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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 2
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 5644) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
Volume count:
5644
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Antike Staatslehre. Ihr vornehmstes Objekt der Idealtypus.
  • Daneben eingehende Kritik des Vorhandenen.
  • Charakter der mittelalterlichen Staatslehre. Verbindung der Staatslehre mit der Jurisprudenz.
  • Neuere Zeit beginnt mit politischen Erörterungen. Gegensatz hierzu im Naturrecht. Gelegentliche Vermischung beider.
  • Montesquieus Musterstaat wird Grundlage des liberalen Programms.
  • Forderung einer allgemeinen Staatslehre. Unklarheit der einschlägigen Darstellungen.
  • Scheidung des Theoretischen rom Praktischen. Staatsrechtslehre vor allem Domäne des Juristen. Arbeiten philosophischer Schriftsteller darüber. Werke über Politik auf historischer Grundlage. Soziologische, wirtschaftliche und verwandte Forschungen.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
    E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Drittes Kapitel. Die Geschichte der Staatslehre. 63 
auch die einschlägigen Darstellungen der Unklarheiten und Wider- 
sprüche voll sind¹). 
Volle Klarheit wird jedoch durch die diesem Werke zugrunde 
gelegte Erkenntnis gebracht, daß es zwei mögliche wissenschaft- 
liche Standpunkte gibt, von denen aus der Staat betrachtet 
werden kann, der soziale und der rechtliche. Die Lehren von 
einer Physik oder Physiologie des Staates, von einer politischen 
Naturlehre, beruhen, wie später dargelegt werden wird, auf einer 
methodischen Unklarheit. Was an ihnen wissenschaftlichen Wert 
hat, fällt ebenfalls der Soziallehre vom Staate zu. Auch die Existenz 
einer gesonderten philosophischen Staatslehre oder eines solchen 
Staatsrechts, einer Staatsmetaphysik ist zu verneinen; vielmehr 
gehört das Spekulative in den einschlägigen Materien nicht der 
Staatswissenschaft, sondern der Philosophie an, während die Lehre 
von den Prinzipien der Staatslehre entweder einen Teil der 
Sozial- oder der Rechtslehre des Staates bildet. 
In zwei wichtigen Punkten ist aber durch alle bestehende 
Unklarheit hindurch im Laufe der neuesten Zeit folgende grund- 
legende Erkenntnis durchgedrungen. Einmal, daß das allgemeine 
Staatsrecht keine Lehre von einem geltenden Rechte, sondern 
gleich dem nichtjuristischen Teil der Staatslehre eine Theorie ist, 
die nicht Normen, sondern wissenschaftliche Sätze enthält. Sie 
steht wissenschaftlich auf gleicher Linie mit der allgemeinen 
Rechtslehre, die wir für jedes Rechtssystem fordern als eine 
Lehre von den Rechtsprinzipien, die in einem bestimmten Rechte 
ausgeprägt sind²). 
Sodann die strengste Scheidung des Theoretischen vom Prak- 
tischen, die ungeachtet aller Besserungsversuche fortwährend mit- 
einander vermischt werden. Die Forderung einer von der Politik 
geschiedenen Staatslehre, die trotz aller Kenntnisse und Beachtung 
  
1) Man vergleiche z. B. nur die allgemeine Staatslehre Mohls mit 
der Bluntschlis. Die erstere befaßt die Lehre von der Gesetzgebung 
in sich, welche die letztere dem allgemeinen Staatsrecht zuweist. Diese 
hingegen umfaßt die ganzen Lehren von den Staatsformen und den Staats- 
beamten, die bei Mohl dem „philosophischen Staatsrecht‘“ zugehören. 
2) So behandelt G. Meyer, S. 1 ff., die allgemeine Staatsrechtslehre 
als Grundbegriffe des Staatsrechts, Haenel, Deutsches Staatsrecht I 
S. 73 ff., als die staatsrechtlichen Grundverhältnisse, Anschütz, Grund- 
züge des deutschen Staatsrechts, in Kohlers Enzyklopädie der Rechts- 
wissenschaft II S. 451 ff., als begriffliche Grundlagen des deutschen 
Staatsrechts.
	        

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