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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 215. - 4. Kirchengewalt in den anderen christlichen Kirchen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • § 211. - 1. Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen Confessionen.
  • § 212. - 2. Oberaufsicht des Staats.
  • § 213. - 3. Kirchengewalt in der evangelisch-lutherischen Kirche.
  • § 214. - Fortsetzung.
  • § 215. - 4. Kirchengewalt in den anderen christlichen Kirchen.
  • § 216. - 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen und Stiftungen.
  • § 217. - Fortsetzung.
  • § 218. - 6. Verwaltung dieses Vermögens.
  • § 219. - 7. Von dem Kloster- und dem Studienfonds. - a) Vereinigung dieser Fonds.
  • § 220. - b) Verwaltung.
  • § 221. - c) Verwendung dieses Reinertrages.
  • § 222. - Fortsetzung.
  • § 223. - d) Mitwirkung der Stände.
  • § 224. - e) Veräußerungen.
  • § 225. - f) Vorbehalt.
  • § 226. - 8. Von den Kirchen- und Schuldienern. - a) Deren Bestellung und Bestätigung.
  • § 227. - b) Deren Schutz
  • § 228. - c) Deren vorgesetzte Behörden.
  • § 229. - d) Deren Suspension, Entlassung und Absetzung.
  • § 230. - 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht.
  • § 231. - Schlußbestimmungen.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 305 — 
Allgemeine Anordnungen, welche vermöge der Kirchengewalt 
getroffen, und Verfügungen, welche von auswärtigen geistlichen 
Obern erlassen sind, dürfen, welcher Art sie auch sein mögen, 
ohne vorgängige Genehmigung der Landesregierung weder be- 
kannt gemacht, noch vollzogen werden)9. 
1) Der Paragraph entspricht den I§ 7 und 9 des 5. Kapitels des hanno- 
verschen Entwurfs. — Um Zuwiderhandlungen gegen das im Abst. 2 enthaltene 
Gebot (das landesherrliche Placet) tunlichst vorzubeugen, ist gegenüber der hier 
allein in Frage kommenden katholischen Kirche bestimmt, daß ein Geistlicher 
dieser Kirche, ehe er nach erfolgter landesfürstlicher Bestätigung im Amte seine 
Tätigkeit beginnen, bzw. ehe er, wenn nicht im hiesigen Lande angestellt, mit 
Erlaubnis des Staatsministeriums kirchliche Amtshandlungen im Herzogtum 
verrichten darf, vor der Behörde die getreuliche Befolgung der im Gesetze Über 
die Ordnung der kirchlichen Verhältnisse der Katholiken im hiesigen Lande ent- 
haltenen Vorschriften öffentlich anzugeloben hat (Ges. vom 10. Mai 1867 
Nr. 32, § 22 und 23, wiederholt im Ges. vom 29. Dezember 1902, § 15). 
Strafvorschriften für den Fall einer Übertretung des § 215, Abs. 2, sowie der 
unberechtigten Vornahme kirchlicher Amtshandlungen: P.-St.-G.-B. § 11, 
Nr. 1 und 2. 
§ 216. 
5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen 
und Stiftungen. 
Allen Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für kirchliche 
Zwecke, für den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt sein 1), 
wird der volle Besitz und Genuß ihres Vermögens und Ein- 
kommens zugesichert?). Dasselbe steht unter der besonderen 
Obhut 53) des Staats, und darf nicht zum Staatsvermögen ge- 
zogen werden“). 
1) Wie der § 32 jeder rechtlich bestehenden Korporation Sicherheit des 
Eigentums gewährt, so der § 216 allen Stiftungen ohne Ausnahmen, öffent- 
lichen wie privatrechtlichen Charakters (Über letztere: B.-G.-B. § 80 bis 88, 
Ausf.-Gesetz § 10 bis 14). Die Grenze zwischen öffentlich-rechtlichen und 
privatrechtlichen Stiftungen kann unter Umständen zweifelhaft sein; es ent- 
scheidet darüber die Natur des Begründungsaktes. Die durch einen Staatsakt 
ins Leben gerufenen Stiftungen sind daher stets als öffentlich-rechtliche anzu- 
sehen, dagegen können Stiftungen, obwohl sie auf einem Privatrechtsgeschäft 
beruhen, nach ihrer besonderen Beschaffenheit dem Organismus des Staates 
oder der Kirche so eingefügt sein, daß sie aus diesem Grunde unter die Kategorie 
der öffentlich-rechtlichen Stiftungen fallen (Planck, B. G.-B., Bd. 1, S. 126). 
Rbamm, Verfassungsgesere. 2. Aufl. 20
	        

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