Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 135. - 8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der Ständeversammlung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
  • § 128. - 1. Ordentliche und außerordentliche Landtage.
  • § 129. - 2. Ungesetzliche Versammlungen.
  • § 130. - 3. Berufung der Ständeversammlung.
  • § 131. - 4. Eröffnung des Landtages.
  • § 132. - 5. Eid der Abgeordneten.
  • § 133. - 6. Unzulässigkeit von Instruktionen und Mandaten.
  • § 134. - 7. Recht der freien Äußerung.
  • § 135. - 8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der Ständeversammlung.
  • § 136. - 9. Von den Beamten der Ständeversammlung.
  • § 137. - 10. Gehülfspersonal.
  • § 138. - 11. Gegenstände der ständischen Beratung.
  • § 139. - 12. Von der Beschlußnahme. - A. erforderliche Zahl der Mitglieder.
  • § 140. - B. Regel.
  • § 141. - C. Erste Ausnahme.
  • § 142. - D. Zweite Ausnahme.
  • § 143. - Wiederholung eines solchen abgelehnten Vorschlags.
  • § 144. - 13. Wirkung der Beschlüsse.
  • § 145. - Landesfürstliche Entschließung darauf.
  • § 146. - 15. Dauer des Landtags.
  • § 147. - 16. Vertagung, Verabschiedung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • § 148. - 17. Schluß des Landtags.
  • Zweiter Abschnitt. - Verhandlungen des Ausschusses.
  • Dritter Abschnitt.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 212 — 
8 138. 
8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der 
Ständeversammlung. 
Kein Mitglied der Ständeversammlung kann während der 
Landtagsversammlung!) verhaftet werden, als entweder im Wege 
des Wechselverfahrens?), oder wenn dasselbe auf frischer ver- 
brecherischer That ergriffen wird 3), oder mit Zustimmung der 
Ständeversammlung. In den beiden ersten Fällen hat die ver- 
haftende Behörde dem Staatsministerium, und dieses der Stände- 
versammlung sofort Anzeige von der Verhaftung zu machen). 
1) Die Verhaftung während einer Vertagung ist daher zulässig. — Anders 
in bezug auf die Mitglieder des Reichstages der Art. 31 der R.-V., nach welchem 
die Verhaftung ausgeschlossen ist während der Dauer der Sitzungsperiode, d. h. 
— der weitaus überwiegenden Ansicht nach — für den gesamten Zeitraum 
vom Augenblick der Eröffnung des Reichstages bis zum Augenblick der Schließung, 
die Zeit der Vertagungen inbegriffen. S. die Literaturnachweise bei G. Meyer, 
§ 133, Anm. 14. Die Verfassungsbestimmungen der deutschen Einzelstaaten 
lauten verschieden. Auf die Dauer der Sitzungsperiode erstrecken das Privi- 
legium namentlich Preußen (§ 84) und Württemberg (§ 184). Wie hier: 
Bayern (5 26), Sachsen (§F 84), Baden (§ 49), Oldenburg (§ 132); ähnlich 
auch: Sachsen-Weimar (§ 19: „bis 8 Tage nach Schluß und Vertagung"). 
2) Der Wechselarrest ist jedoch beseitigt durch das Gesetz des Norddeutschen 
Bundes, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868. Als 
Mittel zur Erzwingung des Offenbarungseides ist die Haft unstatthaft gegen 
Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungs- 
periode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt (R.-Z.-P.-O., 
§ 904, 1) und wird gegen Mitglieder einer solchen Versammlung unter- 
brochen, wenn die Versammlung die Freilassung beantragt (R.-Z.-P.-O., 
8 305, 1). 
3) Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter 
denen gegen Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung während der Dauer 
einer Sitzungsperiode eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden 
kann, sind von den Reichsprozeßgesetzen unberührt gelassen (Einf.-Gesetz zur 
R.-St.-P.-O., § 6, Abs. 2). Auch der § 135 betrifft nur die Inhaftnahme 
zum Zwecke ber Strafverfolgung, nicht zum Zwecke der Strafverbüßung. 
Die bereits ansgeführte Verhaftung bleibt bestehen. — Weitergehende Bestim- 
mungen enthält für Mitglieder des Reichstages der Art. 31 der R.-V. 
41) Über die Zulässigkeit der Vernehmung von Landtagsmitgliedern als 
Zeugen oder Sachverständige außerhalb des Sitzes der Versammlung während 
der Dauer der Sitzungsperiode vgl. R.-Z.-P.-O., § 382 und 402, R.-Str.= 
P.-O., § 49 und 72, R.-Mil.-Str.--P.-O., § 207 und 208. In betreff des
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.