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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. - -
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Wesen und Zweck der Stände.
  • Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31.
  • § 1. - -
  • § 2. - -
  • § 3. - -
  • § 4. - -
  • § 5. - -
  • § 6. - -
  • § 7. - -
  • § 8. - -
  • § 9. - -
  • § 10. - -
  • § 11. - -
  • § 12. - -
  • § 13. - -
  • § 14. - -
  • § 15. - -
  • § 16. - -
  • § 17. - -
  • § 18. - -
  • § 19. - -
  • § 20. - -
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 156 — 
1500 Mk. veranlagt sei. Auf Antrag der Landtagskommission ward aber im 
§ 8 des Wahlgesetzes vom 6. Mai 1899 vom Erfordernis eines bestimmten 
steuerpflichtigen Einkommens ganz abgesehen und nur die Forderung einer auf 
Grund akademischer Vorbildung bestandenen Staatsprüfung, sowie einer ge- 
wissen Dauer der BerufsausüÜbung als Voraussetzung der Wahlberechtigung 
aufgestellt. Infolgedessen erfuhr der Wahlkörper nach verschiedenen Richtungen 
hin eine Umgestaltung, die der Absicht der Gesetzesänderung keineswegs ent- 
sprach und die den früheren Rechtszustand noch als das weitaus geringere übel 
erscheinen ließ. Einesteils namentlich büßten Lehrer der technischen Hochschule 
und andere Beamte von höherer wissenschaftlicher Bedeutung ihr Wahlrecht ein, 
weil sie eine Staatsprüfung, wie das Gesetz sie verlangte, nicht abgelegt hatten, 
anderenteils traten in den Wahlkörper ein die Apotheker, obwohl tatsächlich 
Gewerbetreibende und zum Teil als solche unter den Höchstbesteuerten wahl- 
berechtigt, Zahnärzte, Tierärzte, Privatarchitekten, Ingenieure, Feldmesser und 
ähnliche Berufsarten, deren Zugehörigkeit zu den „wissenschaftlichen Berufs- 
ständen“ wohl hier und da in Frage gestellt werden konnte. Infolge einer 
eingegangenen Wahlbeschwerde nahm der nächstfolgende Landtag Anlaß, auch 
hier sich mit Vorschlägen zur Beseitigung der hervorgetretenen Mißstände zu 
beschäftigen (vgl. den in Anm. 2 erwähnten Bericht der Justizkommission vom 
19. Mai 1900 und Verhandlung vom 25. desselben Monats). Nach ein- 
gehenden Erörterungen auf dem 26. ordentlichen Landtage, welche die Schwierig- 
keiten einer allen Forderungen der Billigkeit entsprechenden und sachlich durch- 
weg befriedigenden Abgrenzung des Wahlkörpers in vollstem Maße erkennen 
ließen (Vorlage der Landesregierung vom 13. März 1902, Anl. 68, Kom- 
missionsbericht vom 1. November, Anl. 139 und Sitzungsbericht vom 22. No- 
vember 1902, Schreiben des Staatsministeriums vom 13. Januar 1903, 
Anl. 169, weiterer Kommissionsbericht vom 7., Anl. 174, und Verhandlung 
vom 13. Februar 1903), hat dann in der Novelle vom 2. März 1903 Nr.7 
der vielumstrittene § 8, ein wahres Schmerzenskind der Gesetzgebung, die nach- 
stehende, auch redaktionell nicht eben mustergültige Fassung erhalten: 
„Deu Wahlkörpern der wissenschaftlichen Berufsstände gehören an 
diejenigen, welche ein die Voraussetzung ihres Berufes bildendes Hoch- 
schulstudium beendigt, eine entsprechende Staatsprüfung oder wo mehrere 
Prüfungen gefordert werden, diese Mehrzahl von Prüfungen bestanden und 
seit dem Bestehen der Prüfung oder der Prüfungen, mindestens aber seit 
vollendetem 30. Lebensjahre den auf das Hochschulstudium und die Prüfung 
sich stützenden Beruf fünf Jahre innerhalb des Deutschen Reiches ausgellbt 
haben und noch ausüben. Durch Anstellung im staatlichen oder Gemeinde- 
dienst behufs Ansübung eines auf das Hochschulstudium gestützten Berufs 
wird die Wahlberechtigung auch dann begründet, wenn die Staatsprüfung 
nicht abgelegt ist, die sonstigen oben vorgeschriebenen Voraussetzungen 
aber zutreffen. 
Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte und Feldmesser gehören diesen Wahl- 
körpern nur dann an, wenn sie bei Erfüllung der Voraussetzungen des Ab-
	        

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