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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 141. - C. Erste Ausnahme.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
  • § 128. - 1. Ordentliche und außerordentliche Landtage.
  • § 129. - 2. Ungesetzliche Versammlungen.
  • § 130. - 3. Berufung der Ständeversammlung.
  • § 131. - 4. Eröffnung des Landtages.
  • § 132. - 5. Eid der Abgeordneten.
  • § 133. - 6. Unzulässigkeit von Instruktionen und Mandaten.
  • § 134. - 7. Recht der freien Äußerung.
  • § 135. - 8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der Ständeversammlung.
  • § 136. - 9. Von den Beamten der Ständeversammlung.
  • § 137. - 10. Gehülfspersonal.
  • § 138. - 11. Gegenstände der ständischen Beratung.
  • § 139. - 12. Von der Beschlußnahme. - A. erforderliche Zahl der Mitglieder.
  • § 140. - B. Regel.
  • § 141. - C. Erste Ausnahme.
  • § 142. - D. Zweite Ausnahme.
  • § 143. - Wiederholung eines solchen abgelehnten Vorschlags.
  • § 144. - 13. Wirkung der Beschlüsse.
  • § 145. - Landesfürstliche Entschließung darauf.
  • § 146. - 15. Dauer des Landtags.
  • § 147. - 16. Vertagung, Verabschiedung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • § 148. - 17. Schluß des Landtags.
  • Zweiter Abschnitt. - Verhandlungen des Ausschusses.
  • Dritter Abschnitt.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 217 — 
in der Sitzung vom 8. Dezember 1834 im ersteren Sinne entschieden, da die 
Abstimmung über einen jeden einzelnen Gesetzesparagraphen für nichts weiter zu 
halten sei, als für eine Erklärung, daß gegen dessen Inhalt, unter Voraus- 
setzung der Annahme des Ganzen, nichts zu erinnern sei. Infolge einer 
Wiederaufnahme der Verhandlungen ward dann zwar jener Beschluß trotz ge- 
wichtiger Gegengründe nach dreitägiger Beratung am 11. Dezember 1834 mit 
der Mehrheit einer Stimme wieder aufgehoben, doch hat die ihm zugrunde 
liegende Auffassung, wenn auch ein völlig gleichmäßiges Verfahren seitdem nicht 
innegehalten und der Vorgang im Einzelfalle nicht immer im Sitzungsprotokoll 
genügend beurkundet ist, tatsächlich überwiegende Geltung erlangt. So bei der 
Abstimmung über das Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der Landesver- 
sammlung, im Jahre 1851, bei der Beschlußfassung über die einzelnen Para- 
graphen des entsprechenden Entwurfs von 1873, bei dem Gesetz über die 
Abkürzung der Finanzperioden im Jahre 1888 und es ist dieses Verfahren 
noch auf dem 24. ordentlichen Landtage gelegentlich der Berichterstattung der 
verstärkten Justizkommission über die Regierungsvorlage betreffs der ÄAnderungen 
in der Zusammensetzung der Landesversammlung, ohne Widerspruch zu finden, 
als das der Absicht des Gesetzes entsprechende bezeichnet (Bericht vom 25. Januar 
1890 — Anl. 175 der Drucksachen des 24. ordentl. L-T. — S. 1). 
:) Über die Vorfrage, ob eine zur Beschlußfassung stehende Vorlage eine 
Anderung des Landesgrundgesetzes oder der zu Bestandteilen desselben erklärten 
ergänzenden Gesetze (§ 98, Anm. 2) in sich schließe, entscheidet die Landes- 
versammlung vorweg mit einfacher Stimmenmehrheit. So: Verhandlungen 
der Abgeordnetenversammlung über den Beitritt des Herzogtums zum Drei- 
königsbündnis in der Sitzung vom 11. August 1849. Vgl. auch Brie im 
Archiv für öffentliches Recht, Bd. 4, S. 60; Laband, Bd. 1, § 30, S. 260, 
Anm. 3; Arndt, Reichsstaatsrecht, S. 75. 
* 142. 
[D. Zweite Ausnahme. 
Wenn eine Abänderung in der Vertretung einer der drei 
Standesclassen vorgenommen werden soll, so muß die Mehrzahl 
der Abgeordneten des betheiligten Standes der für die Aenderung 
stimmenden erforderlichen Mehrheit beigetreten sein.] 
1) Die §§ 142 und 143 bezeichnet schon der Bericht der Verfassungs- 
kommission über den Gesetzentwurf, die Aufhebung des Reichsgesetzes vom 
27. Dezember 1848 betreffend, vom 26. Juni 1851 — Verhandlungen des 
6. ordentl. Landtages, Anl. 7 zu Prot. 185 — als „uUnanwendbar geworden“ 
infolge des provisorischen Gesetzes über Zusammensetzung der Versammlung 
der Abgeordneten des Landes vom 11. September 1848 Nr. 43. Sie sind 
es auch dauernd geblieben, da das Gesetz vom 22. November 1851 die ehe- 
malige Vertretung der drei Standesklassen nicht wieder ins Dasein zurückgerufen 
hat. So auch: Otto, Braunschw. Staatsrecht, § 8, S. 120.
	        

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