Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 44 — 
Plenarsitzung vom 4. Oktober 1831 auf Antrag Bodes 1) eine Umkehrung der 
von der Regierung vorgeschlagenen übereinkunft dahin gutgeheißen, daß eine 
gewisse Anzahl von Domänen ausgesondert werden möge, deren Ertrag für den 
fürstlichen Hofstaat bestimmt bleibe, wogegen alle Ubrigen Güter, Regalien und 
sonstigen bei der Kammer verwalteten Aufkünfte dem Finanzkollegium zur Be- 
streitung des Staatshaushalts zu überweisen seien. Die Ausführbarkeit dieses 
Planes ward in der Kommission eingehend beraten, auch vom Ministerium in 
Erwägung genommen; es ergaben sich indessen bald Bedenken, die in den Kom- 
missionssitzungen vom 10. und 11. November 1831 lebhaft erörtert sind. 
Bruns?2) wies darauf hin, daß mit der Aussonderung von Domänen dem 
Landesherrun gerade die Nutzung desjenigen Teiles des Staatsvermögens in die 
Hände gegeben werde, der den bereitesten und sichersten Ertrag vom Grund- 
eigentum unmittelbar gewähre, daß auf das Land aber die Gefahr des Wechsels 
in den Erträgen der Üübrigen Domanialnutzungen und Gefälle übergehe und daß 
die getrennte Verwaltung der für den Landesherrn ausgeschiedenen und der dem 
Lande verbleibenden Domänen erhebliche Kosten verursache, die bei der gemein- 
schaftlichen Verwaltung des gesamten Kammerguts größtenteils erspart würden. 
Langerfeldt 3) machte darauf aufmerksam, daß nach den letzten Kammerkassen= 
rechnungen die gesamten Domänen des Landes nür einen Ertrag von 1557 13 Tlr. 
abgeworfen hätten und daß man daher zur Beschaffung der für den fürstlichen 
Haushalt angeforderten Mittel auch auf die Forsten ihrem Hauptbestande nach ) 
werde greifen müssen. Übereinstimmend erkannte man an, daß den einfachsten 
  
1) Wilhelm Bode, geb. am 18. Mai 1779 zu Königslutter, seit 1825 Magistrats- 
direktor zu Braunschweig, in dieser Stellung um Förderung des städtischen Gemein- 
wesens, wie namentlich um Hebung des Volksschulwesens, der Wohltätigkeits= und 
Armenanstalten unablässig bemüht, daneben seinen Neigungen zu geschichtlichen Studien 
folgend, bis in seine letzten Jahre hinein schriftstellerisch vielfach tätig, im Ruhestand 
seit 1848, gest. am 20. Mai 1854. Auf dem Konvokationstage von 1829 in den 
großen Ausschuß gewählt, gehörte Bode der Ständeversammlung und dem Ausschuß, 
dem letzteren als Präsident, ununterbrochen bis 1849 an. 
2) Joh. G. Theod. Bruns, geb. am 10. Mai 1786 zu Helmstedt, 1831 Hof- 
rat am Landesgericht in Wolfenbüttel, gleich seinem Freunde und Gesinnungsgenossen 
Hettling ein scharfsinniger, gelehrter Jurist, gest. am 17. September 1835 als Direktor 
des Kreisgerichts in Braunschweig. Er war der Vater des bekannten Romanisten 
Georg Bruns in Berlin und des nicht minder berühmten Tübinger Professors der 
Chirurgie Viktor von Bruns. 
8) Jak. Friedr. Langerfeldt (Vater des späteren Ministers, Geheimrats 
Langerfeldt), geb. am 29. April 1773 zu Hannover, ursprünglich Kaufmann, aber 
schon am Beginn des 19. Jahrhunderts in der Stadtverwaltung zu Braunschweig, 
namentlich auf dem Gebiete des Armenwesens als Oberkommissar tätig, am 6. De- 
zember 1820 von der 2. Sektion der Landschaft zum Mitgliede des Landessteuer- 
kollegiums gewählt, in der Ständeversammlung von 1831 vielbeschäftigt und besonders 
in Finanzangelegenheiten sehr angesehen. Er wurde gegen Ausgang des Jahres 1832 
als Mitglied des Herzogl. Finanzkollegiums in den Staatsdienst übernommen, schied 
aus der Ständeversammlung aus und starb als Geheimer Finanzrat a. D. zu Braun- 
schweig am 15. Dezember 1849. 
*“) Gesamtertrag der Forsten damals auf 150 601 Tlr. angegeben.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment