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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Rhamm, Albert von
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 152. - Geschäftsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
  • Zweiter Abschnitt. - Verhandlungen des Ausschusses.
  • Dritter Abschnitt.
  • § 152. - Geschäftsordnung.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 224 — 
dem in der G.-O. vorgesehenen Verfahren bedürfen herkömmlich der Ein- 
stimmigkeit der Versammlung, sowie, da die G.-O. als Gesetz erlassen ist, der 
Genehmigung der Landesregierung. — Über den Ausschluß eines Abgeordneten 
aus der Versammlung infolge ungebührlicher Reden (G.-O., § 59) f. S. 160, 
Anm. 4. Einen Antrag der Stände, in der G.-O. auch den Ordnungsruf 
gegen Mitglieder des Staatsministeriums zuzulassen, hat der Minister von 
Schleinitz mit der herben Randglosse abgetan: „Daß landesherrliche Kommissare 
sollen zur Ordnung gerufen werden können, zeugt von solchem Verkennen der 
Verhältnisse, daß man sich eine so vage Extravaganz nur aus dem politischen 
Schwindel der Zeit erklären kann."“ 
  
Fünftes Capitel. 
Von den obersten Landesbehörden und dem Civil- 
Staatsdienste. 
§ 153. 
1. Staatsdienst. 
a) Verantwortlichkeit. 
Alle Civil-Staatsdiener:) sind in dem ihnen angewiesenen 
Wirkungskreise für die Beobachtung der Gesetze und der Landes- 
verfassung verantwortlich?). 
1) Als solche sind nach dem Gesetz über den Zivilstaatsdienst vom 12. Ok- 
tober 1832 Nr. 25, § 1 alle diejenigen anzusehen, welche zum Beamtenstande 
im engeren Sinne des Wortes gehören. Ausgeschlossen sind demnach: 1. die 
Hofbeamten, 2. die Offiziere und Militärbeamten, 3. die landschaftlichen Be- 
amten, 4. die Kirchen= und Schuldiener, 5. die Gemeindebeamten, 6. die Proku- 
ratoren und Advokaten, Ärzte und Wundärzte. Einbegriffen dagegen wiederum: 
die Lehrer an den Gymnasien und höheren Lehranstalten, sowie die Physici 
und die vom Staate besoldeten Wundärzte. So auch: Zivilstaatsdienstgesetz 
vom 4. April 1889 Nr. 17, § 1, in welchem nach dem inzwischen erfolgten 
Abschluß der Militärkonvention die Offiziere und Militärbeamte nicht mehr 
erwähnt werden, dafür aber das Gendarmeriekorps unter der Reihe der nicht 
unter das Gesetz fallenden Beamten aufgeführt ist. 
2) Z.-St.-D.-G. vom 4. April 1889, § 18: „Jeder Staatsbeamte hat 
die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der Verfassung, den Gesetzen, sowie 
den Dienstvorschriften und Anweisungen entsprechend wahrzunehmen.“ §5 19: 
„Jeder Staatsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen
	        

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