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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 213
Volume count:
2131
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 6165) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1917.
Volume count:
6165
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • Kap. II. Die Städteverfassungen.
  • § 100. Geschichtliche Entwicklung der Städteverfassungen.
  • § 101. Geltungsgebiet der Städteordnungen.
  • § 102. Grundlagen des städtischen Verbandes.
  • § 103. Die Stadtverordneten (Bürgervorsteher).
  • § 104. Der Magistrat.
  • § 105. Die Hilfsorgane des Magistrats.
  • § 106. Die Kommunalverwaltung der Stadt.
  • § 107. Insbesondere das städtische Finanzwesen.
  • § 108. Die staatliche Aussicht über die städtische Kommunalverwaltung.
  • § 109. Die allgemeine Landesverwaltung der Stadt.
  • § 110. Zweckverbände, insbesondere Groß Berlin.
  • Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
  • Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
  • Kap. V. Die Bezirksverwaltung.
  • Kap. Vl. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände.
  • Kap. VII. Die oberste Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

176 Das Verwaltungsrecht. 69 107 
oder mit einem Anlage= oder Betriebskapitale von mindestens 
1 000 000 M. Maßpgebend ist von den beiden Merkmalen, Jahres- 
ertrag und Betriebskapital, dasjenige, welches die Ueberweisung 
in die höhere Steuerklasse rechtfertigt. 
In der ersten Klasse bildet den Grundsatz eine Steuer von 
einem Prozent des Ertrages jedes in der Klasse veranlagten Be- 
triebes. Doch wird die Steuer nach Klassensätzen erhoben, welche 
für die niederen Stufen prozentual geringer sind als für die höheren. 
In den drei anderen Klassen erfolgt die Verteilung der Steuer- 
pflichtigen durch diese selbst auf die gesetzlich feststehenden Stener- 
stufen jeder Klasse. Der Staat ermittelt die Zahl der Betriebe, 
welche in jedem Veranlagungsbezirke zu einer bestimmten Klasse 
gehören. Gesetzlich steht für jede Klasse ein Mittelsatz fest. Danach 
muß jede Klasse so viel mal den Mittelsatz aufbringen, als sie 
Angehörige zählt. Die Mittelsätze betragen in Klasse II 300 M. 
in Klasse III 80 M. und in Klasse IV 16 M. 
Jeder Gewerbtreibende ist verpflichtet, auf Aufforderung des 
Gemeindevorstandes oder des Vorsitzenden des zuständigen Steuer- 
ausschusses, innerhalb bestimmter Frist schriftlich auf einzelne 
Fragen betreffend äußere Merkmale seines Betriebes wahrheits- 
gemäß zu antworten, und auf besondere Aufforderung des Vor- 
sitzenden des Steuerausschusses in verschlossenem Schreiben oder zu 
Protokoll Jahresertrag und Betriebskapital seines Betriebes der 
Klasse nach anzugeben. Juristische Personen müssen auch ihre Ge- 
schäftsberichte, Jahresabschlüsse und dahingehende Beschlüsse der 
Generalversammlung alljährlich der Bezirksregierung einreichen. 
Eine weitergehende Erklärungspflicht besteht nicht. Doch sind in 
den Einkommensteuererklärungen die Jahreseinkünfte aus dem Ge- 
werbebetriebe besonders anzugeben, und bilden demnach eine Nach- 
prüfung für die Angaben bei der Gewerbesteuerveranlagung. Diese 
erfolgt für jedes Steuerjahr nach Maßgabe des Ertrages oder des 
Anlage= und Betriebskapitales im mittleren Stande des bereits 
abgeschlossenen Geschäftsjahres. 
Die Veranlagungsbezirke bilden für die erste Klasse die Pro- 
vinzen, für die zweite die Regierungsbezirke, für die dritte und 
vierte die Kreise. Nur die Stadt Berlin ist für jede Klasse ein 
eigener Veranlagungsbezirk. Der Finanzminister kann unter Um- 
ständen diese Bezirke abändern. Die Steuerpflichtigen jeder Klasse-
	        

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