht des Herzogtums Sachsen-Meiningen.
3 / 4
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.