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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 222. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • § 211. - 1. Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen Confessionen.
  • § 212. - 2. Oberaufsicht des Staats.
  • § 213. - 3. Kirchengewalt in der evangelisch-lutherischen Kirche.
  • § 214. - Fortsetzung.
  • § 215. - 4. Kirchengewalt in den anderen christlichen Kirchen.
  • § 216. - 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen und Stiftungen.
  • § 217. - Fortsetzung.
  • § 218. - 6. Verwaltung dieses Vermögens.
  • § 219. - 7. Von dem Kloster- und dem Studienfonds. - a) Vereinigung dieser Fonds.
  • § 220. - b) Verwaltung.
  • § 221. - c) Verwendung dieses Reinertrages.
  • § 222. - Fortsetzung.
  • § 223. - d) Mitwirkung der Stände.
  • § 224. - e) Veräußerungen.
  • § 225. - f) Vorbehalt.
  • § 226. - 8. Von den Kirchen- und Schuldienern. - a) Deren Bestellung und Bestätigung.
  • § 227. - b) Deren Schutz
  • § 228. - c) Deren vorgesetzte Behörden.
  • § 229. - d) Deren Suspension, Entlassung und Absetzung.
  • § 230. - 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht.
  • § 231. - Schlußbestimmungen.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 322 — 
einigten Kunstschätze Klarheit zu schaffen. Diese Forderungen bewogen zunächst 
den damaligen Vertreter des Kultusministeriums, Ministerialrat Meyer, auf 
die Rechtsfrage näher einzugehen. Nach einem kurzen Überblick über den Ur- 
sprung der einzelnen Sammlungen des Museums wiederholte er die schon im 
Schreiben vom 7. Februar 1882 gegebene Auslegung des § 222 der N. L.-O. 
und teilte dann mit, es hätten über die hauptsächlichsten Zweifelspunkte, ob 
nämlich die Schätze des Museums ganz oder zum Teil mit Fideikommißqualität 
behaftet seien, ob sie im Bejahungsfalle dem großen Fideikommiß des welfischen 
Gesamthauses oder einem Separatfideikommiß der jetzt regierenden Linie zu- 
gehörten und ob in diesem Falle beim Aussterben des Mannesstammes der 
letzte Inhaber frei darüber verfügen dürfe, drei namhafte Juristen des Landes 
auf Erfordern der Regierung sich gutachtlich geäußert, doch sei dadurch Klar- 
heit in die Sache nicht gekommen, und bei der Schwierigkeit, die einschlägigen 
tatsächlichen Verhältnisse hinlänglich zu Übersehen, ein greifbares Ergebnis 
nicht erzielt worden. In Ergänzung dieser Ausführungen bezeichnete im 
Fortgang der Sitzung der Staatsminister Schulz den Geheimen Archivrat 
Schmidt, Hettling und den Obergerichtspräsidenten Breymann als die Ver- 
fasser der erwähnten Gutachten und erklärte es als „kaum zweifelhaft“, daß 
dem Museum, wie der Wolfenbüttler Bibliothek an und für sich Fideikommiß- 
eigenschaft innewohne. Bei der Bibliothek gründe sich diese Annahme dar- 
auf, daß jene, dem Glanze des Fürstenhauses dienend, in Erbgang gekommen 
sei und nach vielen Annotationen des Herzogs August dauernd innerhalb 
des welsischen Hauses weiter vererbt werden solle. „Es sei das die allgemeine 
fideikommissarische Idee, daß die solcher Bestimmung dienenden Gegenstände, 
wenn einmal in Erbgang gekommen, dem Geschlechte bis zu dessen Aus- 
sterben verbleiben müßten, und es werde daher die Bibliothek als Gesamt- 
fideikommiß des Fürstenhauses, solange eine Linie desselben, und zwar auch in 
dem eventuell succedierenden Weiberstamme existiere, dieser nicht entrissen werden 
können.“ Das Museum dagegen werde nach den vom Herzog Anton Ulrich 
getroffenen Bestimmungen als ein Spezialfideikommiß der braunschweig- 
wolfenbüttelschen und der bevernschen Linie, und zwar lediglich des Mannes- 
stammes anzusehen sein. „Es habe daher Se. Hoheit der Herzog als letzter 
dieser Linie über dasselbe frei zu verfügen, und erst bei dem Mangel einer Ver- 
fügung würden etwaige Erbrechte weiblicher Deszendenten in Betracht kommen 
können. Nun habe aber der Durchlauchtigste Herr in der allerfeierlichsten 
Weise eine solche Verfügung getroffen, nämlich unter Mitwirkung der Stände 
durch den Erlaß der Verfassung. Der § 222 derselben habe nicht nur die 
Bedentung, welche der Wortlaut mit sich bringe; es sei vielmehr klar, daß 
Se. Hoheit durch den Erlaß solcher, einer hausgesetzlichen Verfügung völlig 
gleichzusetzenden Bestimmung Höchstseinen Willen bekräftigt habe, dem Charakter 
der Sammlungen als allgemeiner Landesinstitute unbestrittene Anerkennung zu 
verschaffen.“ Da inzwischen aus der Versammlung ein Antrag, die Kosten des 
Neubaues aus Mitteln des Kammergutes, dem Kammerkapitalfonds, zu ent- 
nehmen, eingegangen war und die Zustimmung der Landesregierung gefunden
	        

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