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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. - -
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Wesen und Zweck der Stände.
  • Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesversammlung vom 6. Mai 1899 Nr. 31.
  • § 1. - -
  • § 2. - -
  • § 3. - -
  • § 4. - -
  • § 5. - -
  • § 6. - -
  • § 7. - -
  • § 8. - -
  • § 9. - -
  • § 10. - -
  • § 11. - -
  • § 12. - -
  • § 13. - -
  • § 14. - -
  • § 15. - -
  • § 16. - -
  • § 17. - -
  • § 18. - -
  • § 19. - -
  • § 20. - -
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 160 — 
aber auch aus Aktiengesellschaften, denen das von persönlicher Verantwortlichkeit 
losgelöste Kapital innewohne“ (Bode in der Sitzung vom 31. Januar 1874). 
Agl. auch Seydel, Komment., S. 55, IV. 
2) Der Ausschluß der aktiven Militärpersonen vom Wahlrecht entspricht 
der Vorschrift des § 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874. 
") Es steht hiernach nichts im Wege, die Wahl — was ursprünglich durch 
den § 72 der N. L.-O. ausdrücklich ausgeschlossen, schon nach dem provisori- 
schen Gesetz von 1848 aber wieder für zulässig zu erachten war — auf ein 
Mitglied des Staatsministeriums zu richten. Der Fall ist im Jahre 1849 
eingetreten (Wahl des Ministers v. Geyso im 6. städtischen Wahlbezirk). 
4) Diese drakonische Maßregel kann auf Beschluß der Landesversammlung 
über einen Abgeordneten verhängt werden, wenn er in einer Sitzung der Landes- 
versammlung entweder „die dem Landesfürsten oder dessen fürstlichen Hause 
schuldige Ehrerbietung verletzt, oder Anträge auf Umsturz der Verfassung macht, 
oder die Grenzen der freien ÄAußerungen auf eine die Ruhe des Landes oder des 
gesamten Deutschlands (!) gefährdende Weise überschreitet“ (Geschäftsordnung 
vom 12. Oktober 1832, § 65, der auch noch Angriffe auf die Würde des 
Deutschen Bundes und der Bundesversammlung unter gleiche Strafe stellt, und 
jetzt G.-O. vom 20. Jannar 1893 Nr. 8, § 57). Hinsichtlich der Verhand- 
lungen des Ausschusses, dessen Beratungen nicht öffentlich sind und dessen 
Sitzungsprotokolle in der Regel nicht durch den Druck bekannt gemacht werden 
(G.-O. § 88), sind ähnliche Bestimmungen nicht gegeben. — Das Gesetz vom 
22. November 1851 forderte auch noch als Voraussetzung der Wählbarkeit 
„unbescholtenen Ruf“. Man hat diese Bestimmung fallen lassen, weil der ihr 
unterliegende Begriff sehr dehnbar und schwer festzustellen, die Vorschrift daher 
ohne praktische Bedeutung sei. 
5) Einen weiteren Fall des Verlustes der Wählbarkeit enthält der § 110 
der N. L.-O. (Verurteilung eines Mitgliedes des Ausschusses wegen Verfassungs- 
verletzung). 
6) Ebenso darüber, ob eine der Voraussetzungen der Wählbarkeit späterhin 
in Wegfall gekommen oder sonst ein gesetzlicher Grund des Verlustes der Ab- 
geordneteneigenschaft eingetreten ist (§ 13, Nr. 3 bis 6). Die weiteren Be- 
stimmungen über das Recht der Legitimationsprüfung hinsichtlich der Wählbarkeit 
der Abgeordneten, wie auch namentlich über die Nachprüfung des Wahlverfahrens 
finden sich nicht in der N. L.-O., sondern im Wahlgesetz und in der Geschäfts- 
ordnung. Das Wahlgesetz vom 12. Oktober 1832 Nr. 23 überwies im § 33 
die Entscheidung aller bei der Wahl von Wahlmännern vorkommenden 
Unregelmäßigkeiten, ob sie nun die Rechte der Stimmberechtigten und Wahl- 
männer, die Gültigkeit der Wahlen oder das dabei beobachtete Verfahren be- 
trafen, je nach Verschiedenheit des Wahlkörpers entweder dem ständischen Aus- 
schuß — hier in erster und letzter Instanz — oder den Städten und den 
Amtern, unter Vorbehalt eines Rekurses an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde. 
In Beziehung auf die Wahlen der Abgeordneten selbst lautete dagegen 
der § 34 jenes Gesetzes:
	        

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