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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

die Frage einer Zivilliste wieder in Anregung gebracht sein 1). Es scheint, 
als ob Bode im Verlaufe der Unterhandlungen die bedenklichen Seiten des 
bislang von ihm befürworteten Planes mehr und mehr erkannt habe und nun 
mit Entschiedenheit für Aufstellung einer „fixierten, indisputabeln Zivilliste" 
eingetreten sei. Er verhandelte im Beirat des Landsyndikus darüber mit den 
Ministern, und auf seinen Vortrag erklärte die Kommission am 2. März 1832 
sich geneigt, auf Feststellung einer jährlichen Summe für den Bedarf des 
Landesherrn und seines Hofstaates einzugehen, wenn diese Summe auf das 
Gesamt-Domanium ohne Auescheidung einzelner Gegenstände radiziert werde, 
wobei es sich von selbst verstehe, daß „die bisherige staatsrechtlich feststehende 
Qualität des Domanium durchaus nicht alteriert werde", — jedoch unter dem 
Vorbehalt, daß der Etat über das Kammergut künftig ebenmäßig, wie die 
Etats über die anderen Zweige der Staatsverwaltung, mit den Ständen fe 
gestellt würden. 
Es läßt sich mit einigem Grund vermuten, daß der Herzog bei seinem 
anfänglichen Widerstande gegen die Überweisung einer Zivilliste weniger von 
den in der Kommission ihm untergelegten Bedenken (S. 45, Anm. 1) geleitet 
wurde, als von der Besorgnis, daß die Annahme einer festen Geldrente einer 
Verzichtleistung auf die ihm bzw. seinem Hause an dem Domanium zustehenden 
privaten Rechte gleich erachtet werden könne. Da nach den letzten Erklärungen 
der Kommission diese Deutung fortan ausgeschlossen war und auch die Zeit 
zum Abschluß drängte, so zögerte die Regierung nicht länger, ihrerseits ihre 
Forderungen zu stellen2), die im wesentlichen darauf hinausliefen, daß als Be- 
  
laod, der seine Stellung auch in den Stürmen des Jahres 1848 bewahrt hat. Er 
starb am 3. November 1856. Ein jüngerer Bruder von ihm war der spätere preu- 
ßische Hausminister Alexander v. Schleinitz. Näheres über ihn enthält der Lebensabriß 
(von P. Zimmermann)y in der allgemeinen deutschen Biographie, Bd. 31, S. 459. 
1) Die Akten der landschaftlichen Registratur sind hier lückenhaft. Verschiedene 
Schriftstücke, auf die in den Kommissionsprotokollen Bezug genommen wird, fehlen. 
Auch wird die Feststellung der Zeitfolge der vorhandenen Schriftstücke dadurch er- 
heblich erschwert, daß vieles gar nicht mit einem Datum versehen ist. Die Unvoll- 
ständigkeit der Akten ist schon auf dem Landtage von 1834 zur Sprache gekommen. 
Ubrigens hatte die Kommission bei dem Beginn ihrer Beratungen beschlossen, die 
Verhandlungen mit dem Ministerium, soweit irgend angängig, nur mündlich zu 
führen. Manche Anderungen im Entwurfe der N. L.-O. und des Nebenvertrages 
sind offenbar mit dem Geheimrat v. Schleinitz nur mündlich beredet und dann sofort 
in den späterhin der Landschaft vorgelegten, neuen Entwurf eingetragen. — Aus den 
Akten des Herzogl. Staatsministeriums, deren Einsicht mir freundlichst gestattet ist, 
läßt sich über den Verlauf der Verhandlungen, die zum Abschluß des Finanz-Neben- 
vertrages führten, überhaupt nur sehr wenig entnehmen. 
2) Sie sind enthalten in der „schließlichen Erklärung über die bei der be- 
absichtigten Sonderung des Fürstl. Haushalts vom Staatshaushalt annoch unerledigt 
gebliebenen Gegenstände“. Das Schreiben ist bei der Kommission eingegangen am 
13. April 1832 und nachträglich datiert als Schreiben vom 22. Februar 1832. Ist 
letztere Datierung richtig, so bestätigt sie, daß schon während der Verhandlungen über 
Aussonderung des Kammergutes für den Landesherrn auch das Ministerium den 
Ausweg der Feststellung einer Zivilliste ernstlich ins Auge gefaßt hat.
	        

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