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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1916
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Volume count:
50
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 61
Volume count:
61
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 5119) Bekanntmachung, betreffend Anwendung der Vertragszollsätze.
Volume count:
5119
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • I. Die Souveränetät.
  • 1. Geschichte des Souveränetätsbegriffs
  • Souveränetät zuerst eine politische Vorstellung.
  • 1. Antike Vorstellung der Autarkie. Der Souveränetätsbegriff bleibt den Alten fremd.
  • 2. Entstehung der Souveränetätsvorstellung aus dem Gegensatz des Staates zu anderen Mächten im Mittelalter. Die Entwicklung in Frankreich. Die offizielle kirchliche Staatslehre vermag diesen Prozeß nicht oder doch nicht völlig mitzumachen. Das französische Staatsrecht des 16. Jahrhunderts. Die Souveränetätslehre Bodins. Ihr negativer Charakter.
  • 3. Souveränetät und absolute Fürstengewalt. Ableitung der Fürstengewalt aus dem Volkswillen. Identifizierung von Staat- und Organsouveränetät. Ahnung des richtigen Verhältnisses beider bei Loyseau und Grotius.
  • 4. Versuche, der Souveränetät einen positiven Inhalt zu geben. Identifizierung von Staatsgewalt und Souveränetät. Gewinnung allgemeiner Theorien aus dem positiven Recht bei Bodin, Hobbes und Locke. Fehler dieser Versuche. Ihre große praktische politische Bedeutung.
  • 5. Spätere Schicksale des Souveränetätsbegriffs in seinen verschiedenen Fassungen und deren praktische Wirkungen. Volkssouveränetät und monarchisches Prinzip. Theoretische Klarheit erst in der neueren deutschen Staatsrechtslehre durch Albrecht und Gerber angebahnt.
  • 2. Das Wesen der Souveränetät.
  • II. Fähigkeit der Selbstorganisation und Selbstherrschaft. Wesentliches Merkmal des Staates: ursprüngliche Herr-schaftsgewalt mit eigener Organisation. Deutsche Gliedstaaten, schweizer Kantone, amerikanische Einzelstaaten sind Staaten. Kommunen, Elsaß-Lothringen, englische Charterkolonien, österreichische Königreiche und Länder sind keine Staaten. Identität der höchsten Organe zieht Staatsidentität nach sich. Autonomie, eigene Verwaltung und Rechtsprechung weiteres Staatsmerkmal. Verwandlung des abhängigen Staats in einen souveränen. Grenze zwischen souveränem und nichtsouveränem Staat.
  • IlI. Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt.
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

456 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
schärfer hervor — verlegt nun den Staat immer mehr in die 
Person des Fürsten und läßt das Volk nur als Objekt fürstlicher 
Tätigkeit bestehen. Diese Wendung der Theorie wird in ihrer 
wissenschaftlichen Eigentümlichkeit nur verständlich, wenn man 
die Verbindungsglieder in Betracht zieht, die von der voran- 
gegangenen Entwicklung der Staatslehre zu ihr hinführen. Das 
Mittelalter hatte sich lebhaft mit der Frage nach dem Ursprung 
der weltlichen Gewalt beschäftigt. Nur zwei Möglichkeiten standen 
dem Denken jener Zeit offen: göttlicher oder menschlicher Ur- 
sprung. Die Lehre vom göttlichen Ursprung der weltlichen Gewalt 
wird zunächst von der Kirche bekämpft; auch die später von ihr 
gepflegte Lehre von der Zurückführung des Imperiums auf gött- 
liche Einsetzung wird fortdauernd durch eine Theorie vom mensch- 
lichen Ursprung der Gewalt der jeweiligen Machthaber ergänzt. 
Damit tritt frühe schon die zweite Alternative in den Vorder- 
grund. Für sie gibt aber die altrömische Formel, derzufolge 
die Gewalt ursprünglich bei der Volksgemeinde ruht, die mit un- 
erschütterlicher Autorität umkleidete Basis ab. Dazu treten, wie 
schon früher erwähnt, durch die Bibel vermittelt, altjüdische Ge- 
danken, sowie die Tatsache der Bestellung der geistlichen und 
weltlichen Häupter der Christenheit durch Wahl, um das Volk 
als den einzigen, unbestreitbaren, ursprünglichen Inhaber der 
höchsten Gewalt erscheinen zu lassen. Überdies entspricht es 
auch den germanischen Rechtsanschauungen, den vorerst ganz 
unentwickelten Staat als eine große Genossenschaft zu betrachten, 
deren Gewalt nichts anderes als die Gesamtgewalt der Genossen 
ist. Da die Theorie jener Zeiten, der Wirklichkeit abgewendet, 
sich nur in den antik-scholastischen Kategorien zu bewegen 
vermag, so ist ihr nur die eine Alternative gegeben, entweder 
das Volk fortdauernd als Machtquell im Staate aufzufassen oder 
den Monarchen durch Entäußerung der Macht von seiten dieses 
ihres ursprünglichen Inhabers entstehen zu lassen. Je mehr die 
fürstliche Gewalt sich zu konzentrieren strebt, desto energischer 
wird von ihren Gegnern ihr popularer Ursprung betont. Im 
14. und 15. Jahrhundert von hervorragenden Schriftstellern 
vertreten, wird er in den durch die Reformation heraufbeschwo- 
renen inneren Wirren der westlichen Staaten zum Kampfesmittel 
gegen die nunmehr auch das Gewissen bedrängende weltliche 
Macht. In der dem Bodinschen Werke über den Staat gleich- 
zeitigen monarchomachischen Literatur wird die Ableitung des
	        

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