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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 94. - -
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • § 94. - -
  • § 95. - -
  • § 96. - -
  • Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
  • Dritter Abschnitt. - Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

· Zweiter Titel. 
Von den Rechten und Pflichten der Landschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
8 94. 
Die Landstände haben die heilige Pflicht, in ihrem Wirkungs- 
kreise, der Verfassung gemäß, die Wohlfahrt des Vaterlandes, 
frei von anderen Rücksichten, gewissenhaft zu befördern?). 
1) E. L.-O. § 14. 
8 95. 
Sie sind schuldig, bei Ausübung ihrer ständischen Rechte 
und Befugnisse die Verfassung genau zu beobachten, und dürfen 
sich nur mit den Gegenständen beschäftigen, welche Bestimmungen 
der Verfassung ihrem Wirkungskreise überwiesen haben 1). 
1) Der Art. 95 entspricht im Eingang dem § 20 der E. L.-O. und 
im übrigen ähnlichen Bestimmungen der bayerischen (Titel VII, § 1), hessi- 
schen (Art. 66) und sächsischen Verfassung (Art. 79). Mit Recht ist da- 
gegen bemerkt, daß ebensowenig, wie die Befugnisse der Krone, so auch die 
der Volksvertretung in einer erschöpfenden Aufzählung sich zusammenstellen 
lassen und daß die Beschränkung, die den Landständen zu setzen ist, nicht sowohl 
in den Gegenständen, als in der Form ihrer Tätigkeit zu suchen sei; eine 
Einschränkung der Staatsgewalt freilich kann von ihnen nicht weiter in 
Anspruch genommen werden, als es die Verfassung innerhalb der von ihr be- 
stimmt gezogenen Grenzen ausdrücklich zuläßt. Daher darf durch eine Be- 
stimmung nach Art der im § 95 enthaltenen das Recht der Stände beispiels- 
weise nicht als ausgeschlossen gelten, über die Ausübung des Stimmrechts 
der Landesregierung im Bundesrate oder wegen einer für wünschenswert zu 
erachtenden Richtung der Reichsgesetzgebung, sowie auch hinsichtlich einer Ein- 
wirkung auf auswärtige Beziehungen des Deutschen Reiches geeignetenfalls 
Anfragen, Anträge, Ersuchen an die Landesregierung zu richten, obwohl die 
Befugnis hierzu aus den Einzelbestimmungen der N. L.-O. nirgends besonders 
zu begründen sein wird. Die Landesversammlung hat zur Zeit des deutschen 
Bundes von diesem Rechte bei allen sich bietenden Gelegenheiten Gebrauch 
gemacht. So hat sie (freilich ohne Erfolg) auf die Ausflihrung der im Art. 18 
der Bundesakte vorbehaltenen gleichförmigen Bestimmungen üÜber die Preß- 
freiheit bei der Bundesversammlung hinzuwirken versucht (Beschluß vom
	        

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