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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Landstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

Erklärungen, Recessen und Abschieden unvorgreiflich sein und bleiben zu lassen!). 
Unter dem Herzog Heinrich Julius kam dann nach langwierigen Vorarbeiten 
und nicht ohne Widerstand eines Teiles der Ritterschaft auf dem Landtage zu 
Salzdahlum (Landtagsabschied vom 3. Juni 1597) die für die Entwickelung 
der bauernrechtlichen Verhältnisse so wichtige Ordnung des Meierwesens zum 
Abschluß, welche die Erblichkeit der Meiergüter und die Unveränderlichkeit der 
Meierzinse feststellte, den Umfang der zu leistenden Herrendienste regelte und 
die Meier, sofern sich nur „die armen Bauerslente verhalten, wie aufrichtigen 
frommen Meiern und guten Hausvätern gebühret“, vor der Willkür des Guts- 
herrn sicherstellte. Zugleich ward der Landschaft in Erfüllung ihres früheren 
Ansuchens gestattet, den Schatzkasten auf das Kapitelhaus zu St. Blasien in 
Braunschweig zu nehmen und darin die einkommenden Schatzungen einzusammeln. 
Zu ihrer Verwaltung ist das Kollegium der Schatzräte eingesetzt. Die Schatz- 
räte oder Schatzverordneten — 2 Prälaten, 3 Mitglieder der Ritterschaft und 
die Vertreter der Städte Helmstedt und Alfeld:) — hatten sowohl „Namens 
und von Wegen der gemeinen Landschaft wolfenbüttelschen Theils“, wie auch 
für deren großen und kleinen Ausschuß s) den „richtigen Eingang der Land-, 
Reichs= und Türkensteuer ohne Ansehung und Verschonen einiger Person oder 
Güter zu beaufsichtigen, die Säumigen anzumahnen, die gebührliche Verwen- 
dung der Schatzungen zu beachten, bei dem Landesherrn die etwa nöthige Exe- 
cution in Antrag zu bringen, auch in Vollmacht der gemeinen Landschaft er- 
heischender Nothdurft nach Geld aufzuleihen, darüber unter dem Schatzsiegel 
  
1) Salzdahlumer Revers vom 23. Dezember 1586. Ribbentrop, I, Nr. 22. 
*) Diese Zusammensetzung beruht auf dem Alfelder Landtagsabschied vom 
17. Mai 1598 (Ribbentrop, I, Nr. 29); ursprüglich waren 3 Prälaten, 3 Mit- 
glieder der Ritterschaft und neben Helmstedt und Alfeld auch die Stadt Braunschweig 
„zu Schatzräthen verordnet“ (Schöninger Landtagsabschied vom 10. Februar 1598). 
Diese Zahl ist vermindert auf Wunsch der Landschaft; zudem hatte Braunschweig 
schon dem Herzog Julius gegenüber den Anspruch erhoben, gleich einer Reichsstadt 
die Reichssteuer unmittelbar in die Reichskasse abzuführen, dem Herzog nur eine 
Schutzvogtei, nicht die Landesherrschaft über sich zugestanden und seit dem Jahr 1585 
die Landtage nicht mehr beschickt. Die Stadt erlangte auch nach ihrer Unterwerfung 
durch die Herzöge Rudolf August und Anton Ulrich den Sitz im Schatzkollegium nicht 
wieder zurück. Wolfenbüttel war als Burgsitz des Landesfürsten von der Teilnahme 
an den Reichs-, Kreis= und Landessteuern befreit und gehörte der Landschaft nicht 
an. Die im Landtagsabschied vom 10. Oktober 1682 und in den landschaftlichen 
Privilegien von 1710, Art. 108 wiederholte Zusage, dies Verhältnis beseitigen zu 
lassen, ist nicht erfüllt; wenigstens war Wolfenbüttel noch im Jahre 1770, wie auch 
Braunschweig, von den landschaftlichen Gefällen befreit (Landtagsabschied von 1770, 
Art. 37) und ist bis zum Untergang der alten Ständeverfassung auf den Landtagen 
nicht vertreten gewesen. 
) Der große Ausschuß ist auf dem Salzdahlumer Landtage von 1570 „erkiest 
und verordnet, um des Landes Besserungen, wie sie auf gehaltenem Landtage vor- 
getragen, zu berathschlagen"; seit 1595 erscheint er als eine bleibende Einrichtung. 
Der engere Ausschuß fiel seiner Zusammensetzung nach mit dem Schatzkollegium zu- 
sammen und wurde als Beirat von der fürstlichen Geheimratsstube zugezogen in 
Landesangelegenheiten, die nicht zum Geschäftskreis des Schaukollegiums gehörten.
	        

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