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Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 160
Volume count:
160
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Gegenstände des Unterrichts.
  • § 2. Religions- und Sittenlehre.
  • § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben.
  • § 4. Rechnen.
  • § 5. Formenlehre.
  • § 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre.
  • § 7. Gesang.
  • § 8. Zeichnen.
  • § 9. Turnen.
  • § 10. Weibliche Handarbeiten.
  • § 11. Stundentabellen.
  • § 12. Anfang und Schluß des Unterrichts.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 4. Rechnen. 89 
„Auch in Klassen mit zwei oder drei Abteilungen sind gemeinsame 
Vorübungen ganz am Platze. Bei ihnen ist namentlich das Einmal- 
eins vielseitig anzuwenden und die Bildung von Reihen teils un- 
benannter, teils benannter Zahlen nach den vier Grundrechnungsarten 
zu pflegen. Leicht können diese Übungen so geleitet werden, daß sich 
die Schüler der verschiedenen Abteilungen dabei in die Hände arbeiten, 
die einen fortsetzen, was die anderen begonnen haben 2c. Sie werden 
vom Lehrer meist durch eine ganz kurze Anweisung in Gang gebracht, 
gewinnen bald den Beifall der Schüler und reißen dann selbst schwer- 
fällige Rechner mit fort.“ 
Grüllich (Lehrplan 2c.): „Weil auf den Elementen, auf der 
Sicherheit und Gewandtheit, mit ihnen umzugehen, das weitere Rechnen, 
insbesondere das Schnellrechnen beruht, muß die Ubung mit ihnen 
eine fortlaufende sein. Deshalb ist es ganz zweckmäßig, solche Ubungen 
— ähnlich wie beim Singen die systematischen Gesangübungen — stets 
an den Anfang der Lektionen zu stellen. Der Lehrer muß sie aber 
planmäßig ordnen. Sie dürfen auch nicht zu einem mechanischen, ge- 
dankenlosen Choraufsagen herabsinken.“ 
Vergl. hierzu: Schreyer, Entwurf 2c.: Lehrpläne für die Inspektions= 
bezirke Rochlitz, Dippoldiswalde und Chemnitz II 
106) Wiewohl sich Diesterweg, der allerdings „die Propor- 
tionslehre in den oberen Klassen gehobener Elementarschulen, sowie in 
allen höheren Lehranstalten, wo in Geometrie und Algebra Unterricht 
erteilt wird, für durchaus unentbehrlich hielt“", schon vor etwa 
70 Jahren gegen den Gebrauch derselben in ganz einfachen, besonders 
auch in Mädchenschulen erklärt hat, so haben sich doch viele Lehrer 
nur schwer entschließen können, das der einfachen Volksschule fremd- 
artige Verfahren, Regeldetriaufgaben nach Proportionen rechnen zu 
lassen, mit dem ihr völlig entsprechenden, auf Kopf= und Tafelrechnen 
gleichmäßig anwendbaren des Schlusses über die Einheit, „das 
wahrscheinlich so alt ist als die Rechenkunst“, zu vertauschen. 
Dieser Tausch durfte nicht länger beanstandet werden. 
Hiernach bedarf es kaum noch der Erwähnung, daß auch die so- 
genannten bürgerlichen Rechnungsarten in den Fällen, wo früher die 
Proportion zur Anwendung gebracht worden ist, nach dem Schlusse 
über die Einheit zu üben sein werden. 
Eckardt (Lehr= und Stundenpläne 2c.): „Für die Regeldetri und 
die ihr folgenden Rechnungsarten kann nur der Einheitssatz in Frage 
kommen.“ Grüllich (Lehrplan 2c.): „Aufgabe der Oberklasse ist u. a. 
Einführung in die Schlußrechnung und Anwendung derselben auf ein- 
sache Fälle der bürgerlichen Rechnungsarten.“ 
Baunack (Lehrplan 2c.): „Alle Regeldetriaufgaben, einfache und 
zusammengesetzte, werden nach dem Schlusse über die Einheit, nach dem 
Bruchsatze gelöst.“ S. auch Anmerkung 102 und 104. 
„Es ist von hohem Werte, beim schriftlichen Rechnen auf längere 
Zeit hinaus daran festzuhalten, daß die zur Lösung von Regeldetri- 
aufgaben erforderlichen Schlußreihen vollständig dargestellt werden. 
Für Schüler, welche darin Sicherheit gewonnen haben, ergibt sich die
	        

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