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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 222. - Fortsetzung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • § 211. - 1. Rechtsgleichheit der anerkannten christlichen Confessionen.
  • § 212. - 2. Oberaufsicht des Staats.
  • § 213. - 3. Kirchengewalt in der evangelisch-lutherischen Kirche.
  • § 214. - Fortsetzung.
  • § 215. - 4. Kirchengewalt in den anderen christlichen Kirchen.
  • § 216. - 5. Sicherung des Vermögens der Kirchen, Schulen und Stiftungen.
  • § 217. - Fortsetzung.
  • § 218. - 6. Verwaltung dieses Vermögens.
  • § 219. - 7. Von dem Kloster- und dem Studienfonds. - a) Vereinigung dieser Fonds.
  • § 220. - b) Verwaltung.
  • § 221. - c) Verwendung dieses Reinertrages.
  • § 222. - Fortsetzung.
  • § 223. - d) Mitwirkung der Stände.
  • § 224. - e) Veräußerungen.
  • § 225. - f) Vorbehalt.
  • § 226. - 8. Von den Kirchen- und Schuldienern. - a) Deren Bestellung und Bestätigung.
  • § 227. - b) Deren Schutz
  • § 228. - c) Deren vorgesetzte Behörden.
  • § 229. - d) Deren Suspension, Entlassung und Absetzung.
  • § 230. - 9. Sorge für den öffentlichen Unterricht.
  • § 231. - Schlußbestimmungen.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 330 — 
Vergangenheit, in der der Herzog Karl auf seiner Flucht aus dem Lande das 
unschätzbare Onyrgefäß nebst anderen wertvollen Stücken des Museums mit 
sich genommen hatte — wie zu besorgen war, um sie zu Gelde zu machen. 
Gegen diese Auslegung des § 222 spricht auch nicht die Fortlassung der Ein- 
schaltung, nach welcher die beiden Anstalten „vom Lande untrennbar" sein 
sollen, aus der letzten Redaktion. Denn dieser Zusatz, der nicht von stän- 
discher Seite beantragt, sondern vom Ministerium selbst und schwerlich ohne 
Genehmhaltung von Höchster Stelle in Vorschlag gebracht war (s. Anmerkung 1), 
durfte angesichts der im § 222 für alle Zeit ausgesprochenen Widmung jener 
Sammlungen für Kunst und Wissenschaft, die sie doch an eine bleibende Stätte 
im Herzogtum band, entbehrlich erscheinen und ist wohl aus dieser Rücksicht 
schließlich in das Gesetz nicht mit aufgenommen. Das Entgelt ständischerseits 
bildet dann, wie auch das Schreiben des Staatsministeriums vom 9. Februar 
1882 (s. S. 320 f.) hervorhebt, die übernahme des Museums und der Biblio- 
thek als zweier der im § 221 der N. L.-O. aufgeführten „Bildungsanstalten“ 
auf den Etat des Kloster= und Studienfonds, also auf Mittel des Staats-, 
anstatt des Kammergutes, ein Abkommen, das den Ständen wiederum die ver- 
fassungsmäßige Einwirkung auf die jeweilige Feststellung der Etats der beiden 
Sammliungen sicherte. — Noch mag bemerkt werden, daß die Entnahme der 
Kosten des im Jahre 1882 beschlossenen Museumsneubaues aus dem Kammer- 
kapitalfonds lediglich auf ein Zugeständnis der Regierung, ohne welches der 
Neubau bei den damaligen außerordentlich hohen Anforderungen zu Bauzwecken 
leicht abgelehnt wäre, zurückzuführen und daß dieser Tatumstand daher nicht, 
wie es vielleicht nach den Ausführungen Hampes (a. a. O. Anm. 29) scheinen 
könnte, flr die Beurteilung der Eigentumsfrage zu verwerten ist. Es würde 
auch die Berufung darauf ein unbequemes argumentum a contrario recht- 
fertigen zu Ungunsten der Wolfenbütteler Bibliothek, deren im nämlichen Jahre 
genehmigte neue Unterkunft aus den Beständen des Staatsvermögens im enge- 
ren Sinne hergerichtet worden ist. Daß endlich die seit dem Jahre 1832 aus 
den etatmäßig verfügbaren Mitteln für das Museum und die Bibliothek neu 
erworbenen Sachen dem Staate erworben sind, bedarf wohl kaum noch der 
besonderen Feststellung. 
8 223. 
d) Mitwirkung der Stände. 
Die Etats sowohl über die Verwaltung des vereinigten 
Kloster- und Studienfonds, als auch über die Verwendung des 
Reinertrages werden von der Landesregierung gemeinschaftlich mit 
den Ständen festgestellt l). Auch steht den Ständen behuf etwa 
zu machender Erinnerungen die Einsicht der Rechnungen über 
die Verwaltung und Verwendung des vereinigten Fonds nach 
Ablauf des RNechnungsjahres zu?2).
	        

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