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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

Von Gottes Gnaden, Wir, Wilhelm, Herzog zu Braun- 
schweig und Lüneburg 2c. 
erlassen zur Ergänzung der Landesverfassung mit Zustimmung 
der Landesversammlung das nachfolgende Gesetz: 
§ 1. 
Um bei künftig eintretenden Thronerledigungen die ver- 
fassungsmäßige Verwaltung des Herzogthums gegen Störungen 
in den Fällen zu sichern, daß der erbberechtigte Thronfolger am 
sofortigen Regierungsantritte irgendwie behindert sein sollte:), 
wird das Landesgrundgesetz vom 12. October 1832 durch nach- 
folgende Bestimmungen ergänzt?). 
1) Über die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vgl. oben S. 79 bis 86. 
Es ist dort schon auf den wesentlichen Unterschied der Vorlage gegenüber dem 
Entwurf von 1873, der nur den Fall einer Behinderung des erbberechtigten 
regierungsfähigen Thronfolgers im Auge hatte, hingewiesen. Auch das 
vorstehende Gesetz bezweckte zunächst, Vorsorge zu treffen gegenüher „Störungen 
der verfassungsmäßigen Verwaltung“ des Herzogtums, die nach dem Tode des 
Herzogs Wilhelm erwartet werden konnten, aber es greift über diese seine erste 
Absicht weit hinaus. Der § 1 des Regierungsentwurfs lautete im Eingang 
ursprünglich: „Um bei eintretender Erledigung des Thrones die ver- 
fassungsmäßige Verwaltung des Herzogtums für den Fall gegen Störungen zu 
sichern, daß der erbberechtigte Thronfolger abwesend oder sonst am sofortigen 
Regierungsantritte behindert sein sollte, tritt eine provisorische Regentschaft 
mit dem Titel „Regentschaftsrat“ ein"“. Obwohl in der Begründung aus- 
drücklich bemerkt war, daß der Gesetzentwurf „über die nächste Veranlassung 
hinaus generell dem Bedürfnis, bei eintretenden Thronerledigungen keine 
Stockung oder Unterbrechung im Regierungsgange entstehen zu lassen, Genüge 
leisten solle“, hielt die mit der Berichterstattung über die Vorlage beauftragte 
staatsrechtliche Kommission des Landtages bei jener Fassung nach wie vor die 
Auslegung für möglich, daß es sich nur um ein Gesetz für einen einzelnen, in 
Aussicht stehenden Fall handle. Sie schlug daher der Regierung in einem 
Schreiben vom 5. Februar 1879 folgende Anderung des § 1 vor. „Um bei
	        

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