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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Landstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 15 — 
hartnäckig weigerte, an den zur Beschaffung der Landesverteidigungemittel aue- 
geschriebenen Kontributionen sich zu beteiligen und ihre Ansprüche auch durch- 
setzte 1). 
In den Drangsalen des Krieges hatten die Zeitumstände es oft mit sich 
gebracht, daß die Angelegenheiten des Landes anstatt mit der versammelten 
Landschaft nur mit den Ausschüssen in Beratung genommen wurden. Das 
gleiche Verfahren wiederholte sich auch in den nachfolgenden Friedensjahren. 
Es führte die Landesherrschaft weit bequemer, schneller, meist auch sicherer 
zum Ziele und machte ihr zugleich geringere Kosten, da der Herzog auf 
den von ihm ausgeschriebenen Landtagen die Stände zu unterhalten, sie 
„mit Futter und Mahl“" zu versehen hatte ?). Kein Wunder daher, daß 
die Landesfürsten diesen Brauch zu fördern suchten, und trotz wiederholter, 
nachdrücklicher Einsprache der Ausschüsse )) wurde er unter den Herzögen 
Rudolf August und Anton Ulrich zu einer Regel, die nur in wenigen 
Fällen ") Ausnahmen aufweist. Die Regierungszeit der beiden genannten 
Herzöge zeigt die landesherrliche Machtvollkommenheit bereits auf ihrer Höhe. 
Hatten die Stände wieder einmal, wie auf dem Landtage von 1682, einen an- 
sehnlichen Teil der fürstlichen Kammerschulden auf das Land übernommen, so 
erkannte der Herzog einen solchen Beweis der „ungefärbten, unterthänigsten 
Devotion, Liebe und Treue, so die gehorsamen Landstände gegen ihren gnädigsten 
Landesherrn und die Posterität tragen“, wohl huldvoll an und ließ sich gern 
bereit finden, der gesamten Landschaft, wie deren einzelnen corporibus ihre 
Privilegien und Freiheiten feierlich zu bestätigen 5), aber dem geschriebenen Wort 
entsprach nicht durchweg der tatsächliche Zustand der Dinge. Es ist für den 
Umschwung der Stellung des Landesherrn zu den Ständen bezeichnend, wenn 
die althergebrachte Benennung der „getreuen“ Landschaft zurücktritt hinter der 
der „gehorsamen Landschaft"“, und wenn folgeweise die freiwilligen, in die üb- 
liche Vertragsform gekleideten Zugeständnisse der Landstände als pflichtmäßige 
Leistungen in Anspruch genommen werden 5), wenn unter den Beschwerde- 
  
1) Näheres darüber siehe in der Schrift von Bode, Beitrag zu der Geschichte 
der Feudalstände im Herzogtum Braunschweig, 1843. 
2) Alfelder Landtagsabschied vom 12. Oktober 1614. Traten dagegen die Stände 
auf Grund ihres Konvokationsrechts zusammen, so hatten sie für ihren Unterhalt 
selbst zu sorgen. 
3) Die in der ersten Auflage ausgesprechene Annahme des Einverständnisses der Aus- 
schüsse hat sich nach genauester Durchforschung der Landtagsakten als irrtümlich erwiesen. 
*“) Landtag von 1673 und von 1682, daneben einige Konvokationstage, so vom 
Jahre 1692. 
5) So namentlich im Landtagsabschiede vom 10. Oktober 1682 und den Land- 
schaftlichen Privilegien vom 8. Januar 1710 (abgedruckt in Steinackers Sammlung 
der größeren Organisations= und Verwaltungsgesetze des Herzogtums Braunschweig, 
1837). Ob und inwieweit die Anerkennung dieser von den Ständen selbst zusammen- 
getragenen Privilegien mit dem Religionswechsel des Herzogs Anton Ulrich in Zu- 
sammenhang zu bringen ist, läßt sich nicht sicher bestimmen. 
6) So nimmt es bei den Verhandlungen über die Exemtionen von der Biersteuer 
(1681) der Herzog „für ungleich, wenn status cum reciprocis obligationibus zwischen
	        

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