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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. - 4. Reversalen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • § 1. - 1. Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Landes.
  • § 2. - 2. Regierungsform.
  • § 3. - 3. Staatsoberhaupt.
  • § 4. - 4. Reversalen.
  • § 5. - 5. Innere Verwaltung.
  • § 6. - Fortsetzung.
  • § 7. - 6. Auswärtige Verhältnisse.
  • § 8. Fortsetzung.
  • § 9. - 7. Militärhoheit.
  • § 10. - 8. Verleihung von Titeln, Würden usw.
  • § 11. - 9. Verhältnis des Herzogs zu dem Deutschen Bunde.
  • § 12. - Fortsetzung.
  • § 13. - 10. Sitz der Regierung.
  • § 14. - 11. Regierungserbfolge.
  • § 15. - 12. Volljährigkeit des Landesfürsten.
  • § 16. - 13. Regierungsvormundschaft.
  • § 22. - 14. Erziehung des Regierungsnachfolgers.
  • § 23. - 15. Hausgesetze.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 96 — 
des Verfassungsentwurfes durch das jetzige Kapitel 1 der N. L.-O. die dortigen 
§§ 1, 14 und 15 die wesentlichen Bestimmungen jenes Hausvertrages wieder- 
geben. Die veränderte Ausdrucksweise der N. L.-O., laut deren der Landes- 
fürst sich nicht mehr in bündiger Weise über Annahme und Bestätigung des 
Landesgrundgesetzes zu erklären, sondern eine Zusicherung der genauen Be- 
folgung und der Beschirmung desselben zu erteilen hat, bringt gegenüber der 
Streitfrage des älteren Territorialstaatsrechts, ob und inwieweit der Thron- 
folger als Singularsuccessor an die Regierungshandlungen seiner Vorgänger 
gebunden sei, den Standpunkt des modernen Staates zur Geltung. Auffällig 
ist nur, daß die N. L.-O. im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin und abweichend 
von denjenigen Verfassungsgesetzen, die sonst vielfach zum Vorbild gedient haben 
(Kurhessen Art. 6, Hannover Art. 9, auch Württemberg Art. 10), Rechtsfolgen 
der Unterlassung einer Ausstellung der Reversalen — Versagung der Huldigung 
— nicht wieder festsetzt. Sie folgt hier dem Beispiel Sachsens in zum Teil 
wörtlichem Anschluß an den § 138 der dortigen Verfassungsurkunde vom 
4. Sept. 1831. Ubrigens würde gegebenenfalls das Konvokationsrecht (§ 113, 
Nr. 2) der zur Wahrung der Verfassungsrechte berufenen Landesvertretung die 
nächste Handhabe bieten, auf die Erfüllung der im Landesgrundgesetze nieder- 
gelegten Zusicherung zu dringen, unter Umständen auch eine Anklage gegen die 
bei der Weigerung mitbeteiligten Minister in Frage kommen können. Indessen 
wird durch eine Versagung oder Verzögerung der Reversalen weder die fort- 
dauernde Rechtsgültigkeit der Verfassung selbst — wie schon erwähnt — in 
Frage gestellt, noch auch, wie jetzt wenigstens ziemlich allgemein anerkannt ist, 
die Auslübung der Regierungsrechte bzw. der Beginn der staatsbürgerlichen Ge- 
horsamspflicht einstweilen aufgehoben (Schulze, Lehrbuch des deutschen Staats- 
rechts, Bd. 1, S. 246 f.). 
8 5. 
5. Innere Verwaltung. 
Die gesammte Staatsverwaltung geht vom Landesfürsten aus. 
Sie wird nur vermöge der von ihm verliehenen Gewalt unmittel- 
bar oder mittelbar in seinem Namen ausgeübt und steht unter 
seiner Oberaufsicht. 
Kein Landesgesetz und keine Verordnung tritt in Kraft, 
bevor sie von der Landesregierung!) verkündigt sind?). 
1) Allem Anschein nach findet sich der Ausdruck „Landesregierung“ („der 
Landeofürst in verfassungsmäßiger Funktion“, Otto, Staatsrecht des Herzog- 
tums Braunschweig in Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts, 
Bd. 3, Abteil. 2, § 4, II, Anm. 5) zuerst vereinzelt in der E. L.-O. vom 
25. April 1820 neben der bisher üblichen Bezeichnung „Landesherrschaft“ und 
ersetzt diese durchgängig seit der N. L.-O. Der hannoversche Verfassungs-
	        

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