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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 103. - a) Unabhängigkeit der Gerichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
  • I. Mitwirkung im Finanzwesen.
  • II. Mitwirkung der Gesetzgebung.
  • III. Mitwirkung beim Militärwesen.
  • IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
  • § 103. - a) Unabhängigkeit der Gerichte.
  • § 104. - b) Präsentationsrecht zu zwei Rathsstellen im Landesgerichte.
  • V. Recht der Vorschläge.
  • VI. Recht der Mitaufsicht auf die übrigen Landesangelegenheiten.
  • VII. Recht der Anklage.
  • VIII. Recht der Convocationstage.
  • IX. Recht, Bittschriften anzunehmen.
  • X. Ernennung des Landsyndicus und dessen Substituten.
  • XI. Gerichtsporteln-, Stempel- und Portofreiheit.
  • XII. Siegel.
  • Dritter Abschnitt. - Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 187 — 
nisses des zuständigen Gerichts. Dieser Paragraph ist auf Antrag der Kom- 
mission in verallgemeinerter Fassung in das Zivilstaatsdienstgesetz vom 12. Ok- 
tober 1832 Nr. 25 (F 60 und 62) üÜbertrayen (jetzt: Zivilstaatsdienstgesetz 
vom 4. April 1889 Nr. 17, § 43 f. § 143 — übrigens auch schon G. V-G. § 8). 
4) Ein Antrag (des Abgeordneten v. Campe) hinter dem Wort „befugt"“ 
einzufügen: „und verpflichtet“, ist in der Sitzung beider Sektionen vom 
31. August 1832 abgelehnt, weil „die Verpflichtung der Stände zur Aus- 
übung ihrer verfassungsmäßigen Rechte im § 57 allgemein ausgedrückt sei 
und nicht noch bei einzelnen Rechten besonders ausgehoben werden dürfe, ohne 
der Meinung Raum zu geben, daß, wo solches unterlassen sei, die Pflicht in 
einem minderen Grade bestehe“. 
8 104. 
b) Präsentationsrecht zu zwei Rathsstellen im Landesgerichte. 
[Die Ständeversammlung hat das Recht, zu zwei Raths- 
stellen im Herzogl. Landesgerichte Candidaten zu präsentiren. 
Sie wählt diese durch absolute Stimmenmehrheit, und ihre 
Wahl kann auf Jeden fallen, der ein Richteramt oder ein öffent- 
liches juristisches Lehramt 5 Jahre bekleidet, oder 10 Jahre 
hindurch mit Auszeichnung die advocatorische Praxis betrieben 
und in den beiden letzten Fällen die vorschriftsmäßige Prüfung 
zur Erlangung des Richteramtes bestanden hat . 
1) Auch dieses letzte Überbleibsel der Teilnahme der Stände an der Rechts- 
findung, das sich bis in die neueste Zeit (nach Maßgabe der Gesetze vom 19. März 
1850 Nr. 19, §1 und vom 17. Januar 1870 Nr. 9, § 3) erhalten hatte, 
ist durch die Vorschrift des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes, § 15 beseitigt. 
Ausf.-Ges. vom 1. April 1879 Nr. 11, § 6. Nach der Hofgerichtsordnung 
von 1559 waren von den acht Assessoren des Hofgerichts zwei aus der Ritter- 
schaft, zwei aus den Städten zu nehmen und noch nach den Privilegien vom 
9. April 1770 vier Stellen am Hofgericht aus den Ständen zu besetzen 
(Art. 12). Die Gerichtsverfassung des Jahres 1817 stellte das Hofgericht 
nicht wieder her und setzte als ordentliches Gericht zweiter Instanz das Landes- 
gericht ein. Die Besetzung zweier Stellen an diesem Gerichte wurde alsdann 
durch den Landtagsabschied von 1823, Art. 37 den Ständen als Ersatz ihrer 
früheren Befugnisse eingeräumt. 
V. Recht der Vorschläge. 
§ 105. 
Die Ständeversammlung ist berechtigt, dem Landesfürsten 
Vorschläge zu Gesetzen, Verordnungen, allgemeinen Verfügungen
	        

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