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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 391 — 
schaftsübernahme für die Dauer der noch fortdauernden Behinde— 
rung des Thronfolgers am Regierungsantritte durch ein Patent 
neben Ausstellung der Reversalen verkündigt hat?). 
1) Über die Berechtigung zur Regentschaft enthält der § 18 der N. L-O. 
nähere Bestimmungen. Sie sind zwar, da sie nur auf Anordnung einer 
Regierungsvormundschaft wegen Minderjährigkeit des Landesfürsten sich beziehen, 
hier nicht unmittelbar maßgebend, entsprechen aber, insofern zuvörderst 
dem nächsten Agnaten die Regentschaft zustehen soll, dem gemeinen deutschen 
Staatsrecht und werden mindestens insoweit analog in Anwendung gebracht 
werden dürfen. Als nach dem Tode des Herzogs Wilhelm der Herzog von 
Cambridge Ansprüche auf Übernahme der Regentschaft für den Herzog von 
Cumberland als dessen nächster und einziger volljähriger Agnat erhob, ist 
ihm vom Regentschaftsrat die Berechtigung zur Regentschaft an und für sich 
nicht bestritten, wohl aber wurde geltend gemacht, daß nach der augenblicklichen 
Lage der Verhältnisse eine dauernde Behinderung des Thronfolgers noch nicht 
als feststehend angenommen werden könne, daß ferner aber über die Zulassung 
der Regentschaft die Entscheidung nicht dem Lande allein zustehe und der 
Regentschaftsrat auch in dieser Hinsicht im Interesse des Herzogtums sich zur 
Einnahme einer völlig neutralen Stellung verpflichtet halte (Schreiben vom 
30. März 1885, Anl. 106 der Verhandlungen des 18. ordentl. Landtages); 
späterhin hat man auch auf das nach der Bestimmung des § 13 der N. L.-O. 
entgegenstehende Hindernis hingewiesen (Schreiben vom 19. Juni 1885, 
Anl. 108 der Landtagsverhandlungen). Mit der Erklärung des Herzogs von 
Cambridge, daß er Stellung und Wohnsitz im Königreich Großbritannien nicht 
aufzugeben gedenke (Schreiben vom 24. Juni 1885, Anl. 109), durfte dann 
die Sache mit Fug und Recht für abgetan gelten. 
2) N. L.-O. F 4. 
8. 6. 
Sollte der Regierungsantritt des Thronfolgers oder die 
Uebernahme der Regierungsverwesung durch einen berechtigten 
Regenten nicht innerhalb eines Jahres seit der Thronerledigung 
stattgefunden haben, so wählt die Landesversammlung den Regenten 
auf Vorschlag des Regentschaftsraths aus den volljährigen, nicht 
regierenden Prinzen der zum Deutschen Reiche gehörenden son- 
veränen Fürstenhäuser 1), welcher sodann die Regierungsverwesung 
bis zum Regierungsantritte des Thronfolgers fortführt?). 
Eine etwa erforderliche Wiederholung der Wahl findet in 
gleicher Weise statt 3)/0). 
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.
	        

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