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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 140. - B. Regel.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
  • § 128. - 1. Ordentliche und außerordentliche Landtage.
  • § 129. - 2. Ungesetzliche Versammlungen.
  • § 130. - 3. Berufung der Ständeversammlung.
  • § 131. - 4. Eröffnung des Landtages.
  • § 132. - 5. Eid der Abgeordneten.
  • § 133. - 6. Unzulässigkeit von Instruktionen und Mandaten.
  • § 134. - 7. Recht der freien Äußerung.
  • § 135. - 8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der Ständeversammlung.
  • § 136. - 9. Von den Beamten der Ständeversammlung.
  • § 137. - 10. Gehülfspersonal.
  • § 138. - 11. Gegenstände der ständischen Beratung.
  • § 139. - 12. Von der Beschlußnahme. - A. erforderliche Zahl der Mitglieder.
  • § 140. - B. Regel.
  • § 141. - C. Erste Ausnahme.
  • § 142. - D. Zweite Ausnahme.
  • § 143. - Wiederholung eines solchen abgelehnten Vorschlags.
  • § 144. - 13. Wirkung der Beschlüsse.
  • § 145. - Landesfürstliche Entschließung darauf.
  • § 146. - 15. Dauer des Landtags.
  • § 147. - 16. Vertagung, Verabschiedung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • § 148. - 17. Schluß des Landtags.
  • Zweiter Abschnitt. - Verhandlungen des Ausschusses.
  • Dritter Abschnitt.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 216 — 
1) Verfahren bei Stimmengleichheit: G.-O., § 70 und 66, Nr. 3 (die 
Frage ist, wenn sie nicht etwa nur die formelle Geschäftsbehandlung betrifft, 
in der nächsten Sitzung nochmals und zwar zur namentlichen Abstimmung zu 
bringen und gilt als verneint, wenn sich alsdann wiederum Stimmengleichheit 
ergibt). 
2) Stimmenenthaltung: „Ein anwesendes Mitglied darf sich der Ab- 
stimmung nicht enthalten. — Ein bei dem Gegenstande der Verhandlung wegen 
eines Sonderinteresses beteiligtes Mitglied hat sich der Teilnahme an der Ver- 
handlung und Abstimmung zu enthalten“ (G.-O., § 69). 
8 141. 
C. Erste Ausnahme. 
Wenn ein Antrag auf Abänderung dieses Landesgrundgesetzes 
gemacht wird:), so müssen wenigstens zwei Drittheile der ganzen 
Landschaft?) demselben beistimmen, um ihm Folge zu geben3). 
1) Der dem § 141 entsprechende § 156 des ersten Entwurfs lautete: 
„Soll stän discherseits ein Antrag an den Landesherrn gemacht werden, 
welcher eine Abänderung der Landes= oder Steuerverfassung enthält, so müssen 
wenigstens zwei Drittel der Versammlung dem vorgeschlagenen Antrage bei- 
stimmen, um demselben Folge zu geben.“ Dieser Paragraph entsprach dem 
§64 der E. L.-O. bis auf die Abweichung, daß letzterer nur bei wesentlichen 
Anderungen der Landes= oder Steuerverfassung die verstärkte Stimmenmehr- 
heit in Anspruch nahm. Der Beschränkung jener Bestimmung auf Verände- 
rungen der Landesverfassung stimmte die Regierung ohue weiteres zu, dagegen 
suchte sie ihr Vorrecht, die von ihr ausgehenden Anträge auf Verfassungs- 
änderungen mit der gewöhnlichen unbedingten Stimmenmehrheit durchsetzen 
zu können, tunlichst zu wahren, sah sich jedoch dem entschiedenen Widerstande 
der landständischen Kommission gegenüber zur Nachgiebigkeit gezwungen. 
2) Also nicht mehr, wie nach dem ersten Entwurfe, „der Versammlung“. 
Es müssen daher unter allen Umständen mindestens 32 Stimmen zugunsten 
der Verfassungsänderung abgegeben werden, und es ist Einstimmigkeit erforder- 
lich, wenn in der Sitzung nicht mehr als 32 Abgeordnete anwesend sind. Der 
verstärkten Stimmenmehrheit bedürfen auch Gesetze, welche — wie die in 
Anm. 3 zu § 98 aufgeführten — Ergänzungen der Verfassung darstellen 
sollen, ohne daß sie Einzelbestimmungen der letzteren abändern oder beseitigen. 
Vgl. auch Seydel, Bayer. Staatsrecht (in Marquardsens Handb.), S. 166. 
— Die Frage, ob bei einem aus mehreren Paragraphen bestehenden ver- 
fassungsändernden Gesetze die im § 141 verlangte Stimmenzahl nur vorhanden 
zu sein brauche bei der Abstimmung über das Gesetz im ganzen oder ob sie 
auch bei der vorangehenden Beschlußfassung über jeden einzelnen verfassungs- 
ändernden Paragraphen des Gesetzentwurfs in Frage komme, ist von der 
Ständeversammlung mit großer Stimmenmehrheit — und gewiß mit Recht —
	        

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