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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 349 — 
in neuester Zeit auch Erträgnisse des Kalisalzbergwerks Asse eingestellt (vgl. 
über diese Einnahmequellen: § 172 der N. L.-O. Anm. 5, 6, 8). Unter den 
Ausgabeetats sind die Hoheits-, Grenz= und Lehnskosten nach dem Eingehen 
der Lehns= und Grenzkommission und der überweisung ihrer Geschäfte zum Teil 
an die Landesökonomiekommission, zum Teil an Herzogl. Kammer, Direktion 
der Domänen (Gesetz vom 19. März 1850 Nr. 10, §§.1 und 4) zunächst auf 
dem Etat des Finanzjahres 1851 in Wegfall gebracht und die unter jenen 
Ausgaben bislang eingestellten Kosten des Landeshauptarchivs auf den Etat 
des Staatsministeriums übertragen; die Militärverwaltung ist hernach auf das 
Reich übergegangen, die Unterabteilungen einiger Kapitel, namentlich die Spezial- 
etats der Baukosten, haben mehrfache Veränderungen erlitten und für außer- 
ordentliche Staatszwecke ist endlich das bedeutungsvolle Kapitel 12 (s. darüber 
Anm. 3 zu § 184 der N. L.-O.) eingeschaltet. Die Einnahmeetats der Kloster- 
verwaltungskasse sind unverändert geblieben; die Ausgaben anlangend, so 
sind die im Kapitel 1 als Beitrage zu den Verwaltungskosten angesetzten Ein- 
zahlungen an die Kammer und das Finanzkollegium späterhin beseitigt (val. 
Art. 14, Anm. 1) und das auf das Schuldenwesen sich beziehende Kapitel 3 ist 
gegenstandslos geworden, da die Schulden des Kloster= und Studienfonds, die 
sich schon im Jahre 1834 nur noch auf 24 000 Tlr. beliefen, in der folgenden 
Finanzperiode zum größeren Teil aus den laufenden Einnahmen der vereinigten 
Fonds abgetragen, zum Teil auch auf den Etat der Fundationen der Kloster- 
reinertragskasse übernommen sind (Vorlage der Landesregierung vom 11. Februar 
1837, Anl. 1 zu Prot. 43 und Rückschreiben der Ständeversammlung vom 
8. März 1837, Anl. 2 zu Prot. 54 des 2. ordentl. Landtages). Wie bei dem 
Kammerkassenetat, ist auch hier die Ausgabeunterabteilung für Forstkulturen 
aufgehoben und ein neues Ausgabekapitel „Rückzahlungen an den Klosterkapital- 
fonds auf Verwendungen aus dem Grundvermögen“ hinzugetreten. In Aner- 
kennung eines Grundsatzes, der schon bei der Beratung des ersten Etats von 
der Ständeversammlung aufgestellt war (Schreiben derselben vom 21. Mai 
1834, Anl. zu Prot. 104), findet sich im L.-A. vom 4./10. September 1876 
die Vereinbarung niedergelegt, daß die bisher aus den Spezialkassen der 
Klostergüter bestrittenen Kosten von Bauten auf jenen Gütern in den Fällen, 
wo die Bauten durch das Interesse der Güter selbst bedingt werden, in die 
Klosterbauetats aufzunehmen sind, sofern sie dagegen vermöge besonderer 
auf den Gütern ruhender Verpflichtungen an Kirchen, Pfarren, Schulen usw. 
geleistet werden müssen, nach wie vor aus den Spezialkassen bestritten werden 
sollen (Art. 3, Schlußsatz daselbst). Der Einnahmeetat der Klosterreinertrags- 
kasse hat seit einer Reihe von Jahren durch erhebliche Zuschüsse aus der 
Hauptfinanzkasse (Einnahmekapitel 2 des Etats) verstärkt werden müssen (vgl. 
Anm. 2 zu § 221 der N. L.-O. und L.-A. von 1876, Art. 2 d, 2 und 3); im 
Ausgabeetat finden sich schon seit dem 2. ordentl. Landtage die neuen Kapitel 
„Baukosten“ und „Brandversicherungsbeiträge“, von denen das erstere durch 
den Umstand veranlaßt worden ist, daß der Bauetat der Klosterverwaltungskasse 
nur die Kosten der Baulichkeiten an solchen, der Herzogl. Kammer unterstellten,
	        

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