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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 156. - d) Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staatsministeriums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • § 153. - 1. Staatsdienst. - a) Verantwortlichkeit.
  • § 154. - b) Eid der Zivil-Staatsdiener.
  • § 155. - c) Contrasignatur.
  • § 156. - d) Verantwortlichkeit der Mitglieder des Staatsministeriums.
  • § 157. - e) Gesetz über den Staatsdienst.
  • § 158. - 2. Staatsministerium.
  • § 159. - 3. Ministerial-Commision.
  • § 160. - 4. Kreis-Direktionen.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 227 — 
Interesse der Minister vom Geheimrat v. Schleinitz. In einem (undatierten) 
Bericht an den Staatsminister Grafen v. Veltheim, erklärt er es zur künftigen 
Verhütung solcher übel, denen man soeben entronnen sei, für unumgänglich 
notwendig, mehrere „nur durch ein schwankendes Herkommen normierte oder 
ganz unbestimmt gelassene Verhältnisse so zu ordnen, daß ein dem braunschwei- 
gischen Staat Verderben drohender und leicht auf die Ruhe anderer Länder 
einwirkender Streit in seiner Wurzel abgeschnitten werde“. Zu diesem Zweck 
fordert er Bestimmungen über das Alter der Volljährigkeit des Landesfürsten, 
über das Verhältnis des vormundschaftlichen Regenten zum Staat und zum 
Fürsten, über die von den Prinzen des Hauses einzugehenden ehelichen Verbin- 
dungen und über eine vor willkürlicher Absetzung gesicherte Stellung der Staats- 
beamten, vornämlich aber die Anerkennung der rechtlichen Verantwortlichkeit 
der Minister. „Eine solche Verantwortlichkeit allgemein auszusprechen, kann 
manches bedenkliche haben und die Mitglieder des Ministeriums in höchst 
unangenehme Lage bringen. Von den allernachteiligsten Folgen für die Mit- 
glieder des Ministerii sowohl, als für Erhaltung der Ruhe und Ordnung im 
Staate muß es aber sein, wenn eine Theorie, wie sie vom Ministerium des 
Herzogs Karl über das Verhältnis des hiesigen Ministers zum Fürsten auf- 
gestellt und als herkömmlich begründet angenommen ist, die Oberhand behalten 
sollte. Der Minister würde danach in allen ad mandatum speciale zu 
treffenden Anordnungen als willenloses Geschöpf sich betrachten und selbst einen 
Hochverrat am Staate zu begehen, Anordnungen zu vollziehen, welche dem Grund- 
gesetz entgegenlaufen und den Zweck des Staatsvereins aufheben, nicht verweigern 
dürfen. Es ist wahr, daß ein Mann von Kopf und wahrer Ehre immer 
leicht die Grenze finden wird, welche ihm trotz dem Schweigen der Gesetze 
Vernunft und Moral vorzeichnen; inzwischen ist es für schwache und abhängige 
Räte des Fürsten von außerordentlichem Werte, wenn das non plus ultra auf 
deutlicher Vorschrift beruht, sie ohne Verletzung des schuldigen Respekts dem 
Regenten sagen dürfen, daß in Fällen derart die Befehle nicht zu vollziehen, 
selbst durch die Pflichten gegen den Fürsten geboten werde. Schmerzlich be- 
klagen es die Mitglieder des aufgelassenen Ministerii, daß dieser Rückhalt ihnen 
gefehlt hat: leicht hätte durch diesen Mangel noch größeres Unglück herbeigeführt 
werden können.“ 
2:) „Die Verantwortlichkeit der Minister macht den Fürsten unverant- 
wortlich" (Dahlmann, Politik, S. 124). Indem die Minister als verant- 
wortliche Zielpunkte hingestellt werden, soll „der politische Kampf in einer für 
das Staatsganze ungefährlichen Weise reguliert werden“ (v. Gerber, Grund- 
züge, S. 80, Anm. 1). Das Mittel, die Verantwortlichkeit geltend zu machen, 
bietet das Recht der Ministeranklage (§ 108 bis 110) — ein Recht, das an 
Bedeutung freilich sehr verloren hat, seitdem infolge der fortschreitenden Ent- 
wickelung des modernen Parlamentarismus die rechtliche Verantwortlichkeit der 
Minister hinter der politischen Verantwortlichkeit stark zurückgetreten ist. Siehe 
darüber Laband, in der deutschen Juristenzeitung 1901, S. 2 f. Passow, 
Zeitschrift für die gesamten Staatswissenschaften, Bd. 50. S. 169. — liber 
157
	        

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