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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 35 — 
nahm, verkündete der Herzog Wilhelm dem Lande den Entschluß, eingedenk 
seiner höheren Pflichten die Verwaltung des Herzogtums bis dahin, daß dessen 
endliches Schicksal entschieden sein werde, fortzuführen (Patent vom 26. November 
1830). Am 2. Dezember fand das Vorgehen des Herzogs auch die Genehm- 
haltung der Bundesversammlung, deren Beschluß zugleich den Agnaten des 
Herzogs Karl anheimgab, diejenige Definitivanordnung für die Zukunft, 
welche bei dem beklagenswerten Stande der Dinge die dauernde Ruhe und 
gesetzliche Ordnung im Herzogtum Braunschweig erheische, in Gemäßheit 
der Hausgesetze und des in deutschen und anderen souveränen Staaten üb- 
lichen Herkommens zu beraten und zu bewirken. In der Bundestagssitzung 
vom 10. März 1831 legten die Gesandten Hannovers und Braunschweigs 
die getroffene agnatische Anordnung vor, welche die Regierung im Herzog- 
tum Braunschweig bei der absoluten Regierungsunfähigkeit des Herzogs 
Karl für erledigt erklärte und auf den Herzog Wilhelm als den nächsten 
Agnaten mit allen verfassungsmäßigen Rechten und Pflichten eines regierenden 
Herzogs von Braunschweig übertrug, und noch ehe die Bundesversammlung 
Über die staatsrechtliche Behandlung der heiklen Sache sich schlüssig gemacht 
hatte, erschien das Patent des Herzogs Wilhelm vom 20. April 1831, das 
unter Bezugnahme auf die agnatische Vereinbarung die endgültige Übernahme 
der Regierung aussprach, vom Erlaß der verfassungsmäßigen Reversalen Kennt- 
nis gab und die Ableistung des allgemeinen Huldigungseides anordnete. Dieser 
vollendeten Tatsache gegenüber ließ sich die Bundesversammlung daran genügen, 
den Vorgang „in ihr Protokoll zu verzeichnen und den Bundesregierungen die 
Beurteilung desselben und alles Weitere anheimzustellen, dabei aber auedrülcklich 
zu bemerken, daß durch diese ohne Zutun des Durchlauchtigsten Bundes voll- 
zogene Anordnung keinen begründeten Rechten und insbesondere nicht den Suc- 
cessionsrechten einer etwaigen Deszendenz des Herzogs Karl von Braunschweig 
präjudiziert werden könne“ (Protokoll der Bundesversammlung vom 4. Mai 1831). 
84. 
Die Neue Tandschaftsordnung und der Finanznebenvertrag. 
Befreit von der Gefahr weiterer Anfechtungen und gefestigt durch das 
Vertrauen der Bevölkerung, wandte die neue Regierung ihre Sorgfalt unver- 
züglich auf die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Landes. Eine Verord- 
nung vom 11. Juni 1831 rief die Landschaft auf den 30. September desselben 
Jahres zusammen. Unter den in der Thronrede angekündigten Vorlagen war 
vor allem der Entwurf einer revidierten Landschaftsordnung genannt. Daß ein 
solcher eingebracht wurde, nachdem eben erst die Rechtsgültigkeit der erneuerten 
Landschaftsordnung von 1820 durch den Beschluß der Bundesversammlung 
außer Frage gestellt war, darf auffällig erscheinen. In der Begründung der 
Vorlage ist denn auch gesagt, daß bei Abänderungen einer Verfassung, die erst 
vor einem Jahrzehnt entstanden und das achtungswürdige Denkmal einer väter- 
lichen Regierung sei, die sorgfältigste Erwägung habe stattfinden müssen, daß 
37
	        

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