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Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Volume count:
51
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 40
Volume count:
40
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 5742) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.
Volume count:
5742
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage. Meldekarte für Hilfsdienstpflichtige.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Index
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Prepage
  • I. Einleitung.
  • II. Die ursprüngliche Entwicklung der Landschaft in den sächsischen Landen.
  • III. Die alte ständische Verfassung. (1438 - 1831.)
  • Das ständische Recht der sogenannten ,,willkürlichen" Zusammenkünfte.
  • Corporative Zusammensetzung der Landtage.
  • Die verschiedenen Arten der Ständeversammlungen.
  • Geschäftsgang bei den Ständeversammlungen.
  • Ceremoniell bei der Landtagseröffnung.
  • Formalien der Landtagsverhandlungen.
  • Das Verfahren bei Abfassung ständischer Schriften.
  • IV. Die Wirksamkeit der alten Stände.
  • Steuerbewilligungsrecht.
  • Mitwirkung bei Regierungsacten.
  • Wirksamkeit in kirchlichen Angelegenheiten.
  • Mitwirkung bei Errichtung von Landescollegien.
  • Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
  • Schlußbetrachtung.
  • V. Der Sächsische Behördenorganismus zur Zeit der alten ständischen Verfassung.
  • VI. Die ersten Regierungsjahre des Königs Anton.
  • Eintritt des Geheimen Raths von Könneritz in das Geheime Cabinett und Berufung des Ministers von Lindenau in den königl. sächsischen Staatsdienst .
  • Einleitende Schritte behufs Herbeiführung von Abänderungen der alten ständischen Verfassung.
  • Streben nach Erweiterung der finanziellen Zuständigkeit des Landtags.
  • Schritte zur Herbeiführung größerer Publicität der ständischen Verhandlungen.
  • Schärferes Hervortreten einer systematischen Opposition auf dem Landtage.
  • Die Septemberunruhen des Jahres 1830.
  • Schritte aus der Mitte der Regierung im Interesse einer den Bedürfnissen des Landes entsprechenden Neugestaltung der staatlichen Verhältnisse.
  • Prinz Friedrich August zum Mitregenten, Lindenau zum Cabinetsminister ernannt.
  • VII. Der Cabinetsminister von Lindenau und die Mitglieder des Geheimen Raths.
  • Bernhard August von Lindenau.
  • Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänkendorf.
  • Johann Adolph von Zezschwitz.
  • Hans Georg von Carlowitz.
  • Julius Traugott Jacob von Könneritz.
  • Heinrich Anton von Zeschau.
  • VIII. Die Verhandlungen im Geheimen Rath über die neue Verfassung.
  • IX. Die Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Otto Victor, Fürst, Graf und Herr von Schönburg.
  • Albert von Carlowitz.
  • Dr. Christian Adolph Deutrich.
  • Christian Gottlieb Eisenstuck.
  • X. Die Verhandlungen des Landtags über die neue Verfassung.
  • XI. Vernehmung des Landtags mit der Staatsregierung über die neue Verfassung. Veröffentlichung der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 und deren Einführung. Schlußwort.
  • Beilagen.
  • Beilage Nr. 1. Verzeichniß der in den sächsischen Landen bis zur Einführung der constitionellen Verfassung abgehaltenen Landesversammlungen.
  • Beilage Nr. 2.
  • Beilage Nr. 3. Der Landschafft Vereinigung in dem Bruder-Kriege zwischen Churfürst Friderico II. und Hertzog Wilhelm zu Sachsen de Anno 1445.
  • Beilage Nr. 4. Bericht über den Verlauf des im Jahre 1548 in Leipzig abgehaltenen Landtags.
  • Beilage Nr. 5. Bericht über den Verlauf der aufständischen Bewegungen in Sachsen im Herbst des Jahres 1830.
  • Beilage Nr. 6.
  • Beilage Nr. 7. Entwurf der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Sachsen.
  • Beilage Nr. 8. Verzeichniß der Mitglieder des Landtags von 1831.
  • Beilage No. 9. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.

Full text

— 266 — 
Ein Separatvotum, gezeichnet vom Landtagsmarschall Grafen 
von Bünau-Dahlen und den Mitgliedern der Ritterschaft: Nostitz 
und Jänckendorf-Oppach, von Tümpling-Arnsdorf, von Globig- 
Giesenstein, von Posern-Wohla, von Carlowitz-Oberschöna (dem 
Verfasser des ersten Entwurfs der Verfassungsurkunde), von Gers- 
dorf-Gröditz, von Oppel, Schlegel-Ossa, von Rex-Zerna, Nostiz 
und Jänckendorf-Lautitz, Graf Wallwitz-Limbach, Graf Wall- 
witz-Schweickershain, von Reiboldt-Spremberg, von Römer- 
Löthayn, von Schönberg, von Heynitz-Miltitz, von Boblick, 
Dr. Blümner-Groß-Zschocher, Ziegler und Klipphausen- 
Nieder-Cunewalde, von Beust-Neuensalz, Edler von der Planitz-= 
Auerbach von Heldreich, Frhr. von Biedermann-Niederforch- 
heim, von Leyßer, Schütz-Schweta, Crusius-Sahlis, von 
Metzsch-Reichenbach, von Watzdorff-Rettis, bringt zu dem mit 
der Verfassungs-Urkunde vorgelegten Wahlgesetzentwurfe folgende 
Meinung zum Ausdruck: 
„1. daß, in Uebereinstimmung mit den von Seiten der städtischen 
Abgeordneten in der vorstehenden ständischen Schrift dar- 
gelegten Ansicht, auch Unangesessene, welche den, in dieser 
städtischen Erklärung unter lit. d. und c., nach verschiedenen 
Sätzen normirten jährlichen Census entrichten, ebensowohl als 
die unter a. aufgeführten, mit Wohnhäusern Angesessenen, als 
städtische Abgeordnete für die 2. Kammer wahlfähig seyn sollen, 
wobei wir 
2. dafürhalten, daß die hier normirten Abgabensätze, nach Ein- 
führung einer Gewerbsteuer, derselben gemäß, nach Befinden 
abgeändert, und diese abgeänderten Sätze, bei künftigen neuen 
Wahlen zu berücksichtigen seyn würden, dergestalt, daß zu Be- 
seitigung eines diesfalls zur Sprache gekommenen Bedenkens, 
die vor dieser einzuführenden Gewerbsteuer auf den Grund 
niedrigerer Sätze erwählten Abgeordneten in diesen ihren Stellen 
für die verfassungsmäßige Dauer des Zeitraums, auf welchen 
sie erwählt wurden, zu verbleiben haben, der etwa durch die
	        

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