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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 136. - 9. Von den Beamten der Ständeversammlung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
  • § 128. - 1. Ordentliche und außerordentliche Landtage.
  • § 129. - 2. Ungesetzliche Versammlungen.
  • § 130. - 3. Berufung der Ständeversammlung.
  • § 131. - 4. Eröffnung des Landtages.
  • § 132. - 5. Eid der Abgeordneten.
  • § 133. - 6. Unzulässigkeit von Instruktionen und Mandaten.
  • § 134. - 7. Recht der freien Äußerung.
  • § 135. - 8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der Ständeversammlung.
  • § 136. - 9. Von den Beamten der Ständeversammlung.
  • § 137. - 10. Gehülfspersonal.
  • § 138. - 11. Gegenstände der ständischen Beratung.
  • § 139. - 12. Von der Beschlußnahme. - A. erforderliche Zahl der Mitglieder.
  • § 140. - B. Regel.
  • § 141. - C. Erste Ausnahme.
  • § 142. - D. Zweite Ausnahme.
  • § 143. - Wiederholung eines solchen abgelehnten Vorschlags.
  • § 144. - 13. Wirkung der Beschlüsse.
  • § 145. - Landesfürstliche Entschließung darauf.
  • § 146. - 15. Dauer des Landtags.
  • § 147. - 16. Vertagung, Verabschiedung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • § 148. - 17. Schluß des Landtags.
  • Zweiter Abschnitt. - Verhandlungen des Ausschusses.
  • Dritter Abschnitt.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 214 — 
G.-O. § 14, 7, Vollziehung der amtlichen Erlasse, G.-O. § 87, Ausübung 
der Disziplinargewalt u. a.) dagegen nicht beeinträchtigt ist. 
2) Siehe dieselben im Wahlgesetz vom 6. Mai 1899 Nr. 32, § 16 
(unbedingte Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit schließlich Entscheidung 
durch das Los). 
3) Eine Beschränkung, die nur noch in Anhalt (Gesetz vom 19. Februar 
1872, § 13) und in Sachsen-Altenburg (G.-O., § 2) sich findet. übrigens 
hat seit Erlaß der N. L.-O. der an erster Stelle in Vorschlag gebrachte „Kan- 
didat“ nur in einem einzigen Ausnahmefalle (s. S. 55, Anm. 3) die landes- 
fürstliche Bestätigung nicht erhalten. 
4) Dieser Schlußsatz ist erst im letzten Entwurf der N. L.-O. — ohne 
weitere Begründung — eingefügt. Da es nicht eines besonderen Ausspruches 
bedarf, daß ein Amt, welches durch die Abgeordneteneigenschaft bedingt wird, 
mit deren Wegfall ohne weiteres erlischt, so würde er entweder etwas sehr 
Überflüssiges enthalten oder aber die Deutung zulassen dürfen, daß der einmal 
gewählte Präsident und sein Vertreter das ihnen übertragene Amt für die ganze 
Dauer der Legislaturperiode, auf die sich ihre Eigenschaft als Abgeordneter be- 
zieht, beibehalten, daß also die in der ersten Sitzungsperiode erfolgten Wahlen 
auch für die zweite oder für außerordentliche Landtage, die im Lauf der Wahl- 
periode einberufen werden, ohne weiteres in Wirksamkeit bleiben. Mit Rück- 
sicht jedoch auf den § 13 der Geschäftsordnung vom 12. Oktober 1832, laut 
dessen nach einer Eröffnung des Landtages zunächst die Wahl des Präsidenten 
allgemein vor sich gehen muß, hat sich die Ständeversammlung in ihrer Sitzung 
vom 21. November 1837 dahin ausgesprochen, daß der § 136 insoweit „nichts 
mehr besage, als daß der gewählte Präsident dieses Amt niederlegen müsse, 
wenn er aufhöre, Abgeordneter zu sein“, und festgestellt, daß die Wahl des 
Präsidenten und Vizepräsidenten nicht allein für jeden ordentlichen, sondern auch 
für einen jeden außerordentlichen Landtag zu wiederholen sei. 
§ 137. 
10. Gehülfspersonal. 
Für die Schreiberei und Registratur werden von dem Präsi- 
denten die für die Zeit der ständischen Versammlungen nöthigen 
Officianten angenommen, und zur Verschwiegenheit und gehörigen 
Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte eidlich verpflichtet und an- 
gewiesen!). 
1) Die „Annahme“ (Anstellung) der Beamten erfolgt vom Präsidenten 
der Landesversammlung bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses, die Beeidigung 
und Dienstanweisung vom Landsyndikus (Geschäftsordnung, § 22).
	        

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