Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1916
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Volume count:
50
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 2
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 5011) Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln.
Volume count:
5011
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten. 209 
Zu unmittelbarer Anwendung kommt unser Rechtsinstitut 
vor allem: 
— für die Herstellungsarbeiten eines dem öffentlichen Wohle 
dienenden Unternehmens in Gestalt vonallerlei vorübergehenden 
Benutzungen, deren Duldung dem Grundstück auferlegt wird; 
— für neuanzulegende Ortsstraßen in Gestalt von Bau- 
verboten, die auf das künftige Straßengelände oder auch auf 
die anliegenden Grundstücke gelegt werden; 
— für schiffbare Flüsse als Leinpfadgerechtigkeit; 
— für Festungswerke als reichsgesetzliche Rayonservitut. 
I. Während für die Entstehung einer Dienstbarkeit der 
öffentlichen Sache die Art, wie die rechtliche Belastung des Grund- 
eigentums zustande kommt, gleichgültig ist: Schenkung, kauf- 
mäßige Einigung, Tausch, Vergleich, Enteignung, ist bei der auf- 
erlegten Dienstbarkeit, wie das Wort schon sagt, stets ein einseitiger 
obrigkeitlicher Willensakt in Frage. Sie beginnt mit einem Eingriff 
in das Privateigentum, der als solcher nach bekannten Regeln 
einer gesetzlichen Grundlage bedarf®. 
Diese kann in der Weise geliefert werden, daß das Gesetz 
selbst den Eingriff macht, die Dienstbarkeit auferlegt. Das könnte 
es tun im Einzelfall, durch gesetzlichen Einzelakt; diese Möglich- 
keit besteht ja immer. Wir sehen davon ab. Die dem Gesetze 
angemessene ordentliche Art besteht darin, daß es rechtssatz- 
mäßig die Dienstbarkeit auferlegt. Sie entsteht dann unmittelbar 
aus dem Gesetz mit Erfüllung seines Tatbestandes”. 
° Ein Ersatz durch freiwillige Unterwerfung unter einen auferlegenden Ver- 
waltungsakt, „öffentlichrechtlichen Vertrag“, dürfte hier nicht zulässig sein (vgl. 
oben Bd. I S. 101 u. Note 18 ebenda). Das Gesetz behält die möglichen Belastungen 
des Grundeigentums auch hier in seiner Hand, wie im bürgerlichen Recht. 
’ So bei der Leinpfadgerechtigkeit und bei der Rayonservitut. 
Bezüglich der letzteren bestimmt Rayonges. v. 21. Dez. 1871 $ 8, daß die Gürtel 
amtlich abgesteckt und ausgesteint werden sollen: „Von diesem Zeitpunkt an 
treten die gesetzlichen Beschränkungen in der Benutzung des Grundeigentums in 
Wirksamkeit“. G. Me yer-Dochow, Verw.R. S. 606, bemerkt: „die Setzung 
der Rayonsteine hat den Charakter einer Verwaltungsverfügung, durch welche .... 
verboten wird, usw.“ Unter Verfügung wird ein „Befehl der höheren Verwaltungs- 
organe“, und zwar eine „Anordnung für konkrete Angelegenheiten“ verstanden 
(a. a. 0. S. 30), also was wir einen Verwaltungsakt nennen. Die Aussteinung ist 
aber kein Verwaltungsakt, sondern nur die Sichtbarmachung des vom gesetzlichen 
Rechtssatz gewollten Umfangs der Belastung. Was wirkt, ist dieser gesetzliche 
Rechtssatz und die Aussteinung nur die Bedingung des Eintritts seiner Wirkung. 
Sie ist kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße Mahnung und Erinnerung, ähnlich 
wie die, welche im Polizeistrafrecht die Strafbarkeit bedingen (vgl. oben Bd. I 
Binding, Handbuch. VI.2: Otto Mayer, Verwaltungsrecht. IT. 2. Aufl. 14
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
4 / 4
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.