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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Landstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 10 — 
folge stellte, bald weitergehende Begünstigungen und nicht minder wußten die 
geistlichen Herren unter Berufung auf die dem Kirchengut zukommenden Im- 
munitäten sich manche Erleichterung zuzuwenden. Bei häufiger Wiederkehr der 
Anforderungen aus gleichartigem Anlaß verwischte sich dann mehr und mehr 
der eigentliche Ursprung der Leistung; die Beden nahmen in manchen Fällen 
den Charakter einer herkömmlichen, gemeinen Last an und wurden zu einer 
ordentlichen Abgabe (Grundbede — Landbede — Landschatzung), bei der 
der Beweggrund der Beihilfe nicht mehr auf das „mitleidige Gemüthe“ zurück- 
geführt, sondern, wie bei den Anforderungen zu Zwecken des Reichsdienstes (dem 
„gemeinen Pfennig" und den Römermonaten) oder für Einrichtungen des Reiches 
(den „Kammerzielern“), in einer bestehenden Pflicht erblickt wird. Daneben 
traten endlich auf Grund eines besonderen Anlasses die sogenannten notwendigen 
Steuern im Fall einer echten Landesnot (namentlich: Auslösung des Landes- 
fürsten aus der Gefangenschaft) und zum Zweck der hochzeitlichen Ausstattung 
der fürstlichen Töchter (die sogenannte Fräulein= oder Prinzessinsteuer). Über 
die angeforderten Leistungen entschied aber nicht die Stimmenzahl, nicht das 
Übergewicht mehrerer Ständevertretungen gegenüber einer einzelnen, vielmehr 
bewilligte — mochte die Unterhandlung mit der „gemeinen Landschaft" 1) oder 
noch mit einzelnen Ständeklassen gepflogen werden — ein jeder Stand für sich 
und seine Untergebenen und brachte dabei seine Sonderrechte und seinen Eigen- 
vorteil nach Kräften zur Geltung. 
Wenn die Landstände nach dem Urteil eines neueren Geschichtsforschers?) 
in der Verwirrung des 14. und 15. Jahrhunderts eigentlich die einzige zu- 
sammenhaltende Macht im Staate und gleichsam den Kristallisationspunkt dar- 
stellen, um den sich die zentrifngalen Elemente der Gesellschaft sammeln konnten, 
so bereitet sich mit dem Ausgang des Mittelalters auf den Gebieten des öffent- 
lichen Lebens jener bedeutungovolle Umschwung vor, der den Sieg des Landes- 
fürstentums über die widerstrebenden Sondergewalten bezeichnet und eine straffere 
Ordnung der staatlichen Verhältnisse angebahnt hat. Der Kampf zwischen 
einheimischem und fremdem Recht hatte sich zugunsten des letzteren entschieden, 
und die gelehrten Juristen, die in den Rat des Fürsten eintraten und mit der 
Umgestaltung der Gerichtsverfassung zu einem einflußreichen Beamtenstande 
wurden, begründeten aus den Konstitutionen des corpus juris die Doktrin von 
der Allgewalt des Landesherrn, während durch den allgemeinen Landfrieden den 
Ständen das Recht des bewaffneten Widerstandes und somit ein wirksamer 
Schutz gegenüber einer praktischen Verwertung jener neuen Anschauung entzogen 
war. Mit dem Verfall der Hansa nahm auch der Niedergang der Städte 
seinen Anfang, durch die Einwirkungen der Reformation sahen sich die Prälaten 
in ihrem Besitzstande bedroht, die Nitterschaft endlich verlor an Bedeutung, je 
  
1) Eine Bezeichnung, die wohl zuerst in einer Urkunde der grubenhagenschen 
Herzöge vom Jahre 1458 vorkommt, dann im Revers der Braunschweiger Herzöge 
ron 1488 — Ribbentrop, I, Nr. 8 — wiederholt ist. 
:) v. Heinemann, Braunschw. Geschichte, Bd. 2, S. 236.
	        

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