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Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1918
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Bandzählung:
52
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 25.
Bandzählung:
25
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen.
  • Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Berichtigungen.
  • Viertes Buch. Geschichte des Königreichs Sachsen von 1806-1866.
  • Erste Abtheilung. Von der Erhebung Sachsens zum Königreiche bis zur Theilung des Landes. 1806-1815.
  • Zweite Abtheilung. Von der Rückkehr des Königs Friedrich August I. im Jahre 1815 bis zum Frieden mit Preußen am 21. October 1866.
  • Erstes Hauptstück. Bis zu der Umgestaltung der ständischen Verfassung und zu Sachsens Eintritt in den Zollverein. 1815-1833.
  • Zweites Hauptstück. Sachsen unter der ständischen Verfassung von 1831 bis zur Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848.
  • Drittes Hauptstück. Von der Änderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848 bis zum Tode König Friedrich Augusts II. am 9. August 1854.
  • Viertes Hauptstück. Sachsen unter der Regierung des Königs Johann 1854-1866.
  • Register.
  • Werbung

Volltext

0 Sachsen von 1833—1848. 
Ritterschaft, da ihr die Criminalgerichtsbarkeit wegen ihrer 
Kostspieligkcit schon lange zur Last geworden war und jede 
wichtige Criminaluntersuchung daher von den Gerichtsherren 
als ein finanzielles Unglück angesehen wurde, auf diesen Antrag. 
zurück. Die Verfassung ließ die Frage wegen der Patrimonial- 
gerichtsbarkeit unberührt; wohl aber konnte man folgern, daß 
dieselbe, abgesehen davon, daß sie die Bildung geschlossener 
Bezirke hindere, überhaupt mit einer constitutionellen Ver- 
fassung unrereinbar sei, indem dadurch eines der wichrigsten 
Hoheitsrechte vom Staate getrennt sich in den Händen Ein- 
zelner befinde und Gegenstand des Eigenthums sei. Obgleich 
nun die Regierung die Zurücknahme der Patrimonialgerichts- 
barkeit an den Staat als höchst wünschenswerth erkannte, 
so wies sie roch den Gedanken die Abtretung derselben zu er- 
zwingen weit von sich; da es aber sehr zweifelhaft war, ob die 
Patrimonialherren sich freiwillig dazu verstehen würden, so legte 
sie, um wenigstens das Mögliche zu erreichen, den Ständen 
zwei Entwürfe zur Erklärung vor, einen durchgreifenden wegen 
völliger Aufhebung und einen schonenden wegen Reform der Patri- 
monialgerichte mittelst Einziehung der Criminalgerichtsbarkeit, 
und verneinte dabei die Frage, ob für das Aufzugebende Ent- 
schädigung zu gewähren sei. 
Über diese Entwürfe entspann sich ein heißer parlamenta- 
rischer Kampf und schließlich erfuhren sie in beiden Kammern 
ganz entgegengesetztes Schicksal. Die Majorität der ersten 
Kammer wollte von einem gänzlichen Aufgeben der Patri- 
monialgerichtsbarkeit durchaus nichts wissen; nicht nur würde 
durch Auflösung des patriarchalischen Verhältnisses zwischen 
Gerichtsherren und Gerichtsbefohlenen die Herrschaft einer 
Geldaristokratie befördert werden, sondern, da von den Unter- 
scheidungsmerkmalen der für den Charakter der ersten Kammer 
wesentlichen ächt aristoratischen Elemente des bevorrechtigten 
Grundbesitzes das eine, die Steuerfreiheit, jetzt verloren gehe, 
so sei es um so nothwendiger, das zweite, die Gerichtsbarkeit, 
zu erhalten. „Falle auch diese“, rief A. v. Carlowitz, „so höre 
damit der letzte ideale Anspruch auf einen Platz in der ersten
	        

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