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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 23. - 15. Hausgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • § 1. - 1. Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Landes.
  • § 2. - 2. Regierungsform.
  • § 3. - 3. Staatsoberhaupt.
  • § 4. - 4. Reversalen.
  • § 5. - 5. Innere Verwaltung.
  • § 6. - Fortsetzung.
  • § 7. - 6. Auswärtige Verhältnisse.
  • § 8. Fortsetzung.
  • § 9. - 7. Militärhoheit.
  • § 10. - 8. Verleihung von Titeln, Würden usw.
  • § 11. - 9. Verhältnis des Herzogs zu dem Deutschen Bunde.
  • § 12. - Fortsetzung.
  • § 13. - 10. Sitz der Regierung.
  • § 14. - 11. Regierungserbfolge.
  • § 15. - 12. Volljährigkeit des Landesfürsten.
  • § 16. - 13. Regierungsvormundschaft.
  • § 22. - 14. Erziehung des Regierungsnachfolgers.
  • § 23. - 15. Hausgesetze.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 114 — 
haltenen, ihrem wesentlichen Inhalt nach dem Familiengesetz vom 19./24. Oktober 
1831 entlehnten Vorschriften (Hannov. Hausgesetz, Kap. III, § 8). — Dar- 
Über, daß die Familiengewalt des Landesfürsten, als des Oberhauptes seines 
Hauses, nicht als eine privatrechtliche, sondern als staatsrechtliche Gewalt anzu- 
sehen ist, vgl. Seydel, Bayerisches Staatsrecht, in Marquardsens Handb. I, 
S. 25. Auch das Hausgesetz vom 19./24. Oktober 1831 leitet sie zurück auf das 
Aussichtsrecht, welches „in der Souveränetät des Landesherrn“ begründet sei. 
  
Zweites Capitel. 
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der 
Unterthanen. 
8 24. 
1. Landeseinwohnerrecht. 
a) Dessen Erwerbung. 
Wer auf gesetzliche Weise das Recht des Wohnsitzes inner- 
halb der Grenzen des Staatsgebietes erworben hat, ist Landes- 
einwohner 1). 
1) Für den „Erwerb des Rechts des Wohnsitzes“ innerhalb des Staats- 
gebietes war zur Zeit des Erlasses der N. L.-O. maßgebend die Verordnung, das 
Wohnortsrecht der Untertanen in polizeilicher Hinsicht betreffend, vom 4. Mai 
1830 Nr. 30. Ausländer konnten nach ihr ein Wohnortsrecht in hiesigen 
Landen nur erwerben mittels Verfügung der Herzogl. Kammer (§ 23), die in 
jedem Falle aber erst nach Einholung der Genehmigung der Landesregierung 
erteilt werden durfte (Schreiben des Staatsministeriums vom 24. Oktober 1833, 
Anlage 2 zum Landtagsprotokoll vom 2. November 1833). Das Gesetz vom 
23. Januar 1852 Nr. 8 erforderte „zur Begründung des Wohnortsrechts", 
abgesehen von den Fällen, in denen es durch Geburt, durch Anstellung im 
Staatsdienst, bei Frauen durch Verheiratung erworben wurde, die ausdrückliche 
Aufnahme in eine Gemeinde als Gemeindegenosse und gewährte in gewissen 
Fällen einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch auf diese Aufnahme, der jedoch 
den Ausländern versagt wurde. Die Aufnahme der letzteren als Landeseinwohner 
blieb nach wie vor der auedrücklichen Genehmigung des Staatsministeriums 
vorbehalten (§ 26). Auch nach dem Gesetz vom 3. Angust 1864 Nr. 42, 
welches zur freieren Gestaltung der Verkehrsverhältnisse die bisherigen Bestim- 
mungen in mehrfacher Hinsicht erweiterte, verpflichtete der „dauernde Aufent- 
halt“ im Herzogtume die Ortefremden zwar zur Tragung aller öffentlichen und 
Gemeindelasten gleich den Ortseingesessenen, verlieh ihnen aber nicht die durch
	        

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