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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

– 387 — 
durch den Wortlaut des Gesetzes vom 16. Februar 1879, indem dessen § 1 
ausdrücklich nur der Behinderung am sofortigen Regierungsantritt gedenkt 
und auch wohl die Fassung des § 6 (welcher . die Regierungsverwesung bis 
zum Regierungsantritt des behinderten — Thronfolgers fortführt“) auf die 
stets vorausgesetzte Möglichkeit einer künftigen Beseitigung des vorliegenden 
Hindernisses hinzudeuten scheint. Freilich ist die Ausdrucksweise des Gesetzes 
weder überall klar, noch formell mustergültig (vgl. namentlich § 5, Abs. 2). — 
Mit dem Ergebnis, daß bei „immerwährender Regierungsunfähigkeit“ das 
Regentschaftsgesetz nicht zur Anwendung komme, stimmt auch überein Otto 
(S. 109), der nur in der Begründung dahin abweicht, daß in einem solchen 
Falle der zunächst Berufene, weil von der Thronfolge Überhaupt ausgeschlossen, 
gar nicht als „erbberechtigter Thronfolger“ im Sinne des Gesetzes vom 
16. Februar 1879 anzusehen sei. Indessen ist die Unterscheidung zwischen 
Erbberechtigung und Erbfähigkeit (Sraccessionsfähigkeit) noch in der Rechts- 
sprache des Entwurfs von 1873 zum Ausdruck gebracht. — Eine Lücke in 
den Verfassungsbestimmungen ist übrigens auch nach dem Erlaß des Regent- 
schaftsgesetzes bestehen geblieben, da vom Geltungsbereich des letzteren alle die- 
jenigen Fälle ausgeschlossen sind, wo ein körperliches oder geistiges Hindernis 
der Regierungsführung — und zwar gleichviel, ob voraussichtlich vorüber- 
gehend oder bleibend — erst nach dem Antritt der Herrschaft seitens des Thron- 
folgers sich geltend macht. 
* 
In den im § 1 bezeichneten Behinderungsfällen soll, insofern 
nicht sofort nach der Thronerledigung ein berechtigter Regent die 
Regierungsverwesung nach Maßgabe der im § 20 des Landes- 
grundgesetzes enthaltenen Bestimmung antritt, eine provisorische 
Regierung des Landes durch einen „Regentschaftsrath“ eintreten, 
welcher letztere aus den stimmführenden Mitgliedern des Herzog- 
lichen Staatsministeriums, dem Präsidenten der Landesversamm- 
lung und dem Präsidenten des Obergerichts (künftig des Ober- 
landesgerichts) besteht. 
Als Präsident der Landesversammlung gilt für berufen der 
Präsident des letzten Landtages vor der Thronerledigung bis zu 
einer Neuwahl desselben, — falls aber der Landtag zur Zeit 
der Thronerledigung in Function sein sollte, der Präsident der 
tagenden Landesversammlung. Bei eintretenden Behinderungen 
von längerer Dauer fungiren für die genannten Präsidenten 
deren Vertreter, die Vice-Präsidenten, über deren Berufung der 
Regentschaftsrath beschließt!). 
25“
	        

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