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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1918
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Volume count:
52
Publisher:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 6275) Gesetz, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1917.
Volume count:
6275
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Vierter Nachtrag zum Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjaht 1917.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. 235 
Vorteil dafür sprechen, sich nicht zu sträuben. Kommt es einmal 
hart auf hart, so wird die Wehrlosigkeit des Eigentums auch hier 
sichtbar. Straßenschilder un! Hausnummern zur besseren 
OrdnungdesStraßenwesens werden unbedenklich, meistohne zu fragen, 
an den Privatgebäuden befestigt*!. Die Postverwaltung braucht ihren 
Briefkasten meist nicht gerade an der bestimmten Stelle an- 
zubringen, darum weicht sie aus, wenn der Hausbesitzer nicht will: 
läge es einmal so, daß nur der eine Platz in Betracht käme, so 
würde der Widerspruch wohl nichts helfen, und den einmal an- 
gebrachten Briefkasten gewaltsam zu beseitigen, wäre nicht ratsam 
das Gericht aber würde für eine Verbietungsklage nicht, zuständig 
sein. Straßenlaternen, mit eisernen Armen an der Hausmauer 
befestigt, haben häufig nur einen Punkt, wo sie ihren Zweck recht 
erfüllen; der kann ihnen nicht verweigert werden. Das gleiche 
wird gelten für die Befestigung der über der Straße schwebenden 
elektrischen Lampe°®®. In der neueren Rechtsprechung hat 
auch der Leitungsdraht der elektrischen Straßenbahn sich 
schon durchgesetzt: er muß getragen werden vermittelst der wider- 
standslos an den Hausmauern anzubringenden Haken („Rosetten“) ®®. 
*ı 0.V.G. 13. Mai 1909 (Jur.Ztg. Di S. 1094): „Die Straßen- und Häuser- 
bezeichnung bildet einen Teil der von der Ortspolizeibehörde aufrechtzuerbalten- 
den öffentlichen Ordnung“. O.V.G. 7. Jan. 1909 (Entsch. LIII S. 255): Die Polizei- 
verwaltung läßt am Zugangsweg zu einer Kleinbahn ein Schild „Bahnhofstraße“ 
anbringen; der Eigentümer entfernt es und erhält den Befehl, es wieder anzubringen 
bei Zwangsvollstreckung. 
#2 0.V.G. 11. Jan. 1879 (Entsch. V S. 412) behandelt einen Fall, wo die Ge- 
meinde eine öffentliche Laterne auf Privateigentum gesetzt hatte. Die Klage auf 
Beseitigung wird angesehen als gegen eine „polizeiliche Anordnung“ gerichtet. —- 
Das Grundeigentum ist übrigens von lange her zur Fügsamkeit gegen solche ge- 
meindliche Beleuchtungseinrichtungen erzogen worden. Die alte Öllaterne, die 
am Drahte über der Straße hing und mit Hilfe der Vorrichtung in einem bäß- 
lichen Kasten an der Hauswand täglich mehrmals herab- und hinaufgezogen wurde, 
um angezündet, gelöscht und gereinigt zu werden, mußte auch ertragen werden. 
Was Gas und Elektrizität nachher brachten, war eher eine Erleichterung. 
s® 0,V.G. 2. März 1903 (Entsch. XLIII S. 387): Kläger hatte eingewilligt, 
daß Rosetten für die Straßenbahnleitung in seiner Hausmauer angebracht wurden, 
aber mit Vorbehalt der Kündigung; er kündigt und klagt auf Beseitigung. Das 
Polizeipräsidium verbietet diese vorläufig bis zur durchgeführten Enteignung; 
„wenngleich jetzt Kläger privatrechtlich den Anspruch auf Beseitigung haben mag, 
80 hat doch das Privatrecht jetzt vor dem berechtigten polizeilichen Verlangen 
zurückzutreten“. Also wieder die „polizeiliche Verfügung“ (die keine ist!), aber 
diesmal vor dem Verwaltungsgericht wirksam, nicht zur Zuständigkeitsversagung, 
sondern sachlich. — O.L.G. Karlsruhe 4. April 1905 (Bad. Verw.G. XXXVII S. 105; 
Eger, Eisenb.Entsch. XXIII S. 118): Straßenpolizeiverordnung legt den Haus-
	        

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