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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1917
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
51
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 142
Volume count:
142
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 5979) Bekanntmachung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht.
Volume count:
5979
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 6. Konsulat-Wesen.
  • 7. Polizei-Wesen.
  • Handels- und Gewerbe-Wesen. Nachtrag zu Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks-) Krankenkasse, nebst Erläuterungen.
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

A. Kassenvorstand. 
Zusammensetzung und Wahl. 
§. 38. (¹)(²)  
Der Vorstand besteht zunächst aus 6 [9, 12 usw.(³) Mitgliedern. 
Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung (vergl. §. 49) in der Weise, daß in 
getrennter Wahlversammlung 4 [6, 8,] Mitglieder von den in der Generalversammlung stimmberechtigten 
Kassenmitgliedern aus ihrer Mitte (⁴) und 2 [3, 4] von den der Generalversammlung angehörenden Arbeit- 
gebern gewählt werden. 
[Mit Ausnahme der erstmaligen Wahl können Kassenmitglieder zu Mitgliedern des Vorstandes nur 
gewählt werden, wenn sie der Kasse bereits [ein Jahr lang] angehören] (⁵) 
Die Wahl kann durch Akklamation (⁶) vorgenommen werden, wenn hiergegen von keinem der Stimm- 
berechtigten Widerspruch erhoben wird. Anderenfalls wird die Wahl durch Stimmzettel in einem Wahl- 
gange (⁷) in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt, 
wie Mitglieder zu wählen sind. 
  
  
Zu §. 38. 
1. Für die Bildung des Vorstandes ist Folgendes zu beachten: 
a) den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung im Vorstande zu, welche nach dem Verhältniß der von 
ihnen aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemessen ist und nicht mehr als ½ der Stimmen aus- 
machen darf; 
b) der Vorstand muß von der Generalversammlung gewählt sein und zwar so, daß Kassenmitglieder und Arbeitgeber 
ihre Vertreter jeder für sich wählen; 
c) die Vertreter der Kassenmitglieder müssen aus der Mitte derselben gewählt werden; die Arbeitgeber können auch 
andere Personen, z. B. Betriebsbeamte oder Kassenmitglieder zu ihren Vertretern wählen; 
d) die Arbeitgeber können auf die Vertretung im Vorstande verzichten. 
2. So lange der Kasse nur Mitglieder angehören, für welche deren Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln leisten, 
ist den Arbeitgebern ¹/3 der Stimmen im Vorstande einzuräumen. Dies wird anfangs stets der Fall sein, da Mitglieder, welche 
auf Grund der §§. 4 und 8 des Statuts der Kasse angehören, erst nach der Konstituirung der Kasse ’ nach und nach entstehen 
werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird demnach zunächst auf eine durch drei theilbare festzusetzen und zu ²/3 und ¹/3 
auf Kassenmitglieder und Arbeitgeber zu vertheilen sein. Für den Fall. daß durch Hinzutritt von Mitgliedern, für welche Bei- 
träge von Arbeitgebern nicht gezahlt werden, die Summe der für Rechnung der Kassenmitglieder gezahlten Beiträge die Summe 
der von Arbeitgebern aus eigenen Mitteln gezahlten Beiträge um mehr als das Doppelte übersteigt, muß Vorsorge getroffen 
werden, daß das Verhältniß der Zahl der im Vorstande sitzenden Kassenmitglieder entsprechend geändert wird. Dies kann eben- 
sowohl durch Minderung der Zahl der Arbeitgeber wie durch Vermehrung der Zahl der Kassenmitglieder geschehen. Aus der 
gesetzlichen Bestimmung wird aber nicht zu folgern sein, daß jede Veränderung des Verhältnisses der Beiträge, welche im Laufe 
einer Wahlperiode eintritt, auch sofort eine veränderte Zusammensetzung des Vorstandes zur Folge haben müßte, da dies 
unausführbar sein und zu fortwährenden Zweifeln über die Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes führen würde. Der gesetz- 
lichen Bestimmung wird vielmehr genüge geschehen, wenn bei jeder Neuwahl das vorgeschriebene Verhältniß nach Maßgabe des 
für das betreffende Rechnungsjahr festgestellten Verhältnisses der Beiträge hergestellt wird. 
Ebenso wird aus der gesetzlichen Bestimmung nicht zu folgern sein, daß das Verhältniß der Vertretung im Vorstande 
demjenigen der Beiträge stets mathematisch entsprechen müsse, da auch dies praktisch unausführbar sein würde. Es wird vielmehr 
genügen, wenn die Vertretung der Kassenmitglieder im Vorstande eine entsprechende Verstärkung im Vorstande erhält, sobald das 
Sinken der Arbeitgeberbeiträge ein Maß erreicht hat, welches der Verstärkung der Vertretung der Kassenmitglieder um ein Mit- 
lied entspricht.   
 Dem Vorstehenden entsprechend ist im §. 38 die Zusammensetzung des Vorstandes für die erstmalige Wahl geregelt, 
und im §. 40 ein möglichst einfacher Modus für eine etwa nothwendige Berichtigung des Verhältnisses der beiderseitigen Ver- 
tretung in der Weise hergestellt, daß die Zahl der Vertreter der Kassenmitglieder erforderlichenfalls entsprechend vermehrt und bei 
wieder eintretender Verminderung der für Rechnung der Kassenmitglieder eingezahlten Beiträge auf Anforderung der Arbeitgeber 
wieder entsprechend vermindert werden muß. 
3. Die Zahl ist nach dem Umfang der Kasse höher oder niedriger, aber so zu bemessen, daß sie durch drei theilbar ist. 
4. Bei Kassen, welche für verschiedene Gewerbszweige errichtet werden, kann, wenn darauf Werth gelegt wird, auch 
bestimmt werden, daß je ein Mitglied oder mehrere aus der Zahl der den einzelnen Gewerbszweigen angehörenden Kassenmitglieder 
gewählt werden müssen. 
5. Ob eine solche Bestimmung zweckmäßig und durchführbar erscheint, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurtheilen. 
6. Die Akklamation, welche gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, wird, wenn überhaupt, nur dann zuzulassen sein, wenn 
sie widerspruchslos erfolgt. 
7. Es kann auch für jedes zu wählende Mitglied ein besonderer Wahlgang angeordnet werden. Dies wird geschehen 
müssen, wenn die unter 4 erwähnte Bestimmung getroffen wird.  
8. Also Wahl mit relativer Mehrheit; soll die Wahl auf absoluter Mehrheit beruhen, so sind Bestimmungen über 
engere Wahl für den Fall zu treffen, daß im ersten Wahlgange absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht wird. 
9. Es erscheint nicht angemessen, die Wahlversammlung der Arbeitgeber durch den Vorsitzenden des Vorstandes leiten 
zu lassen, wenn derselbe nicht Arbeitgeber ist.
	        

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